A. Entscheide des Regierungsrates 1044 1044 Verfahren. Auch ohne besondere Vorschrift im kantonalen Recht ist auf einen Rekurs nicht einzutreten, wenn der Rekurrent trotz Ansetzung einer Nachfrist weder einen Antrag noch eine Begründung einreicht1. In einem Rekurs gegen einen polizeilichen Vollzugsbefehl begnügte sich der Rekurrent mit allgemeinen Erörterungen über seine Erfahrungen mit Instanzen der Rechtspflege, ohne zu begründen, weshalb er den Vollzugsbefehl für mangelhaft hält. Trotz zweim
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1044
A. Entscheide des Regierungsrates 1044 1044 Verfahren. Auch ohne besondere Vorschrift im kantonalen Recht ist auf einen Rekurs nicht einzutreten, wenn der Rekurrent trotz Ansetzung einer Nachfrist weder einen Antrag noch eine Begründung einreicht1. In einem Rekurs gegen einen polizeilichen Vollzugsbefehl begnügte sich der Rekurrent mit allgemeinen Erörterungen über seine Erfahrungen mit Instanzen der Rechtspflege, ohne zu begründen, weshalb er den Vollzugsbefehl für mangelhaft hält. Trotz zweim
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