AR GVP 36/2024 Nr. 3882 Eintragung in die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA. Die Frage, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um in die öffentliche Liste der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA eingetra- gen zu werden, wird durch das Bundesrecht geregelt. Das kantonale Recht (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 4 Anwalts- gesetz) stellt höhere Anforderungen, weshalb es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht anwendbar ist. Entscheid der Anwaltsaufsichts
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission AAK-24-1 ARGVP 2024 3882
AR GVP 36/2024 Nr. 3882 Eintragung in die öffentliche Liste nach Art. 28 BGFA. Die Frage, welche Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, um in die öffentliche Liste der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA eingetra- gen zu werden, wird durch das Bundesrecht geregelt. Das kantonale Recht (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 4 Anwalts- gesetz) stellt höhere Anforderungen, weshalb es aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht anwendbar ist. Entscheid der Anwaltsaufsichts
Appenzell Ausserrhoden Obergericht Anwaltsaufsichtskommission Appenzell Rhodes-Extérieures Anwaltsaufsichtskommission Appenzello Interno Anwaltsaufsichtskommission OG