A. Entscheide des Regierungsrates 1017 1017 W ahlen und Abstim m ungen. Fristwahrung bei der Abstimmungsbeschwerde. 1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 derVerordnung vom 6. November 1978 überdie politischen Rechte1 (bGS 131.12) kann wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Diese ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritt
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1017
A. Entscheide des Regierungsrates 1017 1017 W ahlen und Abstim m ungen. Fristwahrung bei der Abstimmungsbeschwerde.
1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 derVerordnung vom 6. November 1978 überdie politischen Rechte1 (bGS 131.12) kann wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Diese ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritt
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