Auszahlung eines Invaliditätskapitals
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Die Vorinstanz führt zunächst aus, dass das ABI Gutachten zum Schluss komme, dass aus neurologischer Sicht eine dauerhafte Beeinträchtigung von 20% und eine dauer- hafte Beeinträchtigung der geistigen Integrität von 10% vorliege. Diese Einschätzung werde dann von Dr. med. C. bestätigt. Dieser habe darüber hinaus eine Integritätsein- busse von 30% wegen des chronischen Schmerzsyndroms attestiert. Es seien keine Gründe ersichtlich, betreffend Invalidität zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dem Kläger sei es demnach gelungen, rechtsgenüglich nachzuweisen, dass eine voraus- sichtliche lebenslängliche Invalidität vorliege.
E. 1.2 Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, dass die Beurteilung durch das ABI einzig auf einer Schätzung beruhe. Weshalb die Beeinträchtigung 20% bzw. 10% be- tragen solle, werde nicht weiter begründet bzw. sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gutachten des ABI diesbezüglich zum Vornherein jede Beweistauglichkeit bzw. Be- weiskraft abzusprechen sei, nachdem es die gestellten Fragen gerade nicht in nach- vollziehbarer Weise begründet darlege. Vielmehr fehle jede Begründung, weshalb Be- einträchtigungen im Umfang von 20% bzw. 10% vorliegen sollten. Ebenso wenig nach- vollziehbar sei, wie die Beeinträchtigungen interagieren bzw. wie hoch die Beeinträchti- gung insgesamt sei. Ebenso unklar sei, wie die Beeinträchtigung der „geistigen Integri- tät“ zu allfälligen psychiatrischen Beeinträchtigungen interagiere oder inwiefern diese Beeinträchtigungen überhaupt voneinander abgegrenzt werden könnten. Unklar sei auch, worin denn die Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ im Einzelnen bzw. kon- kret bestehen sollten. Die Gutachter des ABI hätten zur Begründung ihrer „Schätzung“ sodann nicht einmal Bezug genommen auf die entsprechende Tabelle 7 im Anhang zur UVV betreffend Integritätsentschädigung bei Wirbelsäulenverletzungen. Auch auf An- hang 3 zur UVV sei kein Bezug genommen worden. Dem Gutachten könne nicht ent-
4 - 8 nommen werden, weshalb die Integritätseinbusse 20% bzw. 10% und nicht beispiels- weise lediglich 5 oder 10% betrage. Trotz fehlender Begründung der Einschätzung der medizinisch-theoretischen Invalidität im ABI-Gutachten habe die Vorinstanz den Be- weis als erstellt bzw. erbracht beurteilt, was unzutreffend bzw. unzulässig sei und ins- besondere eine Verletzung von Art. 8 ZGB darstelle. Mit dem Verzicht auf Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens sei der Beklagten das Recht auf den Gegenbeweis ver- weigert worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
E. 1.3 Der Berufungsbeklagte erwidert, dass die erste Schätzung der ABI Basel eine Invalidi- tät von 30% als Folge der ersten drei Unfälle ergebe. Die entsprechende Schätzung habe auf der Untersuchung der Gutachter vom 31. Januar 2006 beruht. Die Schätzung der Integritätseinbusse infolge Verletzung der Wirbelsäule durch den ersten Unfall sei im sehr langen UV-Verfahren nie geändert worden.
E. 1.4 Die Vorinstanz hat sich bei der Frage, ob eine voraussichtlich lebenslange Invalidität
eingetreten ist, im Wesentlichen auf das von der Suva in Auftrag gegebene ABI-Gut-
achten vom 10. Juli 2006 abgestützt. Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfah-
ren erstmals vor, dass dem ABI-Gutachten jegliche Beweistauglichkeit abzusprechen
sei. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Berufungsklägerin noch eingehend mit
dem ABI-Gutachten auseinandergesetzt. Insofern erweist sich der Einwand ohnehin
als verspätet. Unabhängig davon überzeugt der Einwand auch inhaltlich nicht. Beim
ABI-Gutachten handelt es sich um ein umfassendes, polydisziplinäres Gutachten aus
den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie/Neuropsychologie und Psychiatrie. Die
Gutachter aus den jeweiligen Fachrichtungen setzten sich eingehend mit den damals
vorhandenen medizinischen Unterlagen auseinander und haben alle eine eigene Un-
tersuchung des Berufungsbeklagten vorgenommen. Die Berufungsklägerin bringt denn
auch nicht vor, welche medizinischen Schlussfolgerungen aus ihrer Sicht unzutreffend
sein soll, sondern sie begnügt sich mit dem Einwand, dass die Schätzung der Integri-
tätseinbusse nicht nachvollziehbar begründet sei. Hierbei ist zunächst festzuhalten,
dass die Festlegung der Integritätseinschränkung per se immer eine Art Schätzung ist.
Zudem ist die Einschätzung der Integritätseinschränkung eine medizinische Frage. Der
Neurologe führt auf die Fragen, ob eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen
Integrität und der geistigen Integrität vorliege, aus, dass eine Beeinträchtigung durch
die Wirbelsäulenverletzung bestehe, welche er auf 20% einschätze und eine Ein-
schränkung der geistigen Integrität von 10%. Die weitere Begründung der Einschät-
zung ergibt sich aus dem neurologischen Teilgutachten, welches als Diagnosen fest-
hält: mässig bis mittelstark ausgeprägtes oberes sowie mässig ausgeprägtes mittleres
Cervicalsyndrom; mässig bis mittelstark ausgeprägte cervicocephale Beschwerden;
leicht ausgesprägte kognitive Störungen bei Status nach milder traumatischer Gehirn-
verletzung sowie Schmerzinterferenz und leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom.
Weiter führt der Gutachter aus, dass in jeder Arbeitstätigkeit mindestens eine Beein-
trächtigung von 50% bestehe, welche sich aus dem hohen Beschwerdeniveau, dem
erhöhten Erholungsbedarf, der reduzierten Belastbarkeit und dem vermehrten Kontroll-
bedarf der eigenen Leistung ergibt. Es sei von einer bleibenden Beeinträchtigung aus-
zugehen.
