Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die A. AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Erbringung von Finanzdienst- leistungen. Sie ist seit 2015 Aktionärin der B. mit Sitz in Singapur, welche die von Anle- gern erhaltenen Mittel in börsenkotierte Aktiengesellschaften weltweit anlegt und ver- sucht, auf diese Weise Kapitalgewinne sowie Kapitalerträge aus Aktien zu erzielen.
E. 2 Mit Veranlagungsverfügung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 24. August 2022 wurde die A. AG für die Steuerperiode 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 7'880'800.00 für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern und mit einem steu- erbaren Reingewinn von CHF 22'142'600.00 für die Bundessteuern veranlagt. Bei der Veranlagung 2019 wurde der deklarierte Beteiligungsabzug von 39.837% betreffend Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Anteile an der B. steuerlich nicht akzeptiert.
E. 3 Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom
26. September 2022 Einsprache mit dem Antrag, die Gewinne der A. AG seien von der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer freizustellen bzw. es sei der Beteiligungsabzug zu gewähren.
E. 4 Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Ein- sprache der A. AG ab. So qualifiziere der Kapitalgewinn aus dem Verkauf von insge- samt 570'401 Anteilen am Fonds B. nicht für den Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG, da es sich gemäss Fonds-Prospekt um eine offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) handle.
E. 5 Der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 5. Januar 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 ein.
E. 5.1 Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- und Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven anderer Gesellschaf- ten beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. aufweist, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn (Art. 68 Abs. 1 StG).
Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b. zu mindestens 10 Pro- zent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (Art. 69 DBG).
E. 5.2 Unbestritten ist, dass sich der Investmentfonds B. als ausländische offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) ohne direkten Grundbesitz qualifiziert, die steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen ist.
Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin als Anteilsinhaberin dieses Investment- fonds einen Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG bzw. Art. 68 StG geltend machen kann.
Die kantonale Bestimmung zum Beteiligungsabzug (Art. 68 StG) entspricht aufgrund der Steuerharmonisierung derjenigen von Art. 69 DBG, weshalb bezüglich der kanto- nalen Steuern dieselben Ausführungen wie zur Direkten Bundessteuer zum Tragen kommen.
E. 5.3 Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II wurde Art. 69 DBG einzig dahingehend geändert, als dass die erforderliche Beteiligungsquote von 20 auf 10 % bzw. den erfor- derlichen Verkehrswert der Beteiligung von CHF 2 Mio. auf CHF 1 Mio. gesenkt wor- den ist. Bezüglich Beteiligungsabzug bei der Berechnung der Gewinnsteuer wurde keine gesetzliche Regelung, welche derjenigen der Teilbesteuerung nach Art. 18b DBG bei der Berechnung der Einkommenssteuer entspricht, getroffen. In der Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 22. Juni 2005 wurde bei Art. 69 DBG je- doch angeführt, dass Beteiligungen an Körperschaften, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt werden, vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen sind (vgl. BBl 2005 4733
ff., 4848). Der bundesrätliche Gesetzesentwurf wurde schliesslich vom Gesetzgeber unverändert übernommen. Es war somit auch vom Gesetzgeber vorgesehen, keinen Beteiligungsabzug bei Einkünften aus kollektiven Kapitalanlagen zuzulassen.
Die Ausführungen in der Botschaft flossen schliesslich in die beiden Kreisschreiben Nr. 25 und 27 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. In Ziffer 2.3.2. des Kreis- schreibens Nr. 27, Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesell- schaften und Genossenschaften, vom 17. Dezember 2009 wurde festgehalten, dass Anteile am Kapital einer kollektiven Kapitalanlage und diesen gleichzustellenden Kör- perschaften, z.B. Anteile am Kapital, keine Beteiligungen im Sinne von Art. 69 DBG sind (vgl. auch LOCHER/GIGER/PEDROLI, Kommentar DBG, 2. Auflage, 2022, Art. 69 N 21). Nach Ziffer 5.4. des Kreisschreibens Nr. 25, Besteuerung kollektiver Kapitalanla- gen und ihrer Anleger, vom 23. Februar 2018 können Kapitalgesellschaften, die Anteile an einer SICAV halten, die Ermässigung nach Art. 69 ff. DBG nicht beanspruchen. Bei diesen Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstan- weisung bzw. um eine Verwaltungsverordnung, welche sich grundsätzlich nur an die Steuerbehörden richten und eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten sollen. Sie sind zwar für das Gericht nicht verbindlich, hingegen berücksichtigt es diese insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor- gaben enthalten (vgl. BGE 140 V 343 E. 5.2.; Urteil des Bundesgerichts 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021 E. 6.2). Es liegen keine triftigen Gründe vor, um von der vom Ge- setzgeber unterstützten Auslegung von Art. 69 DBG, Erträge aus SICAV liessen keinen Beteiligungsabzug zu, abzuweichen. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, plausi- bel zu begründen, worin solche triftigen Gründe vorliegen würden und der Beteiligungs- abzug zu gewähren sei. Insbesondere verkennt die Beschwerdeführerin, dass das strenge Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), welches den rechtsan- wendenden Behörden keinen übermässigen Spielraum einräumen und die rechtsglei- chen Abgabepflichten sicherstellen soll, die Füllung einer Gesetzes- bzw. Besteue- rungslücke verbietet, nicht jedoch die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_978/2021 vom 17. März 2023 E. 5.2.2.). Der Investmentfond B. qualifiziert somit nicht als Beteiligung im Sinne von Art. 69 DBG.
