A. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050 1049 Verfahren. Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatpersonen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter Umständen die Akteneinsicht zu
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1049
A. Entscheide des Regierungsrates 1049, 1050 1049 Verfahren. Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (bGS 143.5) besteht ein Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dadurch nicht öffentliche oder wichtige Interessen von Privatpersonen berührt werden. Auch bei rechtskräftig erledigten Verfahren ist unter Umständen die Akteneinsicht zu
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