A. Entscheide des Regierungsrates 1037,1038 gewährt ist. Diese Schlussfolgerung ist durch die Praxis des Bundesgerichtes abgestützt. «Wird für die Zustellung die Post benützt, so ist die tatsächliche Zustellung, nicht der Tag massgebend, an welchem die Zustellung erfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an dessen Wohnort getroffen hätte. Das gilt nicht bloss, wenn die Sendung dem Adressaten in die Ferien oder an eine neue Adresse nachgesandt werden muss, sondern auch, wenn in der Zust
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1038
A. Entscheide des Regierungsrates 1037,1038 gewährt ist. Diese Schlussfolgerung ist durch die Praxis des Bundesgerichtes abgestützt. «Wird für die Zustellung die Post benützt, so ist die tatsächliche Zustellung, nicht der Tag massgebend, an welchem die Zustellung erfolgt wäre, wenn der Briefträger den Adressaten an dessen Wohnort getroffen hätte. Das gilt nicht bloss, wenn die Sendung dem Adressaten in die Ferien oder an eine neue Adresse nachgesandt werden muss, sondern auch, wenn in der Zust
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