A. Entscheide des Regierungsrates 1001, 1002 Anerkennung des Wohnsitzes im Sinne des Landrechtsgesetzes muss daher zum mindesten die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in der Einbürgerungsgemeinde erfüllt sein. RRB 8.4.1947 1002 Bürgerrecht. Die Erteilung des Landrechts setzt voraus, dass der Gesuch- stellerzurZeit der Gesuchstellung und der Einbürgerung im Kanton wohnt (Art.2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes; bGS 121.1). L. K., niederländischer Staatsangehöriger, lebte seit seiner
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1988 1002
A. Entscheide des Regierungsrates 1001, 1002 Anerkennung des Wohnsitzes im Sinne des Landrechtsgesetzes muss daher zum mindesten die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in der Einbürgerungsgemeinde erfüllt sein. RRB 8.4.1947 1002 Bürgerrecht. Die Erteilung des Landrechts setzt voraus, dass der Gesuch- stellerzurZeit der Gesuchstellung und der Einbürgerung im Kanton wohnt (Art.2 des Land- und Gemeindebürgerrechtsgesetzes; bGS 121.1). L. K., niederländischer Staatsangehöriger, lebte seit seiner
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