Dispositiv
- A., geboren am (…) 1978, war vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2004 beim Kanton Ap- penzell I.Rh. als Sekretärin beim Erziehungsdepartement und beim Finanzdepartement mit einem 100%-Pensum angestellt und somit bei der Kantonalen Versicherungskasse Appenzell I.Rh. versichert. Gemäss Bericht von Dr. med. B., Hausarzt von A., vom 12. Juli 2005 war sie zwischen
- Juni 2003 und 31. März 2004 zufolge eines MS-Schubs ganz bzw. teilweise arbeits- unfähig (100% ab 1. Juni 2003, 50% ab 4. August 2003, 20% ab 1. September 2003, 30% ab 1. Oktober 2003 und 10% ab 1. Februar 2004). Die Standeskommission Appenzell I.Rh. kündigte am 2. April 2004 das Arbeitsverhält- nis mit A. per 31. Juli 2004 unter unverzüglicher Freistellung.
- Vom 7. Juni bis 15. August 2004 war A. bei der C. AG als Sachbearbeiterin angestellt.
- Von August 2004 bis 17. Februar 2006 bezog A. Arbeitslosentaggelder. Während die- ser Zeit machte sie vom 24. Oktober bis 18. Dezember 2004 einen Sprachaufenthalt in Montpellier und begann am 17. August 2005 die interstaatliche Maturitätsschule für Er- wachsene (ISME) in St. Gallen. Am 12. Juli 2007 begab sich A. notfallmässig in die Kli- nik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen. Diese stellte ein neuerliches Schubereignis fest. Aufgrund eines erneuten MS-Schubereignisses wurde A. vom 18. bis 22. Februar 2008 in die Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, hospitalisiert. Bis Juli 2009 besuchte sie die ISME und erhielt am 10. November 2009 das Maturitäts-Zeugnis.
- Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. A. erstmals eine Viertelsrente ab 1. April 2008 zu.
- Mit Schreiben vom 11. August 2021 ersuchte der Rechtsvertreter von A. die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. um Auszahlung der rückwirkenden und zukünfti- gen gesetzlichen Invalidenleistungen.
- Mit Verfügung vom 29. März 2023 sprach die IV-Stelle des Kantons St.Gallen A. eine ganze IV-Rente ab Februar 2022 zu.
- Die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. lehnte mit Verfügung vom 14. Juli 2022 ihre Leistungspflicht ab.
- Am 18. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Klägerin) beim Versiche- rungsgericht St.Gallen Klage ein und stellte die Rechtsbegehren, die Kantonale Versi- cherungskasse Appenzell I.Rh. (folgend: Beklagte) sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. April 2008 sowie für die Zukunft im Rahmen der beruflichen Vor- sorge die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Invaliditätsleistungen zzgl. Zins von 5% seit 1. April 2008 zu bezahlen, eventualiter seien weitere medizinische Abklä- rungen, insbesondere ein neues medizinisches Gutachten, einzuholen. Das Versicherungsgericht St.Gallen überwies die Eingabe am 6. September 2023 zu- ständigkeitshalber ans Kantonsgericht Appenzell I.Rh. (…) III.
- Vorliegend ist der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vor- sorge gegenüber der Beklagten strittig und im Folgenden zu prüfen.
- Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe ihre MS-Diagnose während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten erhalten und sei zufolge der Gesundheitsschädigung in ihrer Arbeitsfähigkeit längere Zeit eingeschränkt gewesen. Dies habe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt. Die Klägerin habe aufgrund der mit der MS einhergehenden Fatigue und den kognitiven Einschränkungen die An- forderungen an die Arbeitsstelle als Sekretärin nicht mehr erfüllen können. Im Bericht von Dr. med. B. vom 12. Juli 2005 sei festgehalten, dass die Klägerin seit der MS-Diag- nose an vermehrter Müdigkeit mit verminderter Belastbarkeit, Konzentrations- und Auf- merksamkeitsdefiziten leide. Dies allein seien die Gründe für die schlechtere Arbeits- leistung der Klägerin und die Missstimmung im Team gewesen. Die Arbeitskolleginnen und die Vorgesetzten hätten sich nicht mehr auf die Klägerin verlassen können und hätten deren Aufgaben übernehmen oder nachbessern müssen. In den Kündigungs- schreiben werde genau auf die Probleme hingewiesen, die mit der MS-Erkrankung ein- hergingen. Der Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankheit sei klar gegeben. Auch den Anforderungen der anschliessenden Stelle bei der C. AG in Teufen sei die Klägerin aus Krankheitsgründen nicht gewachsen gewesen. Sie sei fahrig, gedanklich abwesend und unkonzentriert gewesen. Ihre Leistungsfähigkeit habe bei weitem nicht mehr dem entsprochen, was auf dem ersten Arbeitsmarkt habe erwartet werden kön- nen. Der Arbeitgeber habe dies noch in der Probezeit nach wenigen Arbeitswochen festgestellt. Er habe die Anstellung nach nur zwei Monaten wieder aufgelöst. Der da- malige Geschäftsführer D. könne dies bestätigen. Es könne nicht sein, dass sich ein kleines Unternehmen wie die C. AG im Juni 2004 entscheide, eine neue Sekretariats- mitarbeiterin einzustellen, um ihren Aufgabenbereich nur gerade zwei Monate später nach Deutschland zu verlegen. Die Krankheit habe sich also schon im Jahr 2004 mas- sgeblich und anhaltend auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt. Nach der Arbeitsstelle bei der C. AG habe es keinen Grund und keine Möglichkeit ge- geben, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausstellen zu lassen, weil die Klägerin ab August 2004 keine Festanstellung mehr gehabt habe. Die Klägerin sei auch im Jahr 2004 im- mer wieder krankheitsbedingt ausgefallen, was ihre Mutter bestätigen könne. Von April 2004 bis März 2005 habe keine durchgehende Arbeitsfähigkeit bestanden. In der Zeit, in der die Klägerin Arbeitslosentaggelder bezogen habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, eine feste Anstellung im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt zu finden. Sie habe ab 2005 nicht die realistische Chance gehabt, wieder eine Vollzeitstelle zu finden und erfolgreich auszuüben. Sie habe lediglich noch befristete Aushilfsjobs im tie- fen Pensum machen können. Der Zeitperiode, in der die Klägerin Taggelder der Ar- beitslosenversicherung bezogen habe, könne nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden, wie Zeiten, in denen eine effektive Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Sie sei kein Beweis für eine volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Die Vermittlungsfähigkeit ge- mäss AVIG lasse keinen Schluss auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu. Dass die Klägerin sich selber als voll vermittlungsfähig eingestuft habe, sei kein Widerspruch. Die Klägerin habe immer wieder zu arbeiten versucht und habe verschiedene Arbeits- versuche absolviert. Allein die Tatsache, dass die Klägerin schon anfangs Juni 2004 wieder eine neue Stelle angetreten habe, obwohl sie noch bis Ende Juli 2004 freige- stellt gewesen sei, spreche für ihre hohe Leistungsbereitschaft und Motivation. Erst all- mählich habe sie realisiert, dass sie sich selber überfordere und nicht mehr die Leis- tung von früher erbringen könne. Folglich habe sie sich im Mai 2005 bei der IV ange- meldet. Dies beweise, dass es der Klägerin nicht gut gegangen und sie auf Unterstüt- zung angewiesen gewesen sei. Die Klägerin habe für die ISME acht statt sieben Semester benötigt. Pro Woche seien 11 bis 14 Lektionen angefallen. Während der Ferien im Sommer 2006 habe die Kläge- rin vereinzelt als Aushilfe im Restaurant E. gearbeitet. Sie habe parallel neben der Schule während des Semesters gemäss ihrer Erinnerung nie gearbeitet. Sie sei von ihrer Mutter und ihrer Grossmutter finanziell unterstützt worden. Für sie selbst und auch für die Mutter sei klar gewesen, dass sie die Schule nicht bestehen könne, wenn sie gleichzeitig arbeiten müsse. Gemäss Broschüre der ISME lasse die Maturaausbil- dung eine gleichzeitige Arbeitstätigkeit von 50 bis 60% zu. Die Klägerin sei auf ein Ne- benpensum von weniger als 10% gekommen, welches sich nur auf die Ferienzeit kon- zentriert habe. Die ISME habe sie voll ausgelastet. Sie sei neben der Schule nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten. Es sei nicht zu erwarten, dass eine gesunde Person Mitte 20 ohne Nebenerwerbstätigkeit eine Schule besuche, welche eine Berufsbeglei- tung zu 50 bis 60% vorsehe. Die Klägerin sei seit Auftreten des ersten MS-Schubs nie mehr gesund bzw. voll ar- beitsfähig gewesen. Seit dem 1. April 2005 sei die mindestens 30%-ige Arbeitsunfähig- keit in den IV-Akten lückenlos dokumentiert. Folglich habe kein Unterbruch des zeitli- chen Konnexes stattgefunden. Unter Würdigung der Gesamtumstände und Berück- sichtigung der Eigenheiten der Schubkrankheit sei in den IV-Akten rechtsgenüglich do- kumentiert, dass eine längerfristige Aufrechterhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit bei der Klägerin seit der Erstdiagnose der Multiplen Sklerose nicht mehr zu erwarten ge- wesen sei. Soweit die Beklagte Abklärungen und Feststellungen der IV in Frage stelle, werde be- antragt, ein Gutachten durch eine sachverständige Gutachterstelle und damit eine ret- rospektive Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Ebenfalls seien die Ärzte Dr. med. B. und Dr. med. F. zu ihren Zeugnissen zwingend zu befragen. Da den IV-Akten keine gesundheitliche Verbesserung von Juni 2003 bis März 2005 entnommen werden könne, stehe fest, dass die bleibende Arbeits- und Erwerbsunfä- higkeit von mindestens 30% seit Juni 2003 bestehe.
