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ARGVP 1988 1027

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1026,1027 fahren (Art. 148 Abs. 3 StPO). Die Regelung, dass die Parteien keinen Anspruch auf Verschiebung eines Augenscheins haben, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die von der Vorinstanz gehand- habte Praxis entspricht vielmehr dem dringenden Bedürfnis, Verzöger­ungen im Gang des Verfahrens entgegenzuwirken. Insbesondere ist kein Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes festzu­stellen; dort wurde die Verletzung des rechtlich

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1027

A. Entscheide des Regierungsrates 1026,1027 fahren (Art. 148 Abs. 3 StPO). Die Regelung, dass die Parteien keinen Anspruch auf Verschiebung eines Augenscheins haben, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die von der Vorinstanz gehand- habte Praxis entspricht vielmehr dem dringenden Bedürfnis, Verzöger­ungen im Gang des Verfahrens entgegenzuwirken. Insbesondere ist kein Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes festzu­stellen; dort wurde die Verletzung des rechtlich

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