A. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029 1028 Verfahren. Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in Anlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine strafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteile
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1029
A. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029 1028 Verfahren. Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in Anlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine strafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwägungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteile
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