AR GVP 36/2024 Nr. 3880 Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG); Zahlungsbefehl; Rechtskraft. Beträgt die in Betreibung ge- setzte Forderung weniger als 10'000 Franken, ist der Entscheid, mit dem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde lediglich beschwerdefähig und damit bereits mit der Eröffnung vollstreckbar. Dies gilt auch, wenn der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet worden ist. Zirkular-Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 23.10.2024, AB 24 9 Aus de
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Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-24-9 ARGVP 2024 3880
AR GVP 36/2024 Nr. 3880 Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG); Zahlungsbefehl; Rechtskraft. Beträgt die in Betreibung ge- setzte Forderung weniger als 10'000 Franken, ist der Entscheid, mit dem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde lediglich beschwerdefähig und damit bereits mit der Eröffnung vollstreckbar. Dies gilt auch, wenn der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet worden ist. Zirkular-Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 23.10.2024, AB 24 9 Aus de
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