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ARGVP 1988 1034

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1033,1034 petenzordnung nicht an, dass auch die Polizeidirektion Bewilligungen erteilt, weil sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde. Die Verfügung der Polizeidirektion ist somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, was nach allgemeiner Lehre und Praxis ihre Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­sprechung, Band 1, S. 242). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beach­ten; es schadet somit nicht

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1034

A. Entscheide des Regierungsrates 1033,1034 petenzordnung nicht an, dass auch die Polizeidirektion Bewilligungen erteilt, weil sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde. Die Verfügung der Polizeidirektion ist somit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, was nach allgemeiner Lehre und Praxis ihre Nichtigkeit zur Folge hat (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­sprechung, Band 1, S. 242). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beach­ten; es schadet somit nicht

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