A. Entscheide des Regierungsrates 1023,1024 sonal. Materiell besteht allerdings ein entscheidender Unterschied zum ausserrhodischen Recht. Während nach Art. 8 Abs. 2 der Angestelltenordnung des Bundes die Kündigung unter Angabe der Gründe zu erfolgen hat, ist bei der Kündigung nach Art. 6 der ausserrhodischen Dienst- und Besoldungsverordnung keine Grundangabe vorgeschrieben. Das Bundesgericht folgert aus der bundesrechtlichen Ordnung, dass der Bund als Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis nur
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1024
A. Entscheide des Regierungsrates 1023,1024 sonal. Materiell besteht allerdings ein entscheidender Unterschied zum ausserrhodischen Recht. Während nach Art. 8 Abs. 2 der Angestelltenordnung des Bundes die Kündigung unter Angabe der Gründe zu erfolgen hat, ist bei der Kündigung nach Art. 6 der ausserrhodischen Dienst- und Besoldungsverordnung keine Grundangabe vorgeschrieben. Das Bundesgericht folgert aus der bundesrechtlichen Ordnung, dass der Bund als Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis nur
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