- Die Beklagte erwidert, bei der Klägerin habe vom 1. April 2004 bis zum Schubereignis vom Juli 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, der zeitliche Konnex zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. Juni 2003 und dem Eintritt der Invalidität am
- April 2008 sei unterbrochen worden und sie treffe deshalb keine Leistungspflicht. So habe zwischen dem 1. April 2004 und dem 1. April 2005 während eines ganzen Jahres keine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auch in der IV-Anmel- dung vom 2. Mai 2005 habe die Klägerin keinerlei Arbeitsunfähigkeit zwischen dem
- April 2004 und 1. April 2005 erwähnt. Die Kündigungsgründe des Kantons Appenzell I.Rh. seien nicht krankheits- oder leis- tungs-, sondern einzig verhaltensbedingt gewesen. Auch das Arbeitsverhältnis bei der C. AG sei nicht gesundheits- oder leistungsbedingt, sondern aus wirtschaftlichen Grün- den aufgehoben worden. Dass die vergebliche Stellensuche während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern gesundheitsbedingt gewesen wäre, ergebe sich nicht aus den Akten. Für sich allein be- trachtet möge die Tatsache, dass sich die Klägerin bei der Arbeitslosenversicherung zu 100% für vermittelbar eingestuft habe, nicht ausschlaggebend sein. Im Gesamtbild je- doch habe die Tatsache aber Relevanz und es sei auch die Zeitspanne der Arbeitslo- sigkeit angemessen zu berücksichtigen. Es verhalte sich nicht so, dass die Klägerin erst allmählich realisiert hätte, nicht mehr dieselbe Leistung erbringen zu können. Viel- mehr habe sich ihre Krankheit erst in einem späteren Zeitraum wieder bemerkbar ge- macht. Vom 24. Oktober bis 18. Dezember 2004 hätte die Klägerin einen Sprachaufenthalt in Montpellier besucht, um ihre Französischkenntnisse zu perfektionieren. Das dortige Pensum habe aus 20 Lektionen pro Woche, Hausaufgaben und Lernzeiten nicht einge- rechnet, bestanden, was annähernd einem vollzeitlichen Arbeitspensum entspreche. Dass die Klägerin diese Schule krankheitsbedingt oft nicht hätte besuchen können, sei durch nichts belegt. Die zeitliche Belastung des Besuchs der ISME mit 13 Wochenlektionen und vielen Hausaufgaben hätten ein Arbeitspensum von ca. 50% ausgemacht. Zusammen mit der Saisonstelle im Bergrestaurant E. à jeweils zwei Tage pro Woche, was einem 40%- Pensum entspreche, habe die Klägerin im Jahr 2006 über mehrere Monaten ein Ar- beitspensum von 90% erbracht. Dies spreche gegen ein relevantes Fatigue-Syndrom. Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2004 existiere ein einziger echt- zeitlicher ärztlicher Bericht von Dr. med. F. vom 27. Juli 2005, welcher inhaltlich einen im Vergleich zur Voruntersuchung am 3. Juni 2004 insgesamt deutlich gebesserten neuropsychologischen Befund bestätige. Er habe festgehalten, dass es seit Juni 2003 erfreulicherweise zu keinen weiteren Schubereignissen gekommen sei und die Kläge- rin einen stabilen aufgestellten Eindruck mache. Am 3. Juni 2004 hätte nachweislich eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Bei dieser festgestellten Verbesserung des Befundes könne die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30% bzw. 40% (je nach Berichts- version) also schlicht nicht stimmen, zumal die Klägerin vom 7. Juni bis 15. August 2004 in einem 100%-Pensum bei der C. AG als Sachbearbeiterin gearbeitet und den Beweis für ihre vollständige Arbeitsfähigkeit erbracht habe. Nach den ärztlichen Berich- ten im IV-Dossier habe erst im Juli 2007 ein erneutes Schubereignis mit neuen Krank- heitssymptomen stattgefunden. Unter Würdigung der ärztlichen Berichte im IV-Dossier, des tatsächlichen Aktivitätsni- veaus der Klägerin vom April 2004 bis November 2006 und des nachweislichen Feh- lens von MS-Schüben zwischen Juni 2003 und Februar 2007 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass erst mit dem Schubereignis im Februar 2007 wieder eine arbeitsfähigkeitsrelevante Einschränkung der Gesundheit der Klägerin er- folgt sei. Die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2004 über einen Zeitraum von fast 3 Jahren müsse zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. Juni 2003 und der Invalidisierung der Klägerin am 1. April 2008 führen.
- 4.1. Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge haben Per- sonen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). 4.2. Invalidenleistungen werden gemäss Art. 23 lit. a BVG von derjenigen Vorsorgeeinrich- tung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähig- keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20% betragen. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen en- gen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorge- verhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetrete- nen Invalidität voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.1. und 2.2.; BGE 144 V 58 E. 4.4.). 4.3. Der sachliche Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden der Klägerin, der zufolge des diagnostizierten MS-Schubs während ihres Anstellungsverhältnisses beim Kanton Appenzell I.Rh. zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geführt hat und demjenigen, welcher der invalidisierenden Erwerbsunfähigkeit der Klägerin zugrunde liegt, ist vorlie- gend unbestritten. 4.4. Hingegen ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Kläge- rin von Juni 2003 bis März 2004 und der erstmaligen Zusprache einer Invalidenrente ab 1. April 2008 strittig und im Folgenden zu prüfen. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die IV-Verfügungen vom 2. Mai 2005,
- Februar 2007 und 22. Juli 2009 für die Beklagte bei der Beurteilung des IV-Grads nicht bindend waren, zumal diese Verfügungen der Beklagten nicht zugestellt worden sind. Die Beklagte durfte den vorsorgerelevanten IV-Grad somit selbstständig bestim- men (vgl. BGE 133 V 67; MOSER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 23 N 25; HÜRZELER, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 23 Rz. 14 und 15).
- 5.1. In zeitlicher Hinsicht wird der Kausalzusammenhang durchbrochen, wenn zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität Perioden liegen, in de- nen eine Arbeitsfähigkeit gegeben war. Ist somit die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend und kann der Versicherte nachher wieder die Arbeit aufnehmen oder wird ihm nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und ohne dass er ein neues Arbeitsverhältnis be- gründet, eine Arbeitsfähigkeit bescheinigt, stellt sich die Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, womit die ursprüngliche Vorsorgeeinrichtung allenfalls nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet ist (vgl. STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
- Auflage, 2019, Rz. 1046). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder voll arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rück- fälle einer Gesundheitsbeeinträchtigung einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlan- gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbre- chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wo- nach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedau- ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesund- heitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt, die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, sowie die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, z.B. die Tat- sache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stel- lensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht (vgl. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts B 100/02 vom 26. Mai 2003, E. 4.1; BGE 134 V 20 E. 3.2.1.). In diesem Sinn ist auch bei einer mehr als dreimonatigen Erwerbstätigkeit keine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges anzunehmen, wenn es sich um einen blossen Arbeitsversuch handelte, der auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Eingliederung unwahrscheinlich war. Praxisgemäss kann davon ausgegan- gen werden, dass eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu einer Unterbre- chung des zeitlichen Zusammenhanges führt, wenn sie mehr als drei bis sechs Monate andauert und keine besonderen Umstände zu verzeichnen sind, die einer Dauerhaf- tigkeit der Arbeitsfähigkeit entgegenstünden (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 31). Steht die versicherte Person in der Periode, welche für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges vorzunehmen ist, in keinem Arbeitsverhältnis, so ist dieser Phase angesichts der fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit tatsächlich unter Beweis zu stellen, nicht die gleiche Bedeutung beizumessen wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird. Bei einem Bezug von Taggeldern während einer dreivierteljährigen Periode kann aber nicht von einer Ar- beitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn keine entsprechende echtzeitliche medizi- nische Aussage vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1.2.). Gibt eine versicherte Person durch ihre eigene Bezeichnung der voll- ständigen Vermittlungsfähigkeit das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach aussen unmissverständlich kund, ist sie darauf zu behaften. Wenn sie bloss auf- grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage keine neue Anstellung findet, darf sich dies nicht zulasten der Vorsorgeeinrichtung auswirken. Einem Bezug von Arbeitslosen- taggeldern bei voller Vermittlungsfähigkeit sollte in Bezug auf den zeitlichen Zusam- menhang jedenfalls dann erhöhte Bedeutung zugemessen werden, wenn er sich an eine Erwerbstätigkeit anschliesst und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit erneut arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1.; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 34). Das Absolvieren einer Ausbildung bzw. Umschulung vermag den zeitlichen Zusam- menhang zu unterbrechen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese vom Anforderungsprofil her die versicherte Person in vergleichbarem Masse beansprucht wie eine zeitlich uneingeschränkte, den Leiden angepasste Erwerbstätigkeit. Eine sol- che Gleichwertigkeit darf nicht leichthin angenommen werden, insbesondere nicht in Fällen, in welchen sich die versicherte Person auf eine körperlich oder geistig weniger belastende Tätigkeit ausbilden lässt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1.; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 35, 37). Bei der Würdigung des Sachverhalts, die mit aller Sorgfalt zu erfolgen hat, muss dem Wesen einer Schubkrankheit wie der multiplen Sklerose (MS), welche durch ihren wel- lenförmigen Verlauf mit sich ablösenden Perioden von akuter Exazerbation und Remis- sion geprägt ist, besonders Rechnung getragen werden, bei der nach einem Krank- heitsschub, sogar über längere Zeitabschnitte, wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen kann. Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle einer Schubkrankheit würde dazu führen, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu bezahlen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Abschnitte mit wiederhergestellter und in mehreren, wenn auch kurzen, Anstellungs- verhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Gerade beim Krankheitsbild der MS, das sich nicht immer gleich manifestiert und unterschiedliche Verläufe aufweist, kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil B 12/03 des Eidgenössischen Versicherungsge- richts vom 12. November 2003; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 33; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1047). Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. So kann der zeitliche Zusammenhang auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn die be- rufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E.7.1. und 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.1.; MOSER, a.a.O., Art. 23 N 54). 5.2. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ersetzt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob, wann und wie die gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitsrechtlich sowie ihrer Natur nach dauerhaft in Erscheinung getreten ist. Die gesundheitliche Be- einträchtigung muss sich nach der Rechtsprechung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben, d.h., die Einbusse an funktionellem Leistungsvermö- gen muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Festlegung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2.; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 11).