Hinzu kommt, dass der Investmentfond B. weder in Singapur (vgl. E-Mail vom 4. Ja- nuar 2023) noch in der Schweiz als SICAV besteuert wird, was von der Beschwerde- führerin auch nicht bestritten ist. Eine ausländische Körperschaft, die nach den steuerli- chen Gleichstellungsregeln einer schweizerischen SICAV ähnlich ist, aber im Ausland körperschaftlich besteuert wird, ist als Beteiligung i.S.v. Art. 69 DBG zu qualifizieren. Beteiligungen an ausländischen SICAV, welche im Ausland keiner körperschaftlichen Besteuerung unterliegen, sind hingegen vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen (vgl. DUSS/BUCHMANN, Basler Kommentar DBG, 4. Auflage, 2022, Art. 69 N 10b). Zweck von Art. 69 DBG ist es, über die wirtschaftliche Doppelbelastung hinausgehende Mehr- fachbelastungen, die auf Ausschüttungen von Beteiligungen zurückzuführen sind, wel- che von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften gehalten werden, zu beseitigen (vgl. LOCHER/GIGER/PEDROLI, a.a.O., Art. 69 N 1). Die Beschwerdeführerin geht mit ih- rer Behauptung, bei ihr würde es sich um eine dreifache Belastung handeln, fehl. So ist vorliegend lediglich die Doppelbesteuerung, nämlich derjenigen der
Beschwerdeführerin und derjenigen derer Aktionäre, zu erkennen. Der Investment- fonds B. ist dagegen kein Steuersubjekt und wird entsprechend auch nicht separat be- steuert. Weitere konkrete Steuerbelastungen, welche zu einer über die Doppelbesteue- rung hinausgehende Mehrfachbelastung führen würden, führt die Beschwerdeführerin nicht an. Somit liegt auch keine Mehrfachbelastung vor, welche einen Beteiligungsab- zug nach Art. 69 DBG rechtfertigen würde.
E. 5.4 Die Kantonale Steuerverwaltung hat somit der Beschwerdeführerin zu Recht den Betei- ligungsabzug nach Art. 68 StG und Art. 69 DBG nicht gewährt. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 1-2023 vom 19. September 2023
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_120/2024 vom 11. Dezember 2024 abgewiesen.
E. 6 Die Kantonale Steuerverwaltung reichte am 24. Februar 2023 und die Eidgenössische Steuerverwaltung am 15. März 2023 je eine Beschwerdevernehmlassung ein, je mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
E. 7 Mit Eingabe vom 21. April 2023 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs wahr und stellte die Rechtsbegehren, sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 22'142'600.00 für die Direkte Bundessteuer und für die Staats- und Gemeindesteuer zu veranlagen und bei der Steuerberechnung sei ein Beteiligungsabzug von 48.6 % zu gewähren.
(…)
III.
1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bezüglich der Berechnung des Reingewinns sei insbesondere Art. 69 DBG bezüglich der Gesellschaften mit Be- teiligungen anzuwenden. Wäre das nicht der Wille des Gesetzgebers, so hätte hier ausdrücklich eine abweichende Regelung bezüglich der Beteiligung an einer SICAV erfolgen müssen. Eine abweichende Besteuerung von den statuierten gesetzlichen Re- geln sei rechtswidrig. Art. 69 DBG sehe eine Ermässigung der Besteuerung des Rein- gewinns im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zu diesem Rein- gewinn vor, wenn Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken vorliegen würden. Durch diesen Beteiligungsabzug solle vermieden werden, dass aus einer zweifachen Belastung eines Unternehmensgewinnes (auf Stufe der Ge- sellschaft, welche den Gewinn erwirtschafte sowie der natürlichen Person, welche die aus dem erwirtschafteten Gewinn erhaltene Dividende versteuern müsse) eine Drei- fachbelastung werde, indem der Beteiligungsertrag zusätzlich bei einer Zwischenge- sellschaft vollumfänglich besteuert werde.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung werde einhellig vom gesamten schweizerischen Schrifttum vertreten. Die Gewährung des Beteiligungsabzuges sei sachlich geboten und rechtlich zwingend. Die SICAV würden als transparent behan- delt, weshalb der Beteiligungsabzug jedenfalls auf Erträgen aus Beteiligungen, die den anteiligen Wert pro Anleger von CHF 1 Mio. übersteigen würden, gewährt werden müsse. Den Kreisschreiben komme keine Bindungswirkung für Steuergerichte oder Steuerpflichtige zu. Massgebend sei einzig der Wortlaut des Gesetzestextes sowie die sich aufgrund der anerkannten Auslegungsmethoden ergebenden Auslegungen.
2. Die Kantonale Steuerverwaltung erwidert, beim Investmentfonds B. handle es sich um eine ausländische kollektive Kapitalanlage, die einem SICAV ohne Grundbesitz am ähnlichsten komme. Art. 69 DBG habe der Gesetzgeber einzig im Rahmen der Unter- nehmenssteuerreform II angepasst. In der Botschaft zum Unternehmenssteuerreform- gesetz II vom 22. Juni 2005 habe der Bundesrat in Fortführung der bisherigen Steuer- praxis ausgeführt, Beteiligungen an Anlagefonds und diesen steuerlich gleichgestellten Körperschaften (heute kollektive Kapitalanlagen) seien vom Beteiligungsabzug ausge- schlossen (BBI 2005 4733 ff., 4813). Dies habe er einerseits damit begründet, dass das Ziel der Reform die Förderung von Unternehmeraktionären sei und die steuerliche Begünstigung von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen dem Ziel nicht dienen wür- den. Anderseits wäre die Teilbesteuerung bzw. der Beteiligungsabzug bei kollektiven Kapitalanlagen mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden und sei deshalb nicht praktikabel. Im Gesetzesentwurf habe der Bundesrat in den Art. 18b und Art. 20 Abs. 1bis lit. a DBG die volle Besteuerung der Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen oder diesen steuerlich gleichgestellten Körperschaften ausdrücklich vorgesehen. In Bezug auf den Beteiligungsabzug habe der Bundesrat keine explizite gesetzliche Regelung analog zur Teilbesteuerung vorgesehen. Dies habe darin be- gründet gelegen, dass es den Beteiligungsabzug im Gegensatz zur Teilbesteuerung schon lange gegeben habe und seit jeher Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nicht als Beteiligungen i.S.v. Art. 69 DBG qualifiziert worden seien.
Nichts anderes ergebe sich aus Art. 10 Abs. 2 DBG, der im Anhang zum Kollektivanla- gegesetz vom 23. Juni 2006 (KAG; SR 951.31) eingefügt worden sei. Die Norm sei vor dem im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II angepassten Beteiligungsabzug
bzw. der eingeführten Teilbesteuerung in Kraft getreten und habe bei der Einkommens- und Gewinnsteuer zu keiner Änderung der steuerlichen Praxis geführt, insbesondere in Bezug auf den Beteiligungsabzug bei kollektiven Kapitalanlagen. Mit Art. 10 Abs. 2 DBG habe der Gesetzgeber lediglich eine gesetzliche Grundlage für die seit 2006 ge- samtschweizerisch gelebte Besteuerungspraxis betreffend (ausländischen) SICAV ge- schaffen (vgl. BBI 2005 6395 ff., 6429). Die Norm sei dem Gesetzgeber leider miss- glückt. So würden etwa SICAF ebenfalls unter den Gesetzeswortlaut fallen, obwohl die Norm auf sie gar nicht anwendbar sei. Beim Anleger seien die Kapitalerträge, die ihm von einem SICAF zufliessen würden, zudem nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG und nicht nach Bst. e wie bei den übrigen Anlagefonds steuerbar (vgl. Kreisschreiben Nr. 25 der ESTV vom 23. Februar 2018). Aus Art. 10 Abs. 2 DBG lasse sich deshalb nichts zu- gunsten des Beteiligungsabzuges bzw. der Teilbesteuerung ableiten. Vielmehr ergebe sich aus der Subsumtion der Erträge, die kollektive Kapitalanlagen (ohne SICAF) erzie- len würden, unter Art. 20 Abs. 1 Bst. e DBG, dass der Gesetzgeber keine Erträge als Beteiligungserträge definiere. Die Bestimmung sei auch im Geschäftsvermögen analog anwendbar (vgl. Kreisschreiben Nr. 25, Ziffer 4.3). Die Erträge aus kollektiven Kapital- anlagen seien somit keine Beteiligungserträge, die der Teilbesteuerung nach Art. 18b Abs. 2 bzw. Art. 20 Abs. 1bis bzw. dem Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG unterlie- gen würden.
Einkünfte aus kollektiven Kapitaleinlagen - mit Ausnahme von SICAF - würden seit je her nicht dem Beteiligungsabzug unterliegen. Diