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ARGVP 1988 1012

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1011,1012 gerügten Unregelmässigkeiten das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Der Stimmbürger muss in einem solchen Fall nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt hat; es ge­nügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswir­kung im Bereiche des Möglichen liegt (BGE 102 la 268 mit weiteren Hin­weisen). Die Voraussetzungen, die zu einer Kassation der Wahl führen können, sind vorliegendenfalls nicht gegeben.

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1012

A. Entscheide des Regierungsrates 1011,1012 gerügten Unregelmässigkeiten das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Der Stimmbürger muss in einem solchen Fall nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt hat; es ge­nügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswir­kung im Bereiche des Möglichen liegt (BGE 102 la 268 mit weiteren Hin­weisen). Die Voraussetzungen, die zu einer Kassation der Wahl führen können, sind vorliegendenfalls nicht gegeben.

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