- 6.1. Die Klägerin war während des Anstellungsverhältnisses beim Kanton Appenzell I.Rh. zwischen 1. Juni 2003 und 31. März 2004 zufolge eines MS-Schubs arbeitsunfähig. Ab
- April 2004 bis zu Ende dieses Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2004 ist keine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Auch hätte eine erneute Arbeitsunfähig- keit zufolge Krankheit nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR zu einer Verlängerung der Kündi- gungsfrist geführt. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte nicht aus gesundheit- lichen Gründen, sondern aufgrund des Verhaltens der Klägerin, andernfalls sie nicht unverzüglich freigestellt worden wäre. So teilte das Erziehungsdepartement mit Schrei- ben vom 12. März 2004 der Standeskommission Appenzell I.Rh. mit, nach einmonati- ger Einarbeitungszeit sei festgestellt worden, dass der Arbeitsfriede im Sekretariat mit dem Einzug von A. in starkem Ausmass strapaziert werde und die bisherigen Arbeits- abläufe und die Beibehaltung der Arbeitsqualität massiv leiden würden. Auch das Fi- nanzdepartement, Fachstelle Personalwesen, gab gegenüber der Standeskommission Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 16. März 2004 an, die Klägerin habe mit ihrer Ei- genwilligkeit schon beim Schulamt für eine gewisse Unruhe gesorgt und sei deshalb nach kurzer Zeit zur Fachstelle Personalwesen/Departementssekretariat versetzt wor- den. Die Klägerin selbst gab anlässlich der psychologischen Untersuchung durch die Klinik für Neurologie vom 15. Oktober 2007 an, diese Stelle sei ihr wegen persönlicher Differenzen mit dem Vorgesetzten gekündigt worden. Auch bei der psychologischen Untersuchung vom 1. Dezember 2008 gab die Klägerin gegenüber den Ärzten an, diese Arbeitsstelle habe sie aufgrund von Umstrukturierungen und Differenzen mit dem Vorgesetzten verloren. Dieses beschriebene Verhalten der Klägerin, welches zum Zer- würfnis mit ihrem Arbeitgeber geführt hat, einzig als Folge der MS-Krankheit zu werten, wie die Klägerin dies vorbringt, greift aus nachstehenden Gründen zu kurz. Die folgende Anstellung bei der C. AG bei vollem Pensum fand die Klägerin bereits im Juni 2004 während laufender Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton Appenzell I.Rh. Wäre sie zu diesem Zeitpunkt zufolge der MS-Erkrankung arbeitsunfä- hig gewesen, wäre es nicht zu dieser Anstellung gekommen. Auch bestehen keine Hin- weise, dass die C. AG die Klägerin aus sozialen Gründen, z.B. im Wissen um die we- gen der MS-Erkrankung allfällig möglichen Leistungseinschränkungen, angestellt hat. Die C. AG löste das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per 15. August 2004 auf, weil der an diese übertragene Aufgabenbereich zur Partnerfirma nach Deutschland verlegt worden sei. Auch bezüglich dieses Arbeitsverhältnisses ist weder aktenkundig, dass es aus gesundheitsbedingten Gründen aufgehoben worden ist, noch liegt während dieser Zeitperiode ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis vor. Im Übrigen bestehen keine Indizien, dass der Klägerin wegen ihres Verhaltens gekündigt worden wäre. Es gibt in den Akten keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin an dieser Arbeitsstelle nicht zu 100% arbeitstätig gewesen wäre. Rückblickend kann deshalb diese Arbeit nicht, wie dies die Klägerin vorbringt, als Eingliederungsversuch gewertet werden. Die objektiven Anhaltspunkte, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, lassen sich mit der Argumentation der Klägerin, die Arbeitgeber würden oft externe Kündigungs- gründe nennen, um die Arbeitnehmer nicht in ein schlechtes Licht zu stellen und auch, um Ansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung zu vermeiden, nicht beseitigen, zu- mal die Arbeitgeberin die Klägerin auch bei Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit wäh- rend der Probezeit ohne Begründung und auch ohne Verletzung der Sperrfrist hätte kündigen können (Art. 336c Abs. 1 OR). Entsprechend kann auf die von der Klägerin beantragte Zeugeneinvernahme von D., welcher das Arbeitszeugnis für die C. AG un- terzeichnet hat, verzichtet werden. Wohl bewirken diese gut zwei Monate allein keine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit während der versicherten Zeit bei der Beklagten und dem Eintritt der Invalidität per 1. Mai 2008, sie sind jedoch bei der Würdigung der gesamten Umstände dennoch zu berücksichti- gen. Auf die Befragung der Mutter der Klägerin als Zeugin betreffend Zeiten von Arbeitsun- fähigkeit seit April 2004 kann verzichtet werden, zumal eine solche Aussage, nicht zu- letzt auch wegen Befangenheit, die bestehende Aktenlage nicht zu Fall bringen könnte. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Klägerin für die Zeit von April 2004 bis
- August 2004, somit während viereinhalb Monaten, keine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt worden ist. Ebenfalls lagen zum Zeitpunkt der Beendigung dieser beiden Arbeitsverhältnisse keine Anzeichen vor, dass die Klägerin für die nächsten Mo- nate/Jahre wegen ihrer MS-Erkrankung nicht einer rentenausschliessenden Arbeit hätte nachgehen können. 6.2. Im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C. AG, somit ab Au- gust 2004, bezog die Klägerin nahtlos bis Ende Februar 2006 Arbeitslosentaggelder. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und in den Kontrollausweisen, letztmals im Februar 2006, welche von der Klägerin unterzeichnet wurden, gab sie jeweils an, dass sie bereit und in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten. Durch diese Angaben der vollständi- gen Vermittlungsfähigkeit hat die Klägerin ihre uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nach aussen unmissverständlich kundgetan, worauf sie zu behaften ist. Wäre die Klägerin während der rund eineinhalb Jahre wegen Krankheit nicht immer vermittlungsfähig ge- wesen, wären ihr auch keine Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Stellensuche während des Er- halts von Arbeitslosentaggeldern aus gesundheitlichen Gründen erfolglos war. Im Rah- men einer Gesamtschau ist somit auch diese Zeitspanne der Arbeitslosigkeit über 18 Monate zu berücksichtigen. 6.3. Dass die Klägerin, wie von ihr behauptet, die Schule in Montpellier, welche sie vom
- Oktober bis 18. Dezember 2004 und somit während des Bezugs von Arbeitslosen- taggeldern, bei einem Pensum von 20 Lektionen pro Woche besuchte, krankheitsbe- dingt oft nicht hätte besuchen können, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten. 6.4. Ärztliche Bescheinigungen nach der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zufolge MS bis Ende März 2004 liegen erst wieder betreffend einer Untersuchung von Dr. med. F., Kli- nik für Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen vom 30. Juni 2005 vor. So gab Dr. med. B. gegenüber der IV-Stelle in seinem Bericht vom 12. Juli 2005 an, er habe die Klägerin im April 2005 letztmals untersucht und die vorige Woche sei eine neurologi- sche Jahreskontrolluntersuchung in der Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen er- folgt, dessen Bericht er nachsenden werde. Die Klägerin habe angegeben, sie habe vermehrte Müdigkeit mit verminderter Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksam- keitsdefizite bei längerer geistiger Arbeit. Dr. med. B. gab bei den therapeutischen Massnahmen als Dauertherapie subkutane Selbstspritzung mit Rebif 3 an. Der Krank- heitsverlauf sei nicht vorhersehbar, es bestehe jedoch seit der Immuntherapie erfreuli- che Stabilität. In Übereinstimmung mit der neurologischen Beurteilung könne infolge der kognitiven Leistungsminderung bei therapiebedingter Müdigkeit eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30% zugesprochen werden. Eine zukünftige Erhöhung sei sehr un- wahrscheinlich. Gemäss Angaben von Dr. med. B. vom 25. August 2005 gegenüber Dr. G., RAD Ostschweiz, bestehe die 30%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2005. Dr. med. B. reichte der IV-Stelle am 5. September 2005 den Bericht von Dr. med. F., Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen vom 27. Juli 2005 über die Untersuchung vom 30. Juni 2005 ein. Darin hielt Dr. med. F. fest, die Erstdiagnose Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf sei im Juni 2003 bei einem Schub gestellt worden. Bei der Zwischenanamnese seit der letzten Untersuchung vom 3. Juni 2004 gab er an, dass nachdem am 2. Juni 2005 von Seiten der Patientin eine Verlaufsuntersuchung in ihrer multiplen Sklerose-Sprechstunde nicht wahrgenommen worden sei, sei sie nun zur Verlängerung der Kostengutsprache der Rebif-Behandlung erschienen. Die Patientin berichte, dass im Vordergrund weiterhin eine raschere Ermüdbarkeit und Belastbarkeit stehe, was sich durch häufigere Pausen nicht eindeutig bessern lasse. Da sie aktuell eine berufsbegleitende Zusatzausbildung plane und aktuell auf der Suche nach einer 50%-igen Anstellung sei, habe sie in Absprache mit Dr. med. B. eine IV-Anmeldung über 30% gestellt, um nicht zu sehr belastet zu sein. Der neuropsychologische Befund habe im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3. Juni 2004 bei schwingungsfähiger und aktuell positiv eingestellter Patientin insgesamt deutlich gebessert. Dr. med. F. führte bei seiner Beurteilung an, erfreulicherweise sei es auch weiterhin seit Juni 2003 zu kei- nen erneuten Schubereignissen gekommen. Daneben sei die Klägerin vom psychi- schen Befinden her deutlich gebessert und mache aktuell einen stabilen und aufge- stellten Eindruck. Den kürzlich erfolgten IV-Antrag könne er uneingeschränkt unterstüt- zen und erachte aufgrund der weiterhin persistierenden Fatigue-Symptomatik eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit als realistisch und gerechtfertigt. Die Fatigue-Symptomatik sei ein relativ häufig auftretendes und schwer zu therapierendes Symptom, welches ebenfalls häufig auch zu einer eingeschränkten Arbeits- und Belastungsfähigkeit führe. Dr. med. B. reichte Dr. G. am 4. Oktober 2005 eine zweite Fassung des Berichts von Dr. med. F., Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen vom 27. Juli 2005 der IV-Stelle ein, in welchem die Arbeitsunfähigkeit auf 30% korrigiert worden ist. Am 25. Juni 2006 bestätigte Dr. med. B. gegenüber der IV-Stelle Appenzell eine Arbeitsunfä- higkeit der Klägerin infolge Krankheit von 40% seit 1. Juni 2005. Schliesslich reichte Dr. med. B. Dr. G., RAD-Arzt, mit Schreiben vom 16. August 2006 eine weitere Version des Berichts von Dr. F., Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen vom 27. Juli 2005 ein, in welchem die Arbeitsunfähigkeit wiederum auf 40% korrigiert worden ist. Diese ärztlichen Bescheinigungen sind zu hinterfragen. Einerseits wurde angegeben, dass sich der neuropsychologische Befund seit der letzten Untersuchung vom 3. Juni 2004, als der Klägerin keine ärztliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war und sie vier Tage später bei der C. AG mit einem vollen Pensum als Sachbearbeiterin be- gann, deutlich gebessert habe und auch kein neues Schubereignis hinzugekommen sei. Andererseits wurde aber eine Arbeitsunfähigkeit ab April bzw. Juni 2005 zwischen 30% bis 40% bescheinigt, ohne dass die beiden Ärzte eine objektive kognitive oder neuropsychologische Testung der Klägerin vorgenommen hätten. Vielmehr stützten sie sich einzig auf die Angaben der Klägerin ab. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass diese ärztlichen Einschätzungen betreffend Arbeitsunfähigkeit als Annahmen zu werten sind, zumal die Klägerin in jenem Zeitraum - zumindest zwischen 1. April 2005 und der Aufnahme der Sommersaisonstelle im Gastgewerbe im Jahr 2006 - nicht in einem Ar- beitsverhältnis gestanden hat. Ebenfalls unklar ist, ob sich diese Einschätzungen nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin oder auch auf eine dem damals aktuel- len Leiden angepasste Tätigkeit bezogen. Selbst wenn diese ärztlichen Bescheinigungen uneingeschränkt beachtet würden, liegt jedenfalls für die Zeitspanne zwischen 1. April 2004 und 1. April 2005 kein ärztliches Attest einer Arbeitsunfähigkeit in den Akten. Dies bestätigte die Klägerin in ihrer Anmel- dung zum Bezug von IV-Leistungen vom 2. Mai 2005 gleich selbst, worin sie einzig die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2004 angab. Hinzu kommt, dass die Klägerin die MS-Sprechstunde in der Klinik für Neurologie, Kan- tonsspital St.Gallen, am 2. Juni 2005 nicht wahrgenommen hat, sondern wenig später einzig wegen der Kostengutsprache für Therapiefortführung in der Klinik für Neurologie erschien, was ebenfalls darauf hinweist, dass sie seit der letzten Untersuchung vom
- Juni 2004, also wenige Tage vor der 100%-igen Arbeitstätigkeit bei der C. AG, keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes wahrgenommen hat, somit auch keine Beeinträchtigung der vollen Arbeitsfähigkeit, welche sie gegenüber der Arbeitslosen- kasse bestätigte, bestand und die Klägerin entsprechend auch kein ärztliches Arbeits- unfähigkeitszeugnis benötigte. 6.5. Dr. med. F. reichte Dr. med. B. den Bericht vom 6. Juli 2006 über die Untersuchung der Klägerin vom 8. Juni 2006 ein. Als Zwischenanamnese hielt er fest, dass die Klägerin zur Verlängerung des Kostengutsprachegesuchs für das Präparat Rebif in der Multiple Sklerose-Sprechstunde vorsprach. Sie habe berichtet, es gehe ihr insgesamt sehr gut, es seien keine schubverdächtigen Ereignisse aufgetreten. Eine Begleitmedikamenta- tion zum Rebif sei nicht notwendig. Die Klägerin beklagte, wie bereits in früheren Un- tersuchungen, eine raschere Ermüdbarkeit und geringere Belastbarkeit, diese sei je- doch im Wesentlichen unverändert geblieben. Eine berufsbegleitende Zusatzausbil- dung habe sie nun begonnen (Matura auf dem zweiten Bildungsweg), zudem sei sie auf Stellensuche. Bei der Beurteilung führte Dr. med. F. an, dass sich die klinisch-neu- rologische Untersuchung vergleichend zur Voruntersuchung vom Juni 2005 im We- sentlichen unverändert zeige und auch anamnestisch keine Schubereignisse zu eruie- ren seien. Erfreulicherweise könne somit derzeit klinisch von einem stabilen Krank- heitsverlauf ausgegangen werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei diese, insbesondere aufgrund der raschen Ermüdbarkeit mit neurokognitiver Beeinträchti- gung, um 40% reduziert. Somit wurde auch im Jahr 2006 vom behandelnden Arzt der Gesundheitszustand der Klägerin im Vergleich zum Vorjahr unverändert bezeichnet und die Einschränkung, wie bereits früher, der raschen Ermüdbarkeit mit neurokognitiver Beeinträchtigung zuge- schrieben. Auf die von der Klägerin beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens und Befragung von Dr. med. B. und Dr. med. F. zu ihren Zeugnissen kann verzichtet wer- den. So ist mit einem Aktengutachten keine objektive Prüfung des Gesundheitszu- stands der Klägerin vor 20 Jahren möglich, fehlen doch während der massgeblichen Zeit - mit Ausnahme der oben erwähnten - Untersuchungsberichte und Befunde. Somit würden mit einem solchen Gutachten keine neuen objektiven Anhaltspunkte bzw. Er- kenntnisse gewonnen werden können. Dr. med. B. und Dr. med. F. haben in ihren Be- richten in den Jahren 2005 und 2006 ihre damals je aktuelle Beurteilung abgegeben, und eine erst nach über 18 Jahren rückwirkende, andere Einschätzung würde für den Nachweis, dass die Klägerin bereits seit den Jahren 2004 und 2005 wegen ihrer MS- Erkrankung erheblich und dauerhaft an ihrem funktionellem Leistungsvermögen ein- büsste, nicht genügen. 6.6. Schliesslich hat gemäss Bericht des Berufsberaters der IV-Stelle St.Gallen vom 24. Au- gust 2006 nach Angaben der Klägerin die zeitliche Belastung für die Absolvierung der ISME, welche sie vom 17. August 2005 bis Juli 2009 absolvierte, mit 13 Wochenlektio- nen und Hausaufgaben 50% betragen. Weiter habe sie sich wenig eingeschränkt ge- fühlt, sie habe keine motorischen Probleme, keine Sehstörungen, wenig Gefühlsstörun- gen, aber eine erhebliche Ermüdbarkeit bei körperlichen und teilweise geistigen An- strengungen. Sie suche seit langem eine Teilzeitstelle, am liebsten in einem kaufmän- nisch administrativen Bereich. Da sie aber nichts Entsprechendes gefunden habe, habe sie auf Sommer 2006 eine auf Ende Oktober 2006 befristete Stelle im Gastge- werbe angenommen. Sie arbeite im Bergrestaurant E. als Allrounderin in der Regel 2 Tage pro Woche. Über diese Zeit hat sie folglich mit dem Besuch der ISME und der gleichzeitigen Arbeit im Gastgewerbe ein Arbeitspensum von 90% geleistet. Ein solches Pensum, noch dazu bei einer anspruchsvollen geistigen Arbeit an der Maturitätsschule und einer kör- perlich anstrengenden Arbeit im Gastgewerbe, spricht gemäss Einschätzung von Dr. G., RAD-Arzt, in seinem Bericht vom 11. Oktober 2006 gegen ein Fatigue-Syndrom bzw. gegen relevante neurologische Einschränkungen während dieser Zeit, welche die Arbeitsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt hätte. Nach der Repetition des 3. Semes- ters an der ISME sind keine weiteren Verlängerungen der Maturitätsausbildung einge- treten. Die Einschätzung des Berufsberaters, es müsse anamnestisch angenommen werden, die schulische Lern- und Leistungsfähigkeit sei vor allem durch tiefe Leistun- gen im mathematisch-logischen Bereich beeinträchtigt (Repetition Sek, Noten Handels- schule, nicht bestandene LAP, Repetition 2. Semester ISME), womit er nicht eine Mit- telschulausbildung mit einer allfälligen Anschlussausbildung an einer Fachhochschule oder Uni, sondern einen Lehrabschluss empfehle, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Klägerin nicht in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen Lernschwierigkeiten be- sass. Spätestens die Absolvierung der ISME mit monatelanger Teilzeitbeschäftigung im Gastrogewerbe im Jahr 2006 hat den zeitlichen Zusammenhang unterbrochen, zu- mal diese die Klägerin mindestens im gleichen Mass körperlich und geistig bean- spruchte wie ihre Arbeitsstelle beim Kanton Appenzell I.Rh. und die daran anschlies- sende Stelle bei der C. AG. Hinweise, dass dieses Tätigkeitsniveau im Jahr 2006 un- mittelbar nach Beendigung der Sommersaison im Bergrestaurant E. zu einem Rückfall der Krankheit geführt hätte, ergeben sich jedenfalls nicht aus den Akten. Die Klägerin gab gar noch anlässlich der psychologischen Untersuchung durch die Kli- nik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, vom 15. Oktober 2007 an, neben der Schule arbeite sie in Teilzeittätigkeiten, aktuell als Securitas an der Olma, und sie sei seit längerem auf Arbeitssuche, allerdings ohne Erfolg. Diese Angabe der Klägerin spricht dagegen, dass sie sich also noch im Oktober 2007 nicht im Stande sah, neben ihrer Maturitätsausbildung eine Arbeitsstelle mit einem 50%-Pensum anzutreten. 6.7. Zusammenfassend liegen keine besondere Umstände vor, welche auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit ihrem ersten MS-Schub im Jahr 2003 hingewiesen hätten. Die Klägerin hat sich davon so weit erholt, dass sie wieder in der Lage war, von April bis Mitte August 2004 eine Erwerbstätigkeit mit normaler Leistungsfähigkeit aus- zuüben. Anschliessend bezog sie bei selbst deklarierter voller Vermittlungsfähigkeit während über eineinhalb Jahren von der Arbeitslosenversicherung Leistungen und trat nach Ende der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder im Jahr 2006 neben der Maturi- tätsausbildung eine Saisonstelle im Gastgewerbe an. Der Auffassung der Klägerin, die Anmeldung bei der IV im Mai 2005 beweise, dass es ihr damals nicht gut gegangen sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Diese Anmel- dung führte nämlich gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2005 nicht zu ei- ner Rentenleistung, zumal damals das Wartejahr nicht erfüllt war und entsprechend die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 30% als kaufmännische Angestellte bzw. eine dem Leiden angepasste Tätigkeit auch nicht geprüft werden musste. Auch mit Verfü- gung vom 14. Juni 2006, welche vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 3. Juli 2007 bestätigt wurde, wurde mangels erheblicher Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 31. August 2005 keine Invalidenrente zugesprochen. Erst mit Verfügung vom 22. Juli 2009 wurde ihr eine Viertelsrente ab 1. April 2008 aufgrund des durch den MS-Schub im Februar 2008 verschlechterten Gesundheitszustands und ei- ner Arbeitsunfähigkeit von 40% zugesprochen. Schliesslich konnte die Klägerin auch keine objektiven Kriterien ins Feld führen, dass sie wegen ihrer MS-Krankheit bis zum zweiten Schub im Jahr 2007 nicht hätte arbeiten können: Bereits vor Beginn des Besuchs der ISME wurde nämlich der Klägerin durch Dr. med. B. eine Minderung ihrer kognitiven Leistungsfähigkeiten, wohl auf deren An- gaben, dass sie bei längerer geistiger Arbeit Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefi- zite habe, bescheinigt. Trotzdem hielt die Klägerin am Besuch der Maturitätsschule fest. Damals wurde nicht abgeklärt, ob die Klägerin mit einer Arbeitstätigkeit, welche weniger hohe Anforderungen an ihre kognitive Leistungsfähigkeit gestellt hätte, für län- gere Zeit vollumfänglich arbeitsfähig hätte sein können. Inwiefern die erste Anmeldung für eine Invalidenrente über 30% im Mai 2005, wie von der Klägerin behauptet, in ers- ter Linie aus gesundheitlichen Gründen, und nicht vielmehr mit dem Zweck, die Maturi- tätsschule besuchen zu können, ohne nebenbei eine 50%ige Arbeitstätigkeit leisten zu müssen, erfolgte, kann offenbleiben. So gab sie doch am 30. Juni 2005, also einen Mo- nat nach der Anmeldung, gemäss Bericht von Dr. med. F. vom 27. Juli 2005 wiederum an, sie sei im Hinblick auf die geplante berufsbegleitende Zusatzausbildung auf der Su- che nach einer 50%igen Anstellung. In Würdigung der obgenannten gesamten Umstände ist mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Klägerin seit 1. April 2004 bis zum zweiten Schub im Jahr 2007 in einem leistungsausschliessenden Pensum arbeits- fähig gewesen war. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähig- keit der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses beim Kanton Appenzell I.Rh. und dem Eintritt der Invalidität ab 1. April 2008 wurde somit unterbrochen. Die Beklagte ist folglich nicht leistungspflichtig, weshalb die Klage abzuweisen ist. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 15-2023 vom 03. September 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
15. Klage betreffend Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge
Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin wegen ei- nes ersten MS-Schubs vom 1. Juni 2003 bis 31. März 2004, als sie bei der Kantonalen Versi- cherungskasse Appenzell I.Rh. versichert war, und dem Eintritt der Invalidität ab 1. April 2008 wurde unterbrochen (Art. 23 lit. a BVG). So kann die Klägerin für die Zeitspanne vom 1. April 2004 bis 1. April 2005 keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausweisen, bezog von Au- gust 2004 bis Februar 2006 Arbeitslosenentschädigung bei vollständiger Vermittlungsfähig- keit, begann anschliessend die Maturitätsausbildung und trat gleichzeitig eine Saisonstelle im Gastgewerbe an. Zudem liegen keine besondere Umstände vor, welche auf eine dauer- hafte Arbeitsunfähigkeit seit ihrem ersten MS-Schub hinweisen. Die Kantonale Versiche- rungskasse Appenzell I.Rh. ist folglich nicht leistungspflichtig.
Erwägungen: I.
1. A., geboren am (…) 1978, war vom 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2004 beim Kanton Ap- penzell I.Rh. als Sekretärin beim Erziehungsdepartement und beim Finanzdepartement mit einem 100%-Pensum angestellt und somit bei der Kantonalen Versicherungskasse Appenzell I.Rh. versichert.
Gemäss Bericht von Dr. med. B., Hausarzt von A., vom 12. Juli 2005 war sie zwischen
1. Juni 2003 und 31. März 2004 zufolge eines MS-Schubs ganz bzw. teilweise arbeits- unfähig (100% ab 1. Juni 2003, 50% ab 4. August 2003, 20% ab 1. September 2003, 30% ab 1. Oktober 2003 und 10% ab 1. Februar 2004).
Die Standeskommission Appenzell I.Rh. kündigte am 2. April 2004 das Arbeitsverhält- nis mit A. per 31. Juli 2004 unter unverzüglicher Freistellung.
2. Vom 7. Juni bis 15. August 2004 war A. bei der C. AG als Sachbearbeiterin angestellt.
3. Von August 2004 bis 17. Februar 2006 bezog A. Arbeitslosentaggelder. Während die- ser Zeit machte sie vom 24. Oktober bis 18. Dezember 2004 einen Sprachaufenthalt in Montpellier und begann am 17. August 2005 die interstaatliche Maturitätsschule für Er- wachsene (ISME) in St. Gallen. Am 12. Juli 2007 begab sich A. notfallmässig in die Kli- nik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen. Diese stellte ein neuerliches Schubereignis fest. Aufgrund eines erneuten MS-Schubereignisses wurde A. vom 18. bis 22. Februar 2008 in die Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, hospitalisiert. Bis Juli 2009 besuchte sie die ISME und erhielt am 10. November 2009 das Maturitäts-Zeugnis.
4. Mit Verfügung vom 22. Juli 2009 sprach die IV-Stelle des Kantons Appenzell I.Rh. A. erstmals eine Viertelsrente ab 1. April 2008 zu.
5. Mit Schreiben vom 11. August 2021 ersuchte der Rechtsvertreter von A. die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. um Auszahlung der rückwirkenden und zukünfti- gen gesetzlichen Invalidenleistungen.
6. Mit Verfügung vom 29. März 2023 sprach die IV-Stelle des Kantons St.Gallen A. eine ganze IV-Rente ab Februar 2022 zu.
7. Die Kantonale Versicherungskasse Appenzell I.Rh. lehnte mit Verfügung vom 14. Juli 2022 ihre Leistungspflicht ab.
8. Am 18. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter von A. (folgend: Klägerin) beim Versiche- rungsgericht St.Gallen Klage ein und stellte die Rechtsbegehren, die Kantonale Versi- cherungskasse Appenzell I.Rh. (folgend: Beklagte) sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. April 2008 sowie für die Zukunft im Rahmen der beruflichen Vor- sorge die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Invaliditätsleistungen zzgl. Zins von 5% seit 1. April 2008 zu bezahlen, eventualiter seien weitere medizinische Abklä- rungen, insbesondere ein neues medizinisches Gutachten, einzuholen.
Das Versicherungsgericht St.Gallen überwies die Eingabe am 6. September 2023 zu- ständigkeitshalber ans Kantonsgericht Appenzell I.Rh.
(…)
III.
1. Vorliegend ist der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vor- sorge gegenüber der Beklagten strittig und im Folgenden zu prüfen.
2. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe ihre MS-Diagnose während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten erhalten und sei zufolge der Gesundheitsschädigung in ihrer Arbeitsfähigkeit längere Zeit eingeschränkt gewesen. Dies habe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses geführt. Die Klägerin habe aufgrund der mit der MS einhergehenden Fatigue und den kognitiven Einschränkungen die An- forderungen an die Arbeitsstelle als Sekretärin nicht mehr erfüllen können. Im Bericht von Dr. med. B. vom 12. Juli 2005 sei festgehalten, dass die Klägerin seit der MS-Diag- nose an vermehrter Müdigkeit mit verminderter Belastbarkeit, Konzentrations- und Auf- merksamkeitsdefiziten leide. Dies allein seien die Gründe für die schlechtere Arbeits- leistung der Klägerin und die Missstimmung im Team gewesen. Die Arbeitskolleginnen und die Vorgesetzten hätten sich nicht mehr auf die Klägerin verlassen können und hätten deren Aufgaben übernehmen oder nachbessern müssen. In den Kündigungs- schreiben werde genau auf die Probleme hingewiesen, die mit der MS-Erkrankung ein- hergingen. Der Zusammenhang zwischen Kündigung und Krankheit sei klar gegeben.
Auch den Anforderungen der anschliessenden Stelle bei der C. AG in Teufen sei die Klägerin aus Krankheitsgründen nicht gewachsen gewesen. Sie sei fahrig, gedanklich abwesend und unkonzentriert gewesen. Ihre Leistungsfähigkeit habe bei weitem nicht mehr dem entsprochen, was auf dem ersten Arbeitsmarkt habe erwartet werden kön- nen. Der Arbeitgeber habe dies noch in der Probezeit nach wenigen Arbeitswochen festgestellt. Er habe die Anstellung nach nur zwei Monaten wieder aufgelöst. Der da- malige Geschäftsführer D. könne dies bestätigen. Es könne nicht sein, dass sich ein kleines Unternehmen wie die C. AG im Juni 2004 entscheide, eine neue Sekretariats- mitarbeiterin einzustellen, um ihren Aufgabenbereich nur gerade zwei Monate später nach Deutschland zu verlegen. Die Krankheit habe sich also schon im Jahr 2004 mas- sgeblich und anhaltend auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Klägerin ausgewirkt.
Nach der Arbeitsstelle bei der C. AG habe es keinen Grund und keine Möglichkeit ge- geben, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausstellen zu lassen, weil die Klägerin ab August 2004 keine Festanstellung mehr gehabt habe. Die Klägerin sei auch im Jahr 2004 im- mer wieder krankheitsbedingt ausgefallen, was ihre Mutter bestätigen könne. Von April 2004 bis März 2005 habe keine durchgehende Arbeitsfähigkeit bestanden.
In der Zeit, in der die Klägerin Arbeitslosentaggelder bezogen habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, eine feste Anstellung im ersten oder zweiten Arbeitsmarkt zu finden. Sie habe ab 2005 nicht die realistische Chance gehabt, wieder eine Vollzeitstelle zu finden und erfolgreich auszuüben. Sie habe lediglich noch befristete Aushilfsjobs im tie- fen Pensum machen können. Der Zeitperiode, in der die Klägerin Taggelder der Ar- beitslosenversicherung bezogen habe, könne nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden, wie Zeiten, in denen eine effektive Erwerbstätigkeit ausgeübt werde. Sie sei kein Beweis für eine volle Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Die Vermittlungsfähigkeit ge- mäss AVIG lasse keinen Schluss auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu. Dass die Klägerin sich selber als voll vermittlungsfähig eingestuft habe, sei kein Widerspruch. Die Klägerin habe immer wieder zu arbeiten versucht und habe verschiedene Arbeits- versuche absolviert. Allein die Tatsache, dass die Klägerin schon anfangs Juni 2004 wieder eine neue Stelle angetreten habe, obwohl sie noch bis Ende Juli 2004 freige- stellt gewesen sei, spreche für ihre hohe Leistungsbereitschaft und Motivation. Erst all- mählich habe sie realisiert, dass sie sich selber überfordere und nicht mehr die Leis- tung von früher erbringen könne. Folglich habe sie sich im Mai 2005 bei der IV ange- meldet. Dies beweise, dass es der Klägerin nicht gut gegangen und sie auf Unterstüt- zung angewiesen gewesen sei.
Die Klägerin habe für die ISME acht statt sieben Semester benötigt. Pro Woche seien 11 bis 14 Lektionen angefallen. Während der Ferien im Sommer 2006 habe die Kläge- rin vereinzelt als Aushilfe im Restaurant E. gearbeitet. Sie habe parallel neben der Schule während des Semesters gemäss ihrer Erinnerung nie gearbeitet. Sie sei von ihrer Mutter und ihrer Grossmutter finanziell unterstützt worden. Für sie selbst und auch für die Mutter sei klar gewesen, dass sie die Schule nicht bestehen könne, wenn sie gleichzeitig arbeiten müsse. Gemäss Broschüre der ISME lasse die Maturaausbil- dung eine gleichzeitige Arbeitstätigkeit von 50 bis 60% zu. Die Klägerin sei auf ein Ne- benpensum von weniger als 10% gekommen, welches sich nur auf die Ferienzeit kon- zentriert habe. Die ISME habe sie voll ausgelastet. Sie sei neben der Schule nicht in der Lage gewesen, zu arbeiten. Es sei nicht zu erwarten, dass eine gesunde Person Mitte 20 ohne Nebenerwerbstätigkeit eine Schule besuche, welche eine Berufsbeglei- tung zu 50 bis 60% vorsehe.
Die Klägerin sei seit Auftreten des ersten MS-Schubs nie mehr gesund bzw. voll ar- beitsfähig gewesen. Seit dem 1. April 2005 sei die mindestens 30%-ige Arbeitsunfähig- keit in den IV-Akten lückenlos dokumentiert. Folglich habe kein Unterbruch des zeitli- chen Konnexes stattgefunden. Unter Würdigung der Gesamtumstände und Berück- sichtigung der Eigenheiten der Schubkrankheit sei in den IV-Akten rechtsgenüglich do- kumentiert, dass eine längerfristige Aufrechterhaltung einer vollen Arbeitsfähigkeit bei der Klägerin seit der Erstdiagnose der Multiplen Sklerose nicht mehr zu erwarten ge- wesen sei.
Soweit die Beklagte Abklärungen und Feststellungen der IV in Frage stelle, werde be- antragt, ein Gutachten durch eine sachverständige Gutachterstelle und damit eine ret- rospektive Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen. Ebenfalls seien die Ärzte Dr. med. B. und Dr. med. F. zu ihren Zeugnissen zwingend zu befragen.
Da den IV-Akten keine gesundheitliche Verbesserung von Juni 2003 bis März 2005 entnommen werden könne, stehe fest, dass die bleibende Arbeits- und Erwerbsunfä- higkeit von mindestens 30% seit Juni 2003 bestehe.
3. Die Beklagte erwidert, bei der Klägerin habe vom 1. April 2004 bis zum Schubereignis vom Juli 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, der zeitliche Konnex zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. Juni 2003 und dem Eintritt der Invalidität am
1. April 2008 sei unterbrochen worden und sie treffe deshalb keine Leistungspflicht.
So habe zwischen dem 1. April 2004 und dem 1. April 2005 während eines ganzen Jahres keine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit bestanden. Auch in der IV-Anmel- dung vom 2. Mai 2005 habe die Klägerin keinerlei Arbeitsunfähigkeit zwischen dem
1. April 2004 und 1. April 2005 erwähnt.
Die Kündigungsgründe des Kantons Appenzell I.Rh. seien nicht krankheits- oder leis- tungs-, sondern einzig verhaltensbedingt gewesen. Auch das Arbeitsverhältnis bei der C. AG sei nicht gesundheits- oder leistungsbedingt, sondern aus wirtschaftlichen Grün- den aufgehoben worden.
Dass die vergebliche Stellensuche während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern gesundheitsbedingt gewesen wäre, ergebe sich nicht aus den Akten. Für sich allein be- trachtet möge die Tatsache, dass sich die Klägerin bei der Arbeitslosenversicherung zu 100% für vermittelbar eingestuft habe, nicht ausschlaggebend sein. Im Gesamtbild je- doch habe die Tatsache aber Relevanz und es sei auch die Zeitspanne der Arbeitslo- sigkeit angemessen zu berücksichtigen. Es verhalte sich nicht so, dass die Klägerin erst allmählich realisiert hätte, nicht mehr dieselbe Leistung erbringen zu können. Viel- mehr habe sich ihre Krankheit erst in einem späteren Zeitraum wieder bemerkbar ge- macht.
Vom 24. Oktober bis 18. Dezember 2004 hätte die Klägerin einen Sprachaufenthalt in Montpellier besucht, um ihre Französischkenntnisse zu perfektionieren. Das dortige Pensum habe aus 20 Lektionen pro Woche, Hausaufgaben und Lernzeiten nicht einge- rechnet, bestanden, was annähernd einem vollzeitlichen Arbeitspensum entspreche. Dass die Klägerin diese Schule krankheitsbedingt oft nicht hätte besuchen können, sei durch nichts belegt.
Die zeitliche Belastung des Besuchs der ISME mit 13 Wochenlektionen und vielen Hausaufgaben hätten ein Arbeitspensum von ca. 50% ausgemacht. Zusammen mit der Saisonstelle im Bergrestaurant E. à jeweils zwei Tage pro Woche, was einem 40%- Pensum entspreche, habe die Klägerin im Jahr 2006 über mehrere Monaten ein Ar- beitspensum von 90% erbracht. Dies spreche gegen ein relevantes Fatigue-Syndrom.
Nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2004 existiere ein einziger echt- zeitlicher ärztlicher Bericht von Dr. med. F. vom 27. Juli 2005, welcher inhaltlich einen im Vergleich zur Voruntersuchung am 3. Juni 2004 insgesamt deutlich gebesserten neuropsychologischen Befund bestätige. Er habe festgehalten, dass es seit Juni 2003 erfreulicherweise zu keinen weiteren Schubereignissen gekommen sei und die Kläge- rin einen stabilen aufgestellten Eindruck mache. Am 3. Juni 2004 hätte nachweislich eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Bei dieser festgestellten Verbesserung des Befundes könne die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30% bzw. 40% (je nach Berichts- version) also schlicht nicht stimmen, zumal die Klägerin vom 7. Juni bis 15. August 2004 in einem 100%-Pensum bei der C. AG als Sachbearbeiterin gearbeitet und den Beweis für ihre vollständige Arbeitsfähigkeit erbracht habe. Nach den ärztlichen Berich- ten im IV-Dossier habe erst im Juli 2007 ein erneutes Schubereignis mit neuen Krank- heitssymptomen stattgefunden.
Unter Würdigung der ärztlichen Berichte im IV-Dossier, des tatsächlichen Aktivitätsni- veaus der Klägerin vom April 2004 bis November 2006 und des nachweislichen Feh- lens von MS-Schüben zwischen Juni 2003 und Februar 2007 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass erst mit dem Schubereignis im Februar 2007 wieder eine arbeitsfähigkeitsrelevante Einschränkung der Gesundheit der Klägerin er- folgt sei. Die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2004 über einen Zeitraum von fast 3 Jahren müsse zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes
zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. Juni 2003 und der Invalidisierung der Klägerin am 1. April 2008 führen.
4. 4.1. Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge haben Per- sonen, die im Sinne der IV zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG).
4.2. Invalidenleistungen werden gemäss Art. 23 lit. a BVG von derjenigen Vorsorgeeinrich- tung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähig- keit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20% betragen. Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen en- gen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorge- verhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetrete- nen Invalidität voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.1. und 2.2.; BGE 144 V 58 E. 4.4.).
4.3. Der sachliche Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden der Klägerin, der zufolge des diagnostizierten MS-Schubs während ihres Anstellungsverhältnisses beim Kanton Appenzell I.Rh. zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit geführt hat und demjenigen, welcher der invalidisierenden Erwerbsunfähigkeit der Klägerin zugrunde liegt, ist vorlie- gend unbestritten.
4.4. Hingegen ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Kläge- rin von Juni 2003 bis März 2004 und der erstmaligen Zusprache einer Invalidenrente ab 1. April 2008 strittig und im Folgenden zu prüfen.
Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die IV-Verfügungen vom 2. Mai 2005,
19. Februar 2007 und 22. Juli 2009 für die Beklagte bei der Beurteilung des IV-Grads nicht bindend waren, zumal diese Verfügungen der Beklagten nicht zugestellt worden sind. Die Beklagte durfte den vorsorgerelevanten IV-Grad somit selbstständig bestim- men (vgl. BGE 133 V 67; MOSER, Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 23 N 25; HÜRZELER, BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, Art. 23 Rz. 14 und 15).
5. 5.1. In zeitlicher Hinsicht wird der Kausalzusammenhang durchbrochen, wenn zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität Perioden liegen, in de- nen eine Arbeitsfähigkeit gegeben war. Ist somit die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend und kann der Versicherte nachher wieder die Arbeit aufnehmen oder wird ihm nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses und ohne dass er ein neues Arbeitsverhältnis be- gründet, eine Arbeitsfähigkeit bescheinigt, stellt sich die Frage der Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, womit die ursprüngliche Vorsorgeeinrichtung allenfalls nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet ist (vgl. STAUFFER, Berufliche Vorsorge,
3. Auflage, 2019, Rz. 1046).
Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder voll arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rück- fälle einer Gesundheitsbeeinträchtigung einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlan- gung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Andererseits darf nicht bereits eine Unterbre- chung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die versicherte Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf
die Frage des zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wo- nach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedau- ert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesund- heitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt, die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, sowie die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, z.B. die Tat- sache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stel- lensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht (vgl. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts B 100/02 vom 26. Mai 2003, E. 4.1; BGE 134 V 20 E. 3.2.1.). In diesem Sinn ist auch bei einer mehr als dreimonatigen Erwerbstätigkeit keine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges anzunehmen, wenn es sich um einen blossen Arbeitsversuch handelte, der auf sozialen Erwägungen beruhte und eine dauerhafte Eingliederung unwahrscheinlich war. Praxisgemäss kann davon ausgegan- gen werden, dass eine Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu einer Unterbre- chung des zeitlichen Zusammenhanges führt, wenn sie mehr als drei bis sechs Monate andauert und keine besonderen Umstände zu verzeichnen sind, die einer Dauerhaf- tigkeit der Arbeitsfähigkeit entgegenstünden (vgl. HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 31).
Steht die versicherte Person in der Periode, welche für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges vorzunehmen ist, in keinem Arbeitsverhältnis, so ist dieser Phase angesichts der fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit tatsächlich unter Beweis zu stellen, nicht die gleiche Bedeutung beizumessen wie der Zeit, da die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird. Bei einem Bezug von Taggeldern während einer dreivierteljährigen Periode kann aber nicht von einer Ar- beitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn keine entsprechende echtzeitliche medizi- nische Aussage vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1.2.). Gibt eine versicherte Person durch ihre eigene Bezeichnung der voll- ständigen Vermittlungsfähigkeit das Bestehen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit nach aussen unmissverständlich kund, ist sie darauf zu behaften. Wenn sie bloss auf- grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage keine neue Anstellung findet, darf sich dies nicht zulasten der Vorsorgeeinrichtung auswirken. Einem Bezug von Arbeitslosen- taggeldern bei voller Vermittlungsfähigkeit sollte in Bezug auf den zeitlichen Zusam- menhang jedenfalls dann erhöhte Bedeutung zugemessen werden, wenn er sich an eine Erwerbstätigkeit anschliesst und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit erneut arbeitsunfähig geworden wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1.; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 34).
Das Absolvieren einer Ausbildung bzw. Umschulung vermag den zeitlichen Zusam- menhang zu unterbrechen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese vom Anforderungsprofil her die versicherte Person in vergleichbarem Masse beansprucht wie eine zeitlich uneingeschränkte, den Leiden angepasste Erwerbstätigkeit. Eine sol- che Gleichwertigkeit darf nicht leichthin angenommen werden, insbesondere nicht in Fällen, in welchen sich die versicherte Person auf eine körperlich oder geistig weniger belastende Tätigkeit ausbilden lässt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts B 18/06 vom 18. Oktober 2006 E. 4.2.1.; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 35, 37).
Bei der Würdigung des Sachverhalts, die mit aller Sorgfalt zu erfolgen hat, muss dem Wesen einer Schubkrankheit wie der multiplen Sklerose (MS), welche durch ihren wel- lenförmigen Verlauf mit sich ablösenden Perioden von akuter Exazerbation und Remis- sion geprägt ist, besonders Rechnung getragen werden, bei der nach einem Krank- heitsschub, sogar über längere Zeitabschnitte, wieder volle Arbeitsfähigkeit bestehen
kann. Ein allzu strenger Massstab bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität im Falle einer Schubkrankheit würde dazu führen, dass regelmässig jene Vorsorgeeinrichtung, die bei Ausbruch der Krankheit leistungspflichtig war, bei späteren invalidisierenden Schüben Rentenleistungen zu bezahlen hätte, selbst wenn unter Umständen längere Abschnitte mit wiederhergestellter und in mehreren, wenn auch kurzen, Anstellungs- verhältnissen verwerteter Arbeitsfähigkeit dazwischen liegen. Ein solches Ergebnis wäre unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsschutzes in der beruflichen Vorsorge in jenen Fällen unerwünscht und gar als stossend zu bezeichnen, in welchen die Schubkrankheit zu einem Zeitpunkt ausbricht, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt. Gerade beim Krankheitsbild der MS, das sich nicht immer gleich manifestiert und unterschiedliche Verläufe aufweist, kommt den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (vgl. Urteil B 12/03 des Eidgenössischen Versicherungsge- richts vom 12. November 2003; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 33; STAUFFER, a.a.O., Rz. 1047).
Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. So kann der zeitliche Zusammenhang auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn die be- rufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E.7.1. und 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.1.; MOSER, a.a.O., Art. 23 N 54).
5.2. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen, so beispielsweise eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ersetzt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob, wann und wie die gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitsrechtlich sowie ihrer Natur nach dauerhaft in Erscheinung getreten ist. Die gesundheitliche Be- einträchtigung muss sich nach der Rechtsprechung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben, d.h., die Einbusse an funktionellem Leistungsvermö- gen muss arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Festlegung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2.; HÜRZELER, a.a.O., Art. 23 N 11).
6. 6.1. Die Klägerin war während des Anstellungsverhältnisses beim Kanton Appenzell I.Rh. zwischen 1. Juni 2003 und 31. März 2004 zufolge eines MS-Schubs arbeitsunfähig. Ab
1. April 2004 bis zu Ende dieses Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2004 ist keine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Auch hätte eine erneute Arbeitsunfähig- keit zufolge Krankheit nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR zu einer Verlängerung der Kündi- gungsfrist geführt. Die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte nicht aus gesundheit- lichen Gründen, sondern aufgrund des Verhaltens der Klägerin, andernfalls sie nicht unverzüglich freigestellt worden wäre. So teilte das Erziehungsdepartement mit Schrei- ben vom 12. März 2004 der Standeskommission Appenzell I.Rh. mit, nach einmonati- ger Einarbeitungszeit sei festgestellt worden, dass der Arbeitsfriede im Sekretariat mit dem Einzug von A. in starkem Ausmass strapaziert werde und die bisherigen Arbeits- abläufe und die Beibehaltung der Arbeitsqualität massiv leiden würden. Auch das Fi- nanzdepartement, Fachstelle Personalwesen, gab gegenüber der Standeskommission
Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 16. März 2004 an, die Klägerin habe mit ihrer Ei- genwilligkeit schon beim Schulamt für eine gewisse Unruhe gesorgt und sei deshalb nach kurzer Zeit zur Fachstelle Personalwesen/Departementssekretariat versetzt wor- den. Die Klägerin selbst gab anlässlich der psychologischen Untersuchung durch die Klinik für Neurologie vom 15. Oktober 2007 an, diese Stelle sei ihr wegen persönlicher Differenzen mit dem Vorgesetzten gekündigt worden. Auch bei der psychologischen Untersuchung vom 1. Dezember 2008 gab die Klägerin gegenüber den Ärzten an, diese Arbeitsstelle habe sie aufgrund von Umstrukturierungen und Differenzen mit dem Vorgesetzten verloren. Dieses beschriebene Verhalten der Klägerin, welches zum Zer- würfnis mit ihrem Arbeitgeber geführt hat, einzig als Folge der MS-Krankheit zu werten, wie die Klägerin dies vorbringt, greift aus nachstehenden Gründen zu kurz.
