A. Entscheide des Regierungsrates 1026,1027 fahren (Art. 148 Abs. 3 StPO). Die Regelung, dass die Parteien keinen Anspruch auf Verschiebung eines Augenscheins haben, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die von der Vorinstanz gehand- habte Praxis entspricht vielmehr dem dringenden Bedürfnis, Verzögerungen im Gang des Verfahrens entgegenzuwirken. Insbesondere ist kein Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes festzustellen; dort wurde die Verletzung des rechtlich
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1027
A. Entscheide des Regierungsrates 1026,1027 fahren (Art. 148 Abs. 3 StPO). Die Regelung, dass die Parteien keinen Anspruch auf Verschiebung eines Augenscheins haben, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die von der Vorinstanz gehand- habte Praxis entspricht vielmehr dem dringenden Bedürfnis, Verzögerungen im Gang des Verfahrens entgegenzuwirken. Insbesondere ist kein Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes festzustellen; dort wurde die Verletzung des rechtlich
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