A. Entscheide des Regierungsrates 1053, 1054 Falle mit dieser Einschränkung der tatsächlichen Dispositionsgewalt eine unzumutbare Härte verbunden wäre, macht selbst die Rekurrentin nicht geltend. RRB 9.9.1974 1054 Verfahren . Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Schulkommission H. sprach gegenüber G.W. eine Verwarnung aus, mit der Begründung, er habe seine Tochter ohne genügenden Grund (Geburtst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1054
A. Entscheide des Regierungsrates 1053, 1054 Falle mit dieser Einschränkung der tatsächlichen Dispositionsgewalt eine unzumutbare Härte verbunden wäre, macht selbst die Rekurrentin nicht geltend. RRB 9.9.1974 1054 Verfahren . Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Schulkommission H. sprach gegenüber G.W. eine Verwarnung aus, mit der Begründung, er habe seine Tochter ohne genügenden Grund (Geburtst
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung