A. Entscheide des Regierungsrates 1045, 1046 kommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einreichung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (vgl. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.21 zu Art. 22). Keinesfalls soll die Nachfristpraxis zu einer faktischen Verlängerung der Rekursfrist führen (Schär, a.a.Q, N. 19 zu Art. 22). Die im Kanton zugelassenen Rechtsanwälte - darunter auch der Vertreter der Rekurrentin - wurden durch Kreiss
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1046
A. Entscheide des Regierungsrates 1045, 1046 kommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einreichung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (vgl. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.21 zu Art. 22). Keinesfalls soll die Nachfristpraxis zu einer faktischen Verlängerung der Rekursfrist führen (Schär, a.a.Q, N. 19 zu Art. 22). Die im Kanton zugelassenen Rechtsanwälte - darunter auch der Vertreter der Rekurrentin - wurden durch Kreiss
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