A. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042 gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt .23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfahrens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit, zumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhältnisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der aufschiebenden Wirkun
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1042
A. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042 gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt .23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfahrens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit, zumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhältnisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der aufschiebenden Wirkun
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung