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ARGVP 1988 1046

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1045, 1046 kommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einrei­chung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (vgl. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.21 zu Art. 22). Keinesfalls soll die Nachfristpraxis zu einer faktischen Verlänge­rung der Rekursfrist führen (Schär, a.a.Q, N. 19 zu Art. 22). Die im Kanton zugelassenen Rechtsanwälte - darunter auch der Vertreter der Rekur­rentin - wurden durch Kreiss

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1046

A. Entscheide des Regierungsrates 1045, 1046 kommen, wenn der Anwalt nachweist, dass ihm die fristgemässe Einrei­chung der Begründung unverschuldeterweise nicht möglich ist (vgl. Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren, N.21 zu Art. 22). Keinesfalls soll die Nachfristpraxis zu einer faktischen Verlänge­rung der Rekursfrist führen (Schär, a.a.Q, N. 19 zu Art. 22). Die im Kanton zugelassenen Rechtsanwälte - darunter auch der Vertreter der Rekur­rentin - wurden durch Kreiss

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