A. Entscheide des Regierungsrates 1019,1020 Gemeindereglements und Art. 77 Abs. 3 der Kantonsverfassung das Recht, Abänderungsanträge zum Budget und also auch zur Besoldungsordnung zu stellen.2. Das in Art. 6 Abs. 6 des Gemeindereglements gewährleistete Initiativrecht besteht nur für Geschäfte, die der Urnenabstimmung Vorbehalten sind. Dies geht deutlich aus dem am 29. April 1956 revidierten Art. 77 der Kantonsverfassung hervor, dessen Absatz 4 die grundlegenden Bestimmungen über das Initiativ
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1020
A. Entscheide des Regierungsrates 1019,1020 Gemeindereglements und Art. 77 Abs. 3 der Kantonsverfassung das Recht, Abänderungsanträge zum Budget und also auch zur Besoldungsordnung zu stellen.2. Das in Art. 6 Abs. 6 des Gemeindereglements gewährleistete Initiativrecht besteht nur für Geschäfte, die der Urnenabstimmung Vorbehalten sind. Dies geht deutlich aus dem am 29. April 1956 revidierten Art. 77 der Kantonsverfassung hervor, dessen Absatz 4 die grundlegenden Bestimmungen über das Initiativ
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