E. 1.5 Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als er- bracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftiger- weise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1). Insgesamt er- weist sich das ABI-Gutachten als schlüssig und eingehend begründet. Gleiches gilt für die Schätzung der Integritätseinbusse. Im Übrigen wird die damals festgestellte Integri- tätseinbusse auch durch die späteren medizinischen Einschätzungen bestätigt. So kam Dr. med. C. am 11. März 2008 ebenfalls zum Schluss, dass eine Einschränkung der
5 - 8 körperlichen Integrität aufgrund der Wirbelsäulenverletzung von mindestens 20% ge- mäss Tabelle 7 sowie eine psychische Einschränkung durch leicht kognitive Störungen von 10% gemäss Tabelle 8 bestehe. Das Abstellen der Vorinstanz auf das ABI-Gut- achten kann somit insgesamt nicht beanstandet werden. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin vor Vorinstanz keine Einwendungen gegen das Gutachten geltend gemacht hat.
E. 1.6 Soweit die Berufungsklägerin schliesslich die Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend macht, ist sie nicht zu hören. Einerseits findet sich in ihren Eingaben vor Vor- instanz kein Antrag auf eine (weitere) Begutachtung. Andererseits hat die Berufungs- klägerin an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausdrücklich auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet.
2.
E. 2 Die Suva gab in der Folge eine Begutachtung bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in Basel in Auftrag, welche am 31. Januar 2006 stattfand. Das Gutachten wurde am 12. Juli 2006 erstattet.
In neurologischer Hinsicht wird ein mässig bis mittelstark ausgeprägtes oberes sowie mässig ausgeprägtes mittleres Cervicalsyndrom, mässig bis mittelstark ausgeprägte cervicocephale Beschwerden, leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei Status nach milder traumatischer Gehirnverletzung sowie Schmerzinterferenz und ein leicht ausge- prägtes Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert. In der bisher von ihm geleisteten schweren körperlichen Arbeit sei eine erhebliche Beeinträchtigung von 60% plausibel. Als weitere Diagnosen führen die Gutachter ein subakromiales Impingment Schulter rechts und einen Verdacht auf anterolaterales Impingment Hüfte rechts auf. Insgesamt beurteilen die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mecha- niker auf 40%, in einer angepassten, leichten bis mittelschweren und leidensadaptierter Tätigkeit bei 50%.
E. 2.1 Die Vorinstanz führt weiter aus, dass das ABI Gutachten, datiert vom 10. Juli 2006, eine lebenslängliche Invalidität von 30% feststelle. Die Untersuchung des Klägers durch die Gutachter habe am 31. Januar 2006 stattgefunden. Mit dieser Untersuchung hätten die Gutachter die faktische Grundlage für ihren Bericht erhoben, d.h. sie hätten festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung, also ab 31. Januar 2006, eine vor- aussichtlich lebenslängliche Invalidität von 30% vorgelegen habe. Der erste Unfall habe am 1. Juli 2001 stattgefunden, der letzte am 29. August 2003. Damit sei die Inva- lidität von 30% jedenfalls innerhalb dieser fünf Jahre eingetreten.
E. 2.2 Die Berufungsklägerin bringt vor, das ABI gehe in seinem Gutachten davon aus, dass insgesamt noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten ausgegangen werden könne, wobei weitere medizinische Massnahmen empfohlen bzw. als notwendig und sinnvoll bezeichnet worden seien. Der Berufungsbeklagte habe sich von Sommer 2006 bis Sommer 2008 immer wieder in ärztlicher Behandlung be- funden. Auch im Jahr 2009 habe er sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung befun- den. Mit anderen Worten habe im Zeitpunkt der Begutachtung des Klägers durch das ABI noch kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen. Dabei sei im Hinblick auf die Geltendmachung eines Invaliditätskapitals der Gesamtzustand massgebend, und es dürfe und könne mit Blick auf die geltend gemachten Leistungen nicht zwischen ver- schiedenen gesundheitlichen Beschwerden unterschieden werden, zumal diese vorlie- gend kaum abgegrenzt werden könnten. Dies gelte insbesondere bei der angeblichen Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“. Ein stabiler Gesundheitszustand habe erst mit der Beurteilung durch die Suva am 6. Februar 2018 vorgelegen. Dass der Beru- fungsbeklagte fünf Jahre nach den Unfallereignissen bzw. insbesondere am 1. Juli 2006 austherapiert gewesen sein solle, was Voraussetzung für eine Leistungszuspre- chung wäre, sei unbelegt. Zudem sei im Zeitpunkt des Ablaufs der massgebenden Fünfjahresfrist eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität von 10% bzw. eine ent- sprechende Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ gerade nicht erstellt, nachdem insbesondere auch Dr. C. von einer psychischen (und nicht etwa neurologischen) Be- einträchtigung der „geistigen Integrität“ ausgehe. Die psychischen Beschwerden wür- den frühestens aufgrund der Untersuchungen der Suva ab dem Jahr 2016 als voraus- sichtlich lebenslänglich bezeichnet werden können. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist würde somit - wenn überhaupt – einzig ein Integritätsschaden von maximal 20%, wel- che keinen Leistungsanspruch vermitteln würde, resultieren.
E. 2.3 Der Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Invalidität innert der Fünfjahresfrist einge- treten und das Mindestmass festgestellt worden sei. Dass das Ausmass der psychi- schen Integritätseinbusse noch nicht habe abschliessend bemessen werden können, schliesse den Anspruch nicht aus. Das Ausmass brauche nicht innert einer Frist ermit- telt zu werden.
6 - 8
E. 2.4 Tritt als Folge eines Unfalls innert fünf Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, eine vor- aussichtlich lebenslängliche Invalidität ein, so zahlt die B. AG gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) das Invaliditätskapital aus. Dieses wird bestimmt nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewähl- ten Leistungsart.
E. 2.5 Die Parteien haben vor erster Instanz einen Vergleich über die Höhe des Invaliditätska- pitals geschlossen, sofern das Gericht zum Schluss kommt, dass gemäss Ziff. 7.1.1. der AVB ein Invaliditätskapital geschuldet ist. Somit ist es vorliegend irrelevant, ob al- lenfalls später eine höhere Invalidität festgestellt wurde oder nicht. Einzig zu klären ist die Frage, ob innert fünf Jahren ab dem Unfalldatum eine voraussichtlich lebenslängli- che Invalidität eingetreten ist oder nicht. Entgegen den Ausführungen der Berufungs- klägerin spricht das Gutachten im Bereich Neurologie/Neuropsychologie sehr wohl von einem bleibenden Schaden, welcher austherapiert ist. Dem Fragekatalog im Gutachten kann entnommen werden, dass die Fragen 7.1.10.1 und 7.1.10.2 betreffend Integritäts- einbusse vom Orthopäden und Neurologen beantwortet wurden (entsprechend der No- tiz am Rand mit «O» und «N»). Die orthopädische Beurteilung der körperlichen Integri- tät spricht von einer weiteren Behandelbarkeit der Beschwerden, sodass nicht von ei- ner dauerhaften Beeinträchtigung ausgegangen werden könne. Hingegen besteht auf- grund der neurologischen Beurteilung eine dauerhafte Beeinträchtigung von 20% bei der körperlichen Integrität und 10% der geistigen Integrität. Der Neurologe sagt denn auch in seinem Teilgutachten klar, dass die medizinischen Massnahmen zur Verbesse- rung des Gesundheitszustands ausgeschöpft worden seien und von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen sei.