Die folgende Anstellung bei der C. AG bei vollem Pensum fand die Klägerin bereits im Juni 2004 während laufender Kündigungsfrist des Arbeitsverhältnisses mit dem Kanton Appenzell I.Rh. Wäre sie zu diesem Zeitpunkt zufolge der MS-Erkrankung arbeitsunfä- hig gewesen, wäre es nicht zu dieser Anstellung gekommen. Auch bestehen keine Hin- weise, dass die C. AG die Klägerin aus sozialen Gründen, z.B. im Wissen um die we- gen der MS-Erkrankung allfällig möglichen Leistungseinschränkungen, angestellt hat. Die C. AG löste das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per 15. August 2004 auf, weil der an diese übertragene Aufgabenbereich zur Partnerfirma nach Deutschland verlegt worden sei. Auch bezüglich dieses Arbeitsverhältnisses ist weder aktenkundig, dass es aus gesundheitsbedingten Gründen aufgehoben worden ist, noch liegt während dieser Zeitperiode ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis vor. Im Übrigen bestehen keine Indizien, dass der Klägerin wegen ihres Verhaltens gekündigt worden wäre. Es gibt in den Akten keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin an dieser Arbeitsstelle nicht zu 100% arbeitstätig gewesen wäre. Rückblickend kann deshalb diese Arbeit nicht, wie dies die Klägerin vorbringt, als Eingliederungsversuch gewertet werden. Die objektiven Anhaltspunkte, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, lassen sich mit der Argumentation der Klägerin, die Arbeitgeber würden oft externe Kündigungs- gründe nennen, um die Arbeitnehmer nicht in ein schlechtes Licht zu stellen und auch, um Ansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung zu vermeiden, nicht beseitigen, zu- mal die Arbeitgeberin die Klägerin auch bei Arbeitsunfähigkeit zufolge Krankheit wäh- rend der Probezeit ohne Begründung und auch ohne Verletzung der Sperrfrist hätte kündigen können (Art. 336c Abs. 1 OR). Entsprechend kann auf die von der Klägerin beantragte Zeugeneinvernahme von D., welcher das Arbeitszeugnis für die C. AG un- terzeichnet hat, verzichtet werden. Wohl bewirken diese gut zwei Monate allein keine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit während der versicherten Zeit bei der Beklagten und dem Eintritt der Invalidität per 1. Mai 2008, sie sind jedoch bei der Würdigung der gesamten Umstände dennoch zu berücksichti- gen.
Auf die Befragung der Mutter der Klägerin als Zeugin betreffend Zeiten von Arbeitsun- fähigkeit seit April 2004 kann verzichtet werden, zumal eine solche Aussage, nicht zu- letzt auch wegen Befangenheit, die bestehende Aktenlage nicht zu Fall bringen könnte.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Klägerin für die Zeit von April 2004 bis
15. August 2004, somit während viereinhalb Monaten, keine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt worden ist. Ebenfalls lagen zum Zeitpunkt der Beendigung dieser beiden Arbeitsverhältnisse keine Anzeichen vor, dass die Klägerin für die nächsten Mo- nate/Jahre wegen ihrer MS-Erkrankung nicht einer rentenausschliessenden Arbeit hätte nachgehen können.
6.2. Im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der C. AG, somit ab Au- gust 2004, bezog die Klägerin nahtlos bis Ende Februar 2006 Arbeitslosentaggelder. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und in den Kontrollausweisen, letztmals im
Februar 2006, welche von der Klägerin unterzeichnet wurden, gab sie jeweils an, dass sie bereit und in der Lage sei, Vollzeit zu arbeiten. Durch diese Angaben der vollständi- gen Vermittlungsfähigkeit hat die Klägerin ihre uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit nach aussen unmissverständlich kundgetan, worauf sie zu behaften ist. Wäre die Klägerin während der rund eineinhalb Jahre wegen Krankheit nicht immer vermittlungsfähig ge- wesen, wären ihr auch keine Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Stellensuche während des Er- halts von Arbeitslosentaggeldern aus gesundheitlichen Gründen erfolglos war. Im Rah- men einer Gesamtschau ist somit auch diese Zeitspanne der Arbeitslosigkeit über 18 Monate zu berücksichtigen.
6.3. Dass die Klägerin, wie von ihr behauptet, die Schule in Montpellier, welche sie vom
24. Oktober bis 18. Dezember 2004 und somit während des Bezugs von Arbeitslosen- taggeldern, bei einem Pensum von 20 Lektionen pro Woche besuchte, krankheitsbe- dingt oft nicht hätte besuchen können, ergibt sich ebenfalls nicht aus den Akten.
6.4. Ärztliche Bescheinigungen nach der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zufolge MS bis Ende März 2004 liegen erst wieder betreffend einer Untersuchung von Dr. med. F., Kli- nik für Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen vom 30. Juni 2005 vor. So gab Dr. med. B. gegenüber der IV-Stelle in seinem Bericht vom 12. Juli 2005 an, er habe die Klägerin im April 2005 letztmals untersucht und die vorige Woche sei eine neurologi- sche Jahreskontrolluntersuchung in der Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen er- folgt, dessen Bericht er nachsenden werde. Die Klägerin habe angegeben, sie habe vermehrte Müdigkeit mit verminderter Belastbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksam- keitsdefizite bei längerer geistiger Arbeit. Dr. med. B. gab bei den therapeutischen Massnahmen als Dauertherapie subkutane Selbstspritzung mit Rebif 3 an. Der Krank- heitsverlauf sei nicht vorhersehbar, es bestehe jedoch seit der Immuntherapie erfreuli- che Stabilität. In Übereinstimmung mit der neurologischen Beurteilung könne infolge der kognitiven Leistungsminderung bei therapiebedingter Müdigkeit eine Minderung der Arbeitsfähigkeit von 30% zugesprochen werden. Eine zukünftige Erhöhung sei sehr un- wahrscheinlich. Gemäss Angaben von Dr. med. B. vom 25. August 2005 gegenüber Dr. G., RAD Ostschweiz, bestehe die 30%ige Arbeitsunfähigkeit seit April 2005. Dr. med. B. reichte der IV-Stelle am 5. September 2005 den Bericht von Dr. med. F., Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen vom 27. Juli 2005 über die Untersuchung vom 30. Juni 2005 ein. Darin hielt Dr. med. F. fest, die Erstdiagnose Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf sei im Juni 2003 bei einem Schub gestellt worden. Bei der Zwischenanamnese seit der letzten Untersuchung vom 3. Juni 2004 gab er an, dass nachdem am 2. Juni 2005 von Seiten der Patientin eine Verlaufsuntersuchung in ihrer multiplen Sklerose-Sprechstunde nicht wahrgenommen worden sei, sei sie nun zur Verlängerung der Kostengutsprache der Rebif-Behandlung erschienen. Die Patientin berichte, dass im Vordergrund weiterhin eine raschere Ermüdbarkeit und Belastbarkeit stehe, was sich durch häufigere Pausen nicht eindeutig bessern lasse. Da sie aktuell eine berufsbegleitende Zusatzausbildung plane und aktuell auf der Suche nach einer 50%-igen Anstellung sei, habe sie in Absprache mit Dr. med. B. eine IV-Anmeldung über 30% gestellt, um nicht zu sehr belastet zu sein. Der neuropsychologische Befund habe im Vergleich zur Voruntersuchung vom 3. Juni 2004 bei schwingungsfähiger und aktuell positiv eingestellter Patientin insgesamt deutlich gebessert. Dr. med. F. führte bei seiner Beurteilung an, erfreulicherweise sei es auch weiterhin seit Juni 2003 zu kei- nen erneuten Schubereignissen gekommen. Daneben sei die Klägerin vom psychi- schen Befinden her deutlich gebessert und mache aktuell einen stabilen und aufge- stellten Eindruck. Den kürzlich erfolgten IV-Antrag könne er uneingeschränkt unterstüt- zen und erachte aufgrund der weiterhin persistierenden Fatigue-Symptomatik eine 40%-ige Arbeitsunfähigkeit als realistisch und gerechtfertigt. Die Fatigue-Symptomatik sei ein relativ häufig auftretendes und schwer zu therapierendes Symptom, welches ebenfalls häufig auch zu einer eingeschränkten Arbeits- und Belastungsfähigkeit führe.
Dr. med. B. reichte Dr. G. am 4. Oktober 2005 eine zweite Fassung des Berichts von Dr. med. F., Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St.Gallen vom 27. Juli 2005 der IV-Stelle ein, in welchem die Arbeitsunfähigkeit auf 30% korrigiert worden ist. Am 25. Juni 2006 bestätigte Dr. med. B. gegenüber der IV-Stelle Appenzell eine Arbeitsunfä- higkeit der Klägerin infolge Krankheit von 40% seit 1. Juni 2005. Schliesslich reichte Dr. med. B. Dr. G., RAD-Arzt, mit Schreiben vom 16. August 2006 eine weitere Version des Berichts von Dr. F., Klinik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen vom 27. Juli 2005 ein, in welchem die Arbeitsunfähigkeit wiederum auf 40% korrigiert worden ist.
Diese ärztlichen Bescheinigungen sind zu hinterfragen. Einerseits wurde angegeben, dass sich der neuropsychologische Befund seit der letzten Untersuchung vom 3. Juni 2004, als der Klägerin keine ärztliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war und sie vier Tage später bei der C. AG mit einem vollen Pensum als Sachbearbeiterin be- gann, deutlich gebessert habe und auch kein neues Schubereignis hinzugekommen sei. Andererseits wurde aber eine Arbeitsunfähigkeit ab April bzw. Juni 2005 zwischen 30% bis 40% bescheinigt, ohne dass die beiden Ärzte eine objektive kognitive oder neuropsychologische Testung der Klägerin vorgenommen hätten. Vielmehr stützten sie sich einzig auf die Angaben der Klägerin ab. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass diese ärztlichen Einschätzungen betreffend Arbeitsunfähigkeit als Annahmen zu werten sind, zumal die Klägerin in jenem Zeitraum - zumindest zwischen 1. April 2005 und der Aufnahme der Sommersaisonstelle im Gastgewerbe im Jahr 2006 - nicht in einem Ar- beitsverhältnis gestanden hat. Ebenfalls unklar ist, ob sich diese Einschätzungen nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Klägerin oder auch auf eine dem damals aktuel- len Leiden angepasste Tätigkeit bezogen.
Selbst wenn diese ärztlichen Bescheinigungen uneingeschränkt beachtet würden, liegt jedenfalls für die Zeitspanne zwischen 1. April 2004 und 1. April 2005 kein ärztliches Attest einer Arbeitsunfähigkeit in den Akten. Dies bestätigte die Klägerin in ihrer Anmel- dung zum Bezug von IV-Leistungen vom 2. Mai 2005 gleich selbst, worin sie einzig die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2004 angab.
