A. Entscheide des Regierungsrates 1038, 1039 24. November 1976 durch den Polizeiposten ausgehändigt werden konnte. Dadurch konnten keine neuen Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen, denn gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (A rt.4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26 .April 1970 überden Fristenlauf; bGS 143.4). In seinem Rekursschreiben macht der Rekurrent geltend, derangefoch- tene Entscheid sei ihm während seiner Abwesenheit zugestellt worden, weshalb er ihn nicht abholen konnte. Er unterlässt
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1039
A. Entscheide des Regierungsrates 1038, 1039
24. November 1976 durch den Polizeiposten ausgehändigt werden konnte. Dadurch konnten keine neuen Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen, denn gesetzliche Fristen sind nicht erstreckbar (A rt.4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26 .April 1970 überden Fristenlauf; bGS 143.4). In seinem Rekursschreiben macht der Rekurrent geltend, derangefoch- tene Entscheid sei ihm während seiner Abwesenheit zugestellt worden, weshalb er ihn nicht abholen konnte. Er unterlässt
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