E. 2.6 Die Untersuchung des Berufungsbeklagten fand am 31. Januar 2006 und damit inner- halb von fünf Jahren nach dem ersten Unfall statt. Der Schluss der Vorinstanz, dass gestützt auf das ABI-Gutachten innert fünf Jahren ab dem Unfalltag eine voraussicht- lich lebenslängliche Invalidität eingetreten ist, ist daher nicht zu beanstanden. Auch die Feststellung einer 30%igen Integritätseinbusse deckt sich mit den medizinischen Fest- stellungen im ABI-Gutachten. Hierbei sei noch angeführt, dass die Berufungsklägerin mit dem Einwand, es habe höchstens eine 20%ige Integritätseinbusse im Zeitpunkt des ABI-Gutachtens vorgelegen, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gemäss Art. 7.1.1. ihrer eigenen AVB bestimmt sich das Invaliditätskapital nach dem Grad der Invalidität. Es ist weder in der Police noch in den AVB eine Einschränkung ersichtlich, wonach erst ab einem Invaliditätsgrad von 25% ein Invaliditätskapital ausgerichtet wird. Das Gegenteil ist der Fall. So führt die Berufungsklägerin in ihren AVB unter Ziff. 7.1.2 unter anderem auch tiefere Invaliditätsgrade von beispielsweise 8% (Verlust eines an- deren Fingers), 15% (Verlust des Gehörs auf einem Ohr), 10% (Verlust des Ge- schmack- oder Geruchsinns, der Milz oder der grossen Zehe) und 3% (Verlust einer anderen Zehe) auf. Die Grenze von 25% ist lediglich bei der Bemessung des Invalidi- tätskapitals relevant, da gemäss Ziff. 7.1.6 der AVB das Invaliditätskapital für den 25% nicht übersteigenden Teil aufgrund der einfachen Versicherungssumme bemessen wird. Bei einer 25% übersteigenden Invalidität wird der übersteigende Anteil anhand einer erhöhten Versicherungssumme berechnet. Dies zeigt insgesamt klar, dass jeder festgestellte Invaliditätsgrad zur Auszahlung eines entsprechenden Invaliditätskapitals berechtigt.
E. 2.7 Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, dass innert fünf Jahren ab dem ers- ten Unfalltag eine anspruchsbegründende Invalidität eingetreten ist, zutreffend. Damit ist gemäss Ziff. 2 der gerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 26. Juni 2019 das vereinbarte Invaliditätskapital von Fr. 175'000.00 zu bezahlen.
7 - 8 3.
E. 3 Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 sprach die Suva A. eine Invalidenrente, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 60%, ab 1. Dezember 2006 sowie eine Integritätsent- schädigung, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20%, zu.
E. 3.1 Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass sich die Beklagte mit Schreiben vom
26. September 2006 beim Rechtsvertreter des Klägers für die Zustellung des ABI Gut- achtens bedankt habe. Gleichzeitig habe sie ausgeführt, sie gehe davon aus, dass die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung prüfe. Sie habe deshalb den Rechtsvertreter des Klägers gebeten, ihr eine Kopie der Verfü- gung der Suva zuzustellen, damit die Beklagte ihrerseits den Anspruch auf ein Invalidi- tätskapital prüfen könne. Am 10. Januar 2007 sei die Suva-Verfügung ergangen. Schliesslich habe der Kläger seine Beschwerde beim Kantonsgericht am 2. September 2009 zurückgezogen, womit die Suva-Verfügung rechtskräftig geworden sei. In der Folge habe der Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 10. Juni 2011 die Be- klagte erneute aufgefordert, das Invaliditätskapital auszubezahlen, da nun auch die Suva-Angelegenheit erledigt sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte Kenntnis der gesamten Sachlage gehabt. Davon sei offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, denn gemäss Schreiben vom 26. September 2006 würde sie den An- spruch prüfen, sobald die Suva-Verfügung vorläge. Entsprechend sei die Leistung am
10. Juni 2011 fällig geworden. Vor Schranken habe die Beklagte bestritten, dass die Voraussetzungen für die Leistung einer Integritätsentschädigung gegeben gewesen seien. Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht zu Unrecht definitiv abgewiesen, wes- halb die Fälligkeit und Verzug bereits mit Kenntnisnahme des Versicherers eintrete. Entsprechend sei die Leistung am 10. Juni 2011 fällig gewesen und die Beklagte sei ohne Mahnung in Verzug gesetzt worden. Der Verzugszins sei entsprechend ab dem
10. Juni 2011 zu bezahlen.
E. 3.2 Die Berufungsklägerin wendet ein, dass eine voraussichtlich bleibende Invalidität im Umfang von 65% erst mit der durch die Suva in Auftrag gegebenen Beurteilung vom
6. Februar 2018 ausgewiesen sei. Vor diesem Zeitpunkt könne daher ein entsprechen- der Leistungsanspruch gar nicht fällig geworden sein. Wäre eine voraussichtlich blei- bende Invalidität bereits früher bzw. vor Ablauf der Fünfjahresfrist festgestanden, so würde sich diese Feststellung einzig auf eine medizinisch-theoretische Invalidität im Umfang von maximal 30% beziehen.
E. 3.3 Gemäss Ziff. 7.1.1 der AVB wird die geschuldete Leistung fällig, sobald die voraus- sichtlich bleibende Invalidität feststeht.
E. 3.4 Die Feststellung der voraussichtlich bleibenden Invalidität ist von deren Eintritt zu un- terscheiden. Wie oben dargelegt ist im Zeitpunkt der ABI-Untersuchung am 31. Januar 2006 mindestens eine Invalidität von 30% eingetreten, wobei auch ein früherer Eintritt möglich ist. Die Feststellung der 30%igen Invalidität erfolgte mit dem ABI-Gutachten vom 10. Juli 2006. Spätestens am 26. September 2006 verfügte die Berufungsklägerin über das ABI-Gutachten und somit über die medizinischen Feststellungen für die Be- rechnung des Invaliditätskapitals. Damit wäre spätestens ab diesem Zeitpunkt – zumin- dest ein Teilbetrag für eine 30%ige Invalidität – fällig gewesen.
E. 3.5 Vorliegend haben die Parteien die zu zahlende Summe mit einem gerichtlichen Ver- gleich bereits geregelt, vorausgesetzt das Gericht kommt zum Schluss, dass überhaupt ein Invaliditätskapital auszuzahlen ist. Die Vorinstanz hat die Zahlung des Invaliditäts- kapitals zu Recht gestützt auf das ABI-Gutachten vom 6. Juli 2006 bejaht. Damit ist das die Fälligkeit auslösende Ereignis mit dem ABI-Gutachten eingetreten. Die nach- träglich einvernehmlich bestimmte Höhe des in diesem Fall zu zahlenden Kapitals ist dabei unerheblich, auch wenn sich die Höhe wohl an späteren medizinischen Unterla- gen bemisst. Die Vergleichssumme stellt aber ein gegenseitiges Übereinkommen dar, welches aufgrund verschiedener Überlegungen beider Parteien vereinbart wurde. So-
8 - 8 mit ist das Kapital nicht mehr zu berechnen, sondern als Vergleichssumme zuzuspre- chen. Folglich entfällt auch die Möglichkeit eines gestaffelten Zinsenlaufs. Die Festle- gung des Beginns des Zinsenlaufs durch die Vorinstanz überzeugt vor diesem Hinter- grund nicht, da das die Vergleichssumme auslösende Ereignis im Jahr 2006 war. Da der Berufungsbeklagte hinsichtlich des Zinsenlaufs aber keine entsprechende An- schlussberufung gestellt hat, ist die Festlegung eines früheren Zinsenlaufs nicht mehr möglich. Vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) wird die Fälligkeit per 10. Juni 2011 bestätigt.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 1-2020 vom 18. August 2020
E. 4 Am 21. Juni 2012 leitete A. beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ein Verfahren um vor- sorgliche Beweisführung betreffend Feststellung und Kausalität der psychischen Prob- lematik. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gab in der Folge ein monodisziplinäres psychiatrisches Fachgutachten bei der asim Begutachtung in Basel in Auftrag, welche das Gutachten am 14. Mai 2013 erstattete. Im Wesentlichen kamen die Gutachter zum
2 - 8 Schluss, dass eine chronifizierte, derzeit mittel- bis schwergradige depressive Episode sowie wohl ein Opiat-Abhängigkeitssyndrom vorliege.
E. 5 Aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch die Suva sprach diese A. am 11. Juli 2018 für die Unfälle vom 3. November 2001 und vom 29. August 2003 eine Differenz-Integritätsentschädigung von insgesamt 45% zur bereits ausgerichteten In- tegritätsentschädigung von 20% für den Unfall vom 1. Juli 2001 aus. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 sprach die IV-Stelle A. mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine ganze Invali- denrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80% zu.
E. 6 Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung leitete A. am 3. Januar 2019 die Klage ge- gen die B. AG beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ein und stellte folgendes Rechtsbe- gehren:
«Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag zu bezahlen, welcher nach dem Ausgang eines entsprechenden Beweisverfahrens beziffert werden wird, mindestens aber Fr. 100'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Januar 2010.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei insbesondere auch die Kosten aus dem früheren Verfahren Nr. E 103-2012 betreffend vorsorgliche Beweisabnahme defi- nitiv zu verlegen seien.»
E. 7 Die B. AG als Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.
E. 8 Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. am 26. Juni 2019 schlossen die Parteien folgenden Teilvergleich:
«1. Das Gericht hat lediglich die Frage zu beurteilen, ob gemäss Ziff. 7.1.1 der AVB der B. AG ein Invaliditätskapital auszubezahlen ist und wann diese Leistung fällig wurde: Tritt als Folge eines Unfalls innert fünf Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, eine vo- raussichtlich lebenslängliche Invalidität ein, so zahlt die B. AG das Invaliditätskapital aus. Dieses wird bestimmt nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Versiche- rungssumme und der gewählten Leistungsart. Dabei ist unerheblich, ob und in wel- chem Ausmass ein Erwerbsausfall entsteht. Die geschuldete Leistung wird fällig, sobald die voraussichtlich bleibende Invalidität feststeht.
2. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass A. gemäss Ziff. 7.1.1 ein Invali- ditätskapital zusprechen ist, einigen sich die Parteien auf einen auszubezahlenden Be- trag von Fr. 175'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab Fälligkeit (175% der Versicherungs- summe, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 65%). Die Beklagte verzichtet dies- bezüglich auf eine Verjährungseinrede.»
E. 9 Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 erliess das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgen- des Dispositiv:
«1.
E. 10 Am 9. Januar 2020 erhob der Rechtsvertreter der B. AG (folgend: Berufungsklägerin) gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. Berufung beim Kantonsgericht Ap- penzell I.Rh., Zivil- und Strafgericht, und stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid des Be- zirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 22. Oktober/28. November 2019 (B 3-2019) sei aufzuheben, und die Klage des Berufungsbeklagten und Klägers sei abzuweisen, eventualiter sei die Streit- sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 11 Der Rechtsvertreter von A. (folgend: Berufungsbeklagter) reichte am 11. Februar 2020 die Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Berufung.
(…)
III.
1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
1 - 8
Auszahlung eines Invaliditätskapitals
Sehen die allgemeinen Versicherungsbedingungen als Voraussetzung für die Auszahlung eines Invaliditätskapitals vor, dass innert fünf Jahren vom Unfalltag an gerechnet, eine vor- aussichtlich lebenslängliche Invalidität eintritt, muss zur Begründung des Anspruchs lediglich der Eintritt der Invalidität innert fünf Jahren nachgewiesen werden, nicht aber das genaue Ausmass der Invalidität.
Erwägungen: I.
1.
1.1. A. war am 1. Juli 2001 als Beifahrer in einen schweren Autounfall verwickelt. Dabei er- litt er eine HWS-Kontusion, eine Kontusion des rechten Ellbogens und der rechten Schulters sowie eine Rissquetschwunde am Vorderarm. In der Folge war er zunächst zu 100%, dann zu 50% arbeitsunfähig.
1.2. Am 3. November 2001 erlitt A. einen weiteren, unverschuldeten Unfall. Aufgrund des erneuten HWS-Distorsionstraumas diagnostizierte der Kreisarzt der Suva eine Cervi- kalgie, rechts betont.
1.3. Am 29. August 2003 kam es zu einem dritten, unverschuldeten Unfall. Dabei erlitt er ein drittes HWS-Schleudertrauma sowie eine LWS-Kontusion.
2. Die Suva gab in der Folge eine Begutachtung bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in Basel in Auftrag, welche am 31. Januar 2006 stattfand. Das Gutachten wurde am 12. Juli 2006 erstattet.
In neurologischer Hinsicht wird ein mässig bis mittelstark ausgeprägtes oberes sowie mässig ausgeprägtes mittleres Cervicalsyndrom, mässig bis mittelstark ausgeprägte cervicocephale Beschwerden, leicht ausgeprägte kognitive Störungen bei Status nach milder traumatischer Gehirnverletzung sowie Schmerzinterferenz und ein leicht ausge- prägtes Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert. In der bisher von ihm geleisteten schweren körperlichen Arbeit sei eine erhebliche Beeinträchtigung von 60% plausibel. Als weitere Diagnosen führen die Gutachter ein subakromiales Impingment Schulter rechts und einen Verdacht auf anterolaterales Impingment Hüfte rechts auf. Insgesamt beurteilen die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mecha- niker auf 40%, in einer angepassten, leichten bis mittelschweren und leidensadaptierter Tätigkeit bei 50%.
3. Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 sprach die Suva A. eine Invalidenrente, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 60%, ab 1. Dezember 2006 sowie eine Integritätsent- schädigung, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 20%, zu.
4. Am 21. Juni 2012 leitete A. beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ein Verfahren um vor- sorgliche Beweisführung betreffend Feststellung und Kausalität der psychischen Prob- lematik. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. gab in der Folge ein monodisziplinäres psychiatrisches Fachgutachten bei der asim Begutachtung in Basel in Auftrag, welche das Gutachten am 14. Mai 2013 erstattete. Im Wesentlichen kamen die Gutachter zum
2 - 8 Schluss, dass eine chronifizierte, derzeit mittel- bis schwergradige depressive Episode sowie wohl ein Opiat-Abhängigkeitssyndrom vorliege.
5. Aufgrund der versicherungsmedizinischen Beurteilung durch die Suva sprach diese A. am 11. Juli 2018 für die Unfälle vom 3. November 2001 und vom 29. August 2003 eine Differenz-Integritätsentschädigung von insgesamt 45% zur bereits ausgerichteten In- tegritätsentschädigung von 20% für den Unfall vom 1. Juli 2001 aus. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 sprach die IV-Stelle A. mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine ganze Invali- denrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 80% zu.
6. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung leitete A. am 3. Januar 2019 die Klage ge- gen die B. AG beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ein und stellte folgendes Rechtsbe- gehren:
«Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag zu bezahlen, welcher nach dem Ausgang eines entsprechenden Beweisverfahrens beziffert werden wird, mindestens aber Fr. 100'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Januar 2010.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei insbesondere auch die Kosten aus dem früheren Verfahren Nr. E 103-2012 betreffend vorsorgliche Beweisabnahme defi- nitiv zu verlegen seien.»
7. Die B. AG als Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.
8. Anlässlich der Einigungsverhandlung vor dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. am 26. Juni 2019 schlossen die Parteien folgenden Teilvergleich:
«1. Das Gericht hat lediglich die Frage zu beurteilen, ob gemäss Ziff. 7.1.1 der AVB der B. AG ein Invaliditätskapital auszubezahlen ist und wann diese Leistung fällig wurde: Tritt als Folge eines Unfalls innert fünf Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, eine vo- raussichtlich lebenslängliche Invalidität ein, so zahlt die B. AG das Invaliditätskapital aus. Dieses wird bestimmt nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Versiche- rungssumme und der gewählten Leistungsart. Dabei ist unerheblich, ob und in wel- chem Ausmass ein Erwerbsausfall entsteht. Die geschuldete Leistung wird fällig, sobald die voraussichtlich bleibende Invalidität feststeht.
2. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass A. gemäss Ziff. 7.1.1 ein Invali- ditätskapital zusprechen ist, einigen sich die Parteien auf einen auszubezahlenden Be- trag von Fr. 175'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab Fälligkeit (175% der Versicherungs- summe, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 65%). Die Beklagte verzichtet dies- bezüglich auf eine Verjährungseinrede.»
9. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 erliess das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgen- des Dispositiv:
«1. 1.1. Die Beklagte wird verpflichtet, im Sinne des Vergleichs, das Invaliditätskapital auszubezahlen, fällig per 10. Juni 2011.
1.2. Im Übrigen wird das Verfahren zufolge Vergleichs abgeschrieben.
3 - 8 2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.00 werden mit dem durch den Kläger bezahlten Kos- tenvorschuss verrechnet; entsprechend dem Verfahrensausgang wird dem Kläger in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit Fr. 15'277.90 (inkl. MWST) zu entschädi- gen.»
10. Am 9. Januar 2020 erhob der Rechtsvertreter der B. AG (folgend: Berufungsklägerin) gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. Berufung beim Kantonsgericht Ap- penzell I.Rh., Zivil- und Strafgericht, und stellte die Rechtsbegehren, der Entscheid des Be- zirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 22. Oktober/28. November 2019 (B 3-2019) sei aufzuheben, und die Klage des Berufungsbeklagten und Klägers sei abzuweisen, eventualiter sei die Streit- sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11. Der Rechtsvertreter von A. (folgend: Berufungsbeklagter) reichte am 11. Februar 2020 die Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Berufung.
(…)
III.
1.
1.1. Die Vorinstanz führt zunächst aus, dass das ABI Gutachten zum Schluss komme, dass aus neurologischer Sicht eine dauerhafte Beeinträchtigung von 20% und eine dauer- hafte Beeinträchtigung der geistigen Integrität von 10% vorliege. Diese Einschätzung werde dann von Dr. med. C. bestätigt. Dieser habe darüber hinaus eine Integritätsein- busse von 30% wegen des chronischen Schmerzsyndroms attestiert. Es seien keine Gründe ersichtlich, betreffend Invalidität zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dem Kläger sei es demnach gelungen, rechtsgenüglich nachzuweisen, dass eine voraus- sichtliche lebenslängliche Invalidität vorliege.
1.2. Die Berufungsklägerin macht zunächst geltend, dass die Beurteilung durch das ABI einzig auf einer Schätzung beruhe. Weshalb die Beeinträchtigung 20% bzw. 10% be- tragen solle, werde nicht weiter begründet bzw. sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gutachten des ABI diesbezüglich zum Vornherein jede Beweistauglichkeit bzw. Be- weiskraft abzusprechen sei, nachdem es die gestellten Fragen gerade nicht in nach- vollziehbarer Weise begründet darlege. Vielmehr fehle jede Begründung, weshalb Be- einträchtigungen im Umfang von 20% bzw. 10% vorliegen sollten. Ebenso wenig nach- vollziehbar sei, wie die Beeinträchtigungen interagieren bzw. wie hoch die Beeinträchti- gung insgesamt sei. Ebenso unklar sei, wie die Beeinträchtigung der „geistigen Integri- tät“ zu allfälligen psychiatrischen Beeinträchtigungen interagiere oder inwiefern diese Beeinträchtigungen überhaupt voneinander abgegrenzt werden könnten. Unklar sei auch, worin denn die Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ im Einzelnen bzw. kon- kret bestehen sollten. Die Gutachter des ABI hätten zur Begründung ihrer „Schätzung“ sodann nicht einmal Bezug genommen auf die entsprechende Tabelle 7 im Anhang zur UVV betreffend Integritätsentschädigung bei Wirbelsäulenverletzungen. Auch auf An- hang 3 zur UVV sei kein Bezug genommen worden. Dem Gutachten könne nicht ent-
4 - 8 nommen werden, weshalb die Integritätseinbusse 20% bzw. 10% und nicht beispiels- weise lediglich 5 oder 10% betrage. Trotz fehlender Begründung der Einschätzung der medizinisch-theoretischen Invalidität im ABI-Gutachten habe die Vorinstanz den Be- weis als erstellt bzw. erbracht beurteilt, was unzutreffend bzw. unzulässig sei und ins- besondere eine Verletzung von Art. 8 ZGB darstelle. Mit dem Verzicht auf Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens sei der Beklagten das Recht auf den Gegenbeweis ver- weigert worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.
1.3. Der Berufungsbeklagte erwidert, dass die erste Schätzung der ABI Basel eine Invalidi- tät von 30% als Folge der ersten drei Unfälle ergebe. Die entsprechende Schätzung habe auf der Untersuchung der Gutachter vom 31. Januar 2006 beruht. Die Schätzung der Integritätseinbusse infolge Verletzung der Wirbelsäule durch den ersten Unfall sei im sehr langen UV-Verfahren nie geändert worden.
1.4. Die Vorinstanz hat sich bei der Frage, ob eine voraussichtlich lebenslange Invalidität eingetreten ist, im Wesentlichen auf das von der Suva in Auftrag gegebene ABI-Gut- achten vom 10. Juli 2006 abgestützt. Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfah- ren erstmals vor, dass dem ABI-Gutachten jegliche Beweistauglichkeit abzusprechen sei. Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich die Berufungsklägerin noch eingehend mit dem ABI-Gutachten auseinandergesetzt. Insofern erweist sich der Einwand ohnehin als verspätet. Unabhängig davon überzeugt der Einwand auch inhaltlich nicht. Beim ABI-Gutachten handelt es sich um ein umfassendes, polydisziplinäres Gutachten aus den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie/Neuropsychologie und Psychiatrie. Die Gutachter aus den jeweiligen Fachrichtungen setzten sich eingehend mit den damals vorhandenen medizinischen Unterlagen auseinander und haben alle eine eigene Un- tersuchung des Berufungsbeklagten vorgenommen. Die Berufungsklägerin bringt denn auch nicht vor, welche medizinischen Schlussfolgerungen aus ihrer Sicht unzutreffend sein soll, sondern sie begnügt sich mit dem Einwand, dass die Schätzung der Integri- tätseinbusse nicht nachvollziehbar begründet sei. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass die Festlegung der Integritätseinschränkung per se immer eine Art Schätzung ist. Zudem ist die Einschätzung der Integritätseinschränkung eine medizinische Frage. Der Neurologe führt auf die Fragen, ob eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität und der geistigen Integrität vorliege, aus, dass eine Beeinträchtigung durch die Wirbelsäulenverletzung bestehe, welche er auf 20% einschätze und eine Ein- schränkung der geistigen Integrität von 10%. Die weitere Begründung der Einschät- zung ergibt sich aus dem neurologischen Teilgutachten, welches als Diagnosen fest- hält: mässig bis mittelstark ausgeprägtes oberes sowie mässig ausgeprägtes mittleres Cervicalsyndrom; mässig bis mittelstark ausgeprägte cervicocephale Beschwerden; leicht ausgesprägte kognitive Störungen bei Status nach milder traumatischer Gehirn- verletzung sowie Schmerzinterferenz und leicht ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom. Weiter führt der Gutachter aus, dass in jeder Arbeitstätigkeit mindestens eine Beein- trächtigung von 50% bestehe, welche sich aus dem hohen Beschwerdeniveau, dem erhöhten Erholungsbedarf, der reduzierten Belastbarkeit und dem vermehrten Kontroll- bedarf der eigenen Leistung ergibt. Es sei von einer bleibenden Beeinträchtigung aus- zugehen.
1.5. Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als er- bracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftiger- weise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1). Insgesamt er- weist sich das ABI-Gutachten als schlüssig und eingehend begründet. Gleiches gilt für die Schätzung der Integritätseinbusse. Im Übrigen wird die damals festgestellte Integri- tätseinbusse auch durch die späteren medizinischen Einschätzungen bestätigt. So kam Dr. med. C. am 11. März 2008 ebenfalls zum Schluss, dass eine Einschränkung der
5 - 8 körperlichen Integrität aufgrund der Wirbelsäulenverletzung von mindestens 20% ge- mäss Tabelle 7 sowie eine psychische Einschränkung durch leicht kognitive Störungen von 10% gemäss Tabelle 8 bestehe. Das Abstellen der Vorinstanz auf das ABI-Gut- achten kann somit insgesamt nicht beanstandet werden. Dies gilt umso mehr, als die Berufungsklägerin vor Vorinstanz keine Einwendungen gegen das Gutachten geltend gemacht hat.
1.6. Soweit die Berufungsklägerin schliesslich die Verletzung des rechtlichen Gehörs gel- tend macht, ist sie nicht zu hören. Einerseits findet sich in ihren Eingaben vor Vor- instanz kein Antrag auf eine (weitere) Begutachtung. Andererseits hat die Berufungs- klägerin an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausdrücklich auf die Durchführung eines Beweisverfahrens verzichtet.
2. 2.1. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass das ABI Gutachten, datiert vom 10. Juli 2006, eine lebenslängliche Invalidität von 30% feststelle. Die Untersuchung des Klägers durch die Gutachter habe am 31. Januar 2006 stattgefunden. Mit dieser Untersuchung hätten die Gutachter die faktische Grundlage für ihren Bericht erhoben, d.h. sie hätten festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung, also ab 31. Januar 2006, eine vor- aussichtlich lebenslängliche Invalidität von 30% vorgelegen habe. Der erste Unfall habe am 1. Juli 2001 stattgefunden, der letzte am 29. August 2003. Damit sei die Inva- lidität von 30% jedenfalls innerhalb dieser fünf Jahre eingetreten.
2.2. Die Berufungsklägerin bringt vor, das ABI gehe in seinem Gutachten davon aus, dass insgesamt noch nicht von einem stabilen Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten ausgegangen werden könne, wobei weitere medizinische Massnahmen empfohlen bzw. als notwendig und sinnvoll bezeichnet worden seien. Der Berufungsbeklagte habe sich von Sommer 2006 bis Sommer 2008 immer wieder in ärztlicher Behandlung be- funden. Auch im Jahr 2009 habe er sich in regelmässiger ärztlicher Behandlung befun- den. Mit anderen Worten habe im Zeitpunkt der Begutachtung des Klägers durch das ABI noch kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen. Dabei sei im Hinblick auf die Geltendmachung eines Invaliditätskapitals der Gesamtzustand massgebend, und es dürfe und könne mit Blick auf die geltend gemachten Leistungen nicht zwischen ver- schiedenen gesundheitlichen Beschwerden unterschieden werden, zumal diese vorlie- gend kaum abgegrenzt werden könnten. Dies gelte insbesondere bei der angeblichen Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“. Ein stabiler Gesundheitszustand habe erst mit der Beurteilung durch die Suva am 6. Februar 2018 vorgelegen. Dass der Beru- fungsbeklagte fünf Jahre nach den Unfallereignissen bzw. insbesondere am 1. Juli 2006 austherapiert gewesen sein solle, was Voraussetzung für eine Leistungszuspre- chung wäre, sei unbelegt. Zudem sei im Zeitpunkt des Ablaufs der massgebenden Fünfjahresfrist eine voraussichtlich lebenslängliche Invalidität von 10% bzw. eine ent- sprechende Beeinträchtigung der „geistigen Integrität“ gerade nicht erstellt, nachdem insbesondere auch Dr. C. von einer psychischen (und nicht etwa neurologischen) Be- einträchtigung der „geistigen Integrität“ ausgehe. Die psychischen Beschwerden wür- den frühestens aufgrund der Untersuchungen der Suva ab dem Jahr 2016 als voraus- sichtlich lebenslänglich bezeichnet werden können. Nach Ablauf der Fünfjahresfrist würde somit - wenn überhaupt – einzig ein Integritätsschaden von maximal 20%, wel- che keinen Leistungsanspruch vermitteln würde, resultieren.
2.3. Der Berufungsbeklagte wendet ein, dass die Invalidität innert der Fünfjahresfrist einge- treten und das Mindestmass festgestellt worden sei. Dass das Ausmass der psychi- schen Integritätseinbusse noch nicht habe abschliessend bemessen werden können, schliesse den Anspruch nicht aus. Das Ausmass brauche nicht innert einer Frist ermit- telt zu werden.
6 - 8
2.4. Tritt als Folge eines Unfalls innert fünf Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, eine vor- aussichtlich lebenslängliche Invalidität ein, so zahlt die B. AG gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) das Invaliditätskapital aus. Dieses wird bestimmt nach dem Grad der Invalidität, der vereinbarten Versicherungssumme und der gewähl- ten Leistungsart.
2.5. Die Parteien haben vor erster Instanz einen Vergleich über die Höhe des Invaliditätska- pitals geschlossen, sofern das Gericht zum Schluss kommt, dass gemäss Ziff. 7.1.1. der AVB ein Invaliditätskapital geschuldet ist. Somit ist es vorliegend irrelevant, ob al- lenfalls später eine höhere Invalidität festgestellt wurde oder nicht. Einzig zu klären ist die Frage, ob innert fünf Jahren ab dem Unfalldatum eine voraussichtlich lebenslängli- che Invalidität eingetreten ist oder nicht. Entgegen den Ausführungen der Berufungs- klägerin spricht das Gutachten im Bereich Neurologie/Neuropsychologie sehr wohl von einem bleibenden Schaden, welcher austherapiert ist. Dem Fragekatalog im Gutachten kann entnommen werden, dass die Fragen 7.1.10.1 und 7.1.10.2 betreffend Integritäts- einbusse vom Orthopäden und Neurologen beantwortet wurden (entsprechend der No- tiz am Rand mit «O» und «N»). Die orthopädische Beurteilung der körperlichen Integri- tät spricht von einer weiteren Behandelbarkeit der Beschwerden, sodass nicht von ei- ner dauerhaften Beeinträchtigung ausgegangen werden könne. Hingegen besteht auf- grund der neurologischen Beurteilung eine dauerhafte Beeinträchtigung von 20% bei der körperlichen Integrität und 10% der geistigen Integrität. Der Neurologe sagt denn auch in seinem Teilgutachten klar, dass die medizinischen Massnahmen zur Verbesse- rung des Gesundheitszustands ausgeschöpft worden seien und von einer bleibenden Beeinträchtigung auszugehen sei.
2.6. Die Untersuchung des Berufungsbeklagten fand am 31. Januar 2006 und damit inner- halb von fünf Jahren nach dem ersten Unfall statt. Der Schluss der Vorinstanz, dass gestützt auf das ABI-Gutachten innert fünf Jahren ab dem Unfalltag eine voraussicht- lich lebenslängliche Invalidität eingetreten ist, ist daher nicht zu beanstanden. Auch die Feststellung einer 30%igen Integritätseinbusse deckt sich mit den medizinischen Fest- stellungen im ABI-Gutachten. Hierbei sei noch angeführt, dass die Berufungsklägerin mit dem Einwand, es habe höchstens eine 20%ige Integritätseinbusse im Zeitpunkt des ABI-Gutachtens vorgelegen, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gemäss Art. 7.1.1. ihrer eigenen AVB bestimmt sich das Invaliditätskapital nach dem Grad der Invalidität. Es ist weder in der Police noch in den AVB eine Einschränkung ersichtlich, wonach erst ab einem Invaliditätsgrad von 25% ein Invaliditätskapital ausgerichtet wird. Das Gegenteil ist der Fall. So führt die Berufungsklägerin in ihren AVB unter Ziff. 7.1.2 unter anderem auch tiefere Invaliditätsgrade von beispielsweise 8% (Verlust eines an- deren Fingers), 15% (Verlust des Gehörs auf einem Ohr), 10% (Verlust des Ge- schmack- oder Geruchsinns, der Milz oder der grossen Zehe) und 3% (Verlust einer anderen Zehe) auf. Die Grenze von 25% ist lediglich bei der Bemessung des Invalidi- tätskapitals relevant, da gemäss Ziff. 7.1.6 der AVB das Invaliditätskapital für den 25% nicht übersteigenden Teil aufgrund der einfachen Versicherungssumme bemessen wird. Bei einer 25% übersteigenden Invalidität wird der übersteigende Anteil anhand einer erhöhten Versicherungssumme berechnet. Dies zeigt insgesamt klar, dass jeder festgestellte Invaliditätsgrad zur Auszahlung eines entsprechenden Invaliditätskapitals berechtigt.
2.7. Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, dass innert fünf Jahren ab dem ers- ten Unfalltag eine anspruchsbegründende Invalidität eingetreten ist, zutreffend. Damit ist gemäss Ziff. 2 der gerichtlichen Vereinbarung der Parteien vom 26. Juni 2019 das vereinbarte Invaliditätskapital von Fr. 175'000.00 zu bezahlen.
7 - 8 3. 3.1. Schliesslich führt die Vorinstanz aus, dass sich die Beklagte mit Schreiben vom
26. September 2006 beim Rechtsvertreter des Klägers für die Zustellung des ABI Gut- achtens bedankt habe. Gleichzeitig habe sie ausgeführt, sie gehe davon aus, dass die Suva den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung prüfe. Sie habe deshalb den Rechtsvertreter des Klägers gebeten, ihr eine Kopie der Verfü- gung der Suva zuzustellen, damit die Beklagte ihrerseits den Anspruch auf ein Invalidi- tätskapital prüfen könne. Am 10. Januar 2007 sei die Suva-Verfügung ergangen. Schliesslich habe der Kläger seine Beschwerde beim Kantonsgericht am 2. September 2009 zurückgezogen, womit die Suva-Verfügung rechtskräftig geworden sei. In der Folge habe der Rechtsvertreter des Klägers mit Schreiben vom 10. Juni 2011 die Be- klagte erneute aufgefordert, das Invaliditätskapital auszubezahlen, da nun auch die Suva-Angelegenheit erledigt sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte Kenntnis der gesamten Sachlage gehabt. Davon sei offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, denn gemäss Schreiben vom 26. September 2006 würde sie den An- spruch prüfen, sobald die Suva-Verfügung vorläge. Entsprechend sei die Leistung am
10. Juni 2011 fällig geworden. Vor Schranken habe die Beklagte bestritten, dass die Voraussetzungen für die Leistung einer Integritätsentschädigung gegeben gewesen seien. Die Beklagte habe ihre Leistungspflicht zu Unrecht definitiv abgewiesen, wes- halb die Fälligkeit und Verzug bereits mit Kenntnisnahme des Versicherers eintrete. Entsprechend sei die Leistung am 10. Juni 2011 fällig gewesen und die Beklagte sei ohne Mahnung in Verzug gesetzt worden. Der Verzugszins sei entsprechend ab dem
10. Juni 2011 zu bezahlen.
3.2. Die Berufungsklägerin wendet ein, dass eine voraussichtlich bleibende Invalidität im Umfang von 65% erst mit der durch die Suva in Auftrag gegebenen Beurteilung vom
6. Februar 2018 ausgewiesen sei. Vor diesem Zeitpunkt könne daher ein entsprechen- der Leistungsanspruch gar nicht fällig geworden sein. Wäre eine voraussichtlich blei- bende Invalidität bereits früher bzw. vor Ablauf der Fünfjahresfrist festgestanden, so würde sich diese Feststellung einzig auf eine medizinisch-theoretische Invalidität im Umfang von maximal 30% beziehen.
3.3. Gemäss Ziff. 7.1.1 der AVB wird die geschuldete Leistung fällig, sobald die voraus- sichtlich bleibende Invalidität feststeht.
3.4. Die Feststellung der voraussichtlich bleibenden Invalidität ist von deren Eintritt zu un- terscheiden. Wie oben dargelegt ist im Zeitpunkt der ABI-Untersuchung am 31. Januar 2006 mindestens eine Invalidität von 30% eingetreten, wobei auch ein früherer Eintritt möglich ist. Die Feststellung der 30%igen Invalidität erfolgte mit dem ABI-Gutachten vom 10. Juli 2006. Spätestens am 26. September 2006 verfügte die Berufungsklägerin über das ABI-Gutachten und somit über die medizinischen Feststellungen für die Be- rechnung des Invaliditätskapitals. Damit wäre spätestens ab diesem Zeitpunkt – zumin- dest ein Teilbetrag für eine 30%ige Invalidität – fällig gewesen.
3.5. Vorliegend haben die Parteien die zu zahlende Summe mit einem gerichtlichen Ver- gleich bereits geregelt, vorausgesetzt das Gericht kommt zum Schluss, dass überhaupt ein Invaliditätskapital auszuzahlen ist. Die Vorinstanz hat die Zahlung des Invaliditäts- kapitals zu Recht gestützt auf das ABI-Gutachten vom 6. Juli 2006 bejaht. Damit ist das die Fälligkeit auslösende Ereignis mit dem ABI-Gutachten eingetreten. Die nach- träglich einvernehmlich bestimmte Höhe des in diesem Fall zu zahlenden Kapitals ist dabei unerheblich, auch wenn sich die Höhe wohl an späteren medizinischen Unterla- gen bemisst. Die Vergleichssumme stellt aber ein gegenseitiges Übereinkommen dar, welches aufgrund verschiedener Überlegungen beider Parteien vereinbart wurde. So-
8 - 8 mit ist das Kapital nicht mehr zu berechnen, sondern als Vergleichssumme zuzuspre- chen. Folglich entfällt auch die Möglichkeit eines gestaffelten Zinsenlaufs. Die Festle- gung des Beginns des Zinsenlaufs durch die Vorinstanz überzeugt vor diesem Hinter- grund nicht, da das die Vergleichssumme auslösende Ereignis im Jahr 2006 war. Da der Berufungsbeklagte hinsichtlich des Zinsenlaufs aber keine entsprechende An- schlussberufung gestellt hat, ist die Festlegung eines früheren Zinsenlaufs nicht mehr möglich. Vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) wird die Fälligkeit per 10. Juni 2011 bestätigt.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid K 1-2020 vom 18. August 2020