Hinzu kommt, dass die Klägerin die MS-Sprechstunde in der Klinik für Neurologie, Kan- tonsspital St.Gallen, am 2. Juni 2005 nicht wahrgenommen hat, sondern wenig später einzig wegen der Kostengutsprache für Therapiefortführung in der Klinik für Neurologie erschien, was ebenfalls darauf hinweist, dass sie seit der letzten Untersuchung vom
3. Juni 2004, also wenige Tage vor der 100%-igen Arbeitstätigkeit bei der C. AG, keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes wahrgenommen hat, somit auch keine Beeinträchtigung der vollen Arbeitsfähigkeit, welche sie gegenüber der Arbeitslosen- kasse bestätigte, bestand und die Klägerin entsprechend auch kein ärztliches Arbeits- unfähigkeitszeugnis benötigte.
6.5. Dr. med. F. reichte Dr. med. B. den Bericht vom 6. Juli 2006 über die Untersuchung der Klägerin vom 8. Juni 2006 ein. Als Zwischenanamnese hielt er fest, dass die Klägerin zur Verlängerung des Kostengutsprachegesuchs für das Präparat Rebif in der Multiple Sklerose-Sprechstunde vorsprach. Sie habe berichtet, es gehe ihr insgesamt sehr gut, es seien keine schubverdächtigen Ereignisse aufgetreten. Eine Begleitmedikamenta- tion zum Rebif sei nicht notwendig. Die Klägerin beklagte, wie bereits in früheren Un- tersuchungen, eine raschere Ermüdbarkeit und geringere Belastbarkeit, diese sei je- doch im Wesentlichen unverändert geblieben. Eine berufsbegleitende Zusatzausbil- dung habe sie nun begonnen (Matura auf dem zweiten Bildungsweg), zudem sei sie auf Stellensuche. Bei der Beurteilung führte Dr. med. F. an, dass sich die klinisch-neu- rologische Untersuchung vergleichend zur Voruntersuchung vom Juni 2005 im We- sentlichen unverändert zeige und auch anamnestisch keine Schubereignisse zu eruie- ren seien. Erfreulicherweise könne somit derzeit klinisch von einem stabilen Krank- heitsverlauf ausgegangen werden. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei diese,
insbesondere aufgrund der raschen Ermüdbarkeit mit neurokognitiver Beeinträchti- gung, um 40% reduziert.
Somit wurde auch im Jahr 2006 vom behandelnden Arzt der Gesundheitszustand der Klägerin im Vergleich zum Vorjahr unverändert bezeichnet und die Einschränkung, wie bereits früher, der raschen Ermüdbarkeit mit neurokognitiver Beeinträchtigung zuge- schrieben.
Auf die von der Klägerin beantragte Einholung eines medizinischen Gutachtens und Befragung von Dr. med. B. und Dr. med. F. zu ihren Zeugnissen kann verzichtet wer- den. So ist mit einem Aktengutachten keine objektive Prüfung des Gesundheitszu- stands der Klägerin vor 20 Jahren möglich, fehlen doch während der massgeblichen Zeit - mit Ausnahme der oben erwähnten - Untersuchungsberichte und Befunde. Somit würden mit einem solchen Gutachten keine neuen objektiven Anhaltspunkte bzw. Er- kenntnisse gewonnen werden können. Dr. med. B. und Dr. med. F. haben in ihren Be- richten in den Jahren 2005 und 2006 ihre damals je aktuelle Beurteilung abgegeben, und eine erst nach über 18 Jahren rückwirkende, andere Einschätzung würde für den Nachweis, dass die Klägerin bereits seit den Jahren 2004 und 2005 wegen ihrer MS- Erkrankung erheblich und dauerhaft an ihrem funktionellem Leistungsvermögen ein- büsste, nicht genügen.
6.6. Schliesslich hat gemäss Bericht des Berufsberaters der IV-Stelle St.Gallen vom 24. Au- gust 2006 nach Angaben der Klägerin die zeitliche Belastung für die Absolvierung der ISME, welche sie vom 17. August 2005 bis Juli 2009 absolvierte, mit 13 Wochenlektio- nen und Hausaufgaben 50% betragen. Weiter habe sie sich wenig eingeschränkt ge- fühlt, sie habe keine motorischen Probleme, keine Sehstörungen, wenig Gefühlsstörun- gen, aber eine erhebliche Ermüdbarkeit bei körperlichen und teilweise geistigen An- strengungen. Sie suche seit langem eine Teilzeitstelle, am liebsten in einem kaufmän- nisch administrativen Bereich. Da sie aber nichts Entsprechendes gefunden habe, habe sie auf Sommer 2006 eine auf Ende Oktober 2006 befristete Stelle im Gastge- werbe angenommen. Sie arbeite im Bergrestaurant E. als Allrounderin in der Regel 2 Tage pro Woche.
Über diese Zeit hat sie folglich mit dem Besuch der ISME und der gleichzeitigen Arbeit im Gastgewerbe ein Arbeitspensum von 90% geleistet. Ein solches Pensum, noch dazu bei einer anspruchsvollen geistigen Arbeit an der Maturitätsschule und einer kör- perlich anstrengenden Arbeit im Gastgewerbe, spricht gemäss Einschätzung von Dr. G., RAD-Arzt, in seinem Bericht vom 11. Oktober 2006 gegen ein Fatigue-Syndrom bzw. gegen relevante neurologische Einschränkungen während dieser Zeit, welche die Arbeitsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt hätte. Nach der Repetition des 3. Semes- ters an der ISME sind keine weiteren Verlängerungen der Maturitätsausbildung einge- treten. Die Einschätzung des Berufsberaters, es müsse anamnestisch angenommen werden, die schulische Lern- und Leistungsfähigkeit sei vor allem durch tiefe Leistun- gen im mathematisch-logischen Bereich beeinträchtigt (Repetition Sek, Noten Handels- schule, nicht bestandene LAP, Repetition 2. Semester ISME), womit er nicht eine Mit- telschulausbildung mit einer allfälligen Anschlussausbildung an einer Fachhochschule oder Uni, sondern einen Lehrabschluss empfehle, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Klägerin nicht in erster Linie aus gesundheitlichen Gründen Lernschwierigkeiten be- sass. Spätestens die Absolvierung der ISME mit monatelanger Teilzeitbeschäftigung im Gastrogewerbe im Jahr 2006 hat den zeitlichen Zusammenhang unterbrochen, zu- mal diese die Klägerin mindestens im gleichen Mass körperlich und geistig bean- spruchte wie ihre Arbeitsstelle beim Kanton Appenzell I.Rh. und die daran anschlies- sende Stelle bei der C. AG. Hinweise, dass dieses Tätigkeitsniveau im Jahr 2006 un- mittelbar nach Beendigung der Sommersaison im Bergrestaurant E. zu einem Rückfall der Krankheit geführt hätte, ergeben sich jedenfalls nicht aus den Akten.
Die Klägerin gab gar noch anlässlich der psychologischen Untersuchung durch die Kli- nik für Neurologie, Kantonsspital St.Gallen, vom 15. Oktober 2007 an, neben der Schule arbeite sie in Teilzeittätigkeiten, aktuell als Securitas an der Olma, und sie sei seit längerem auf Arbeitssuche, allerdings ohne Erfolg. Diese Angabe der Klägerin spricht dagegen, dass sie sich also noch im Oktober 2007 nicht im Stande sah, neben ihrer Maturitätsausbildung eine Arbeitsstelle mit einem 50%-Pensum anzutreten.
6.7. Zusammenfassend liegen keine besondere Umstände vor, welche auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit ihrem ersten MS-Schub im Jahr 2003 hingewiesen hätten. Die Klägerin hat sich davon so weit erholt, dass sie wieder in der Lage war, von April bis Mitte August 2004 eine Erwerbstätigkeit mit normaler Leistungsfähigkeit aus- zuüben. Anschliessend bezog sie bei selbst deklarierter voller Vermittlungsfähigkeit während über eineinhalb Jahren von der Arbeitslosenversicherung Leistungen und trat nach Ende der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder im Jahr 2006 neben der Maturi- tätsausbildung eine Saisonstelle im Gastgewerbe an.
Der Auffassung der Klägerin, die Anmeldung bei der IV im Mai 2005 beweise, dass es ihr damals nicht gut gegangen sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Diese Anmel- dung führte nämlich gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 31. August 2005 nicht zu ei- ner Rentenleistung, zumal damals das Wartejahr nicht erfüllt war und entsprechend die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 30% als kaufmännische Angestellte bzw. eine dem Leiden angepasste Tätigkeit auch nicht geprüft werden musste. Auch mit Verfü- gung vom 14. Juni 2006, welche vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 3. Juli 2007 bestätigt wurde, wurde mangels erheblicher Veränderung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 31. August 2005 keine Invalidenrente zugesprochen. Erst mit Verfügung vom 22. Juli 2009 wurde ihr eine Viertelsrente ab 1. April 2008 aufgrund des durch den MS-Schub im Februar 2008 verschlechterten Gesundheitszustands und ei- ner Arbeitsunfähigkeit von 40% zugesprochen.
Schliesslich konnte die Klägerin auch keine objektiven Kriterien ins Feld führen, dass sie wegen ihrer MS-Krankheit bis zum zweiten Schub im Jahr 2007 nicht hätte arbeiten können: Bereits vor Beginn des Besuchs der ISME wurde nämlich der Klägerin durch Dr. med. B. eine Minderung ihrer kognitiven Leistungsfähigkeiten, wohl auf deren An- gaben, dass sie bei längerer geistiger Arbeit Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefi- zite habe, bescheinigt. Trotzdem hielt die Klägerin am Besuch der Maturitätsschule fest. Damals wurde nicht abgeklärt, ob die Klägerin mit einer Arbeitstätigkeit, welche weniger hohe Anforderungen an ihre kognitive Leistungsfähigkeit gestellt hätte, für län- gere Zeit vollumfänglich arbeitsfähig hätte sein können. Inwiefern die erste Anmeldung für eine Invalidenrente über 30% im Mai 2005, wie von der Klägerin behauptet, in ers- ter Linie aus gesundheitlichen Gründen, und nicht vielmehr mit dem Zweck, die Maturi- tätsschule besuchen zu können, ohne nebenbei eine 50%ige Arbeitstätigkeit leisten zu müssen, erfolgte, kann offenbleiben. So gab sie doch am 30. Juni 2005, also einen Mo- nat nach der Anmeldung, gemäss Bericht von Dr. med. F. vom 27. Juli 2005 wiederum an, sie sei im Hinblick auf die geplante berufsbegleitende Zusatzausbildung auf der Su- che nach einer 50%igen Anstellung.
In Würdigung der obgenannten gesamten Umstände ist mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Klägerin seit 1. April 2004 bis zum zweiten Schub im Jahr 2007 in einem leistungsausschliessenden Pensum arbeits- fähig gewesen war. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähig- keit der Klägerin während des Arbeitsverhältnisses beim Kanton Appenzell I.Rh. und dem Eintritt der Invalidität ab 1. April 2008 wurde somit unterbrochen. Die Beklagte ist folglich nicht leistungspflichtig, weshalb die Klage abzuweisen ist.
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Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 15-2023 vom 03. September 2024