A. Entscheide des Regierungsrates 1025, 1026 eine Befangenheit annehmen Hesse. Ein Vertrauensverhältnis bzw. enge persönliche Beziehungen können in der Regel nicht durch einen rechtlichen Akt ungeschehen gemacht werden. Dies wird etwa dadurch bestätigt, dass die Ausstandspflicht, die unter Eheleuten oder verschwägerten Personen zu beachten ist, nach gewissen Verfahrensrechten noch nach Auflösung der entsprechenden Ehe weitergilt. Nicht anders verhält es sich beim Zeugnisverweigerungsrecht von
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1026
A. Entscheide des Regierungsrates 1025, 1026 eine Befangenheit annehmen Hesse. Ein Vertrauensverhältnis bzw. enge persönliche Beziehungen können in der Regel nicht durch einen rechtlichen Akt ungeschehen gemacht werden. Dies wird etwa dadurch bestätigt, dass die Ausstandspflicht, die unter Eheleuten oder verschwägerten Personen zu beachten ist, nach gewissen Verfahrensrechten noch nach Auflösung der entsprechenden Ehe weitergilt. Nicht anders verhält es sich beim Zeugnisverweigerungsrecht von
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