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ARGVP 1988 1024

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1023,1024 sonal. Materiell besteht allerdings ein entscheidender Unterschied zum ausserrhodischen Recht. Während nach Art. 8 Abs. 2 der Angestellten­ordnung des Bundes die Kündigung unter Angabe der Gründe zu erfol­gen hat, ist bei der Kündigung nach Art. 6 der ausserrhodischen Dienst- und Besoldungsverordnung keine Grundangabe vorgeschrieben. Das Bundesgericht folgert aus der bundesrechtlichen Ordnung, dass der Bund als Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis nur

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1024

A. Entscheide des Regierungsrates 1023,1024 sonal. Materiell besteht allerdings ein entscheidender Unterschied zum ausserrhodischen Recht. Während nach Art. 8 Abs. 2 der Angestellten­ordnung des Bundes die Kündigung unter Angabe der Gründe zu erfol­gen hat, ist bei der Kündigung nach Art. 6 der ausserrhodischen Dienst- und Besoldungsverordnung keine Grundangabe vorgeschrieben. Das Bundesgericht folgert aus der bundesrechtlichen Ordnung, dass der Bund als Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis nur

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