A. Entscheide des Regierungsrates 1031,1032 licher Natur handelt, durch welche beispielsweise einem Privaten eine öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt wird. Diese Eigenschaft geht dem vorliegenden Beschluss des Gemeinderates ab. Als sich der Gemeinderat der Auffassung der Ortsplanungskommission anschloss, die erwähnten Parzellen seien nicht in die Wohnzone einzuzonen, hat er bloss seinen Willen kundgetan, die zukünftige Zonenordnung in diesem Sinne auszugestalten. Dem Beschluss kommt zur Zei
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1032
A. Entscheide des Regierungsrates 1031,1032 licher Natur handelt, durch welche beispielsweise einem Privaten eine öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt wird. Diese Eigenschaft geht dem vorliegenden Beschluss des Gemeinderates ab. Als sich der Gemeinderat der Auffassung der Ortsplanungskommission anschloss, die erwähnten Parzellen seien nicht in die Wohnzone einzuzonen, hat er bloss seinen Willen kundgetan, die zukünftige Zonenordnung in diesem Sinne auszugestalten. Dem Beschluss kommt zur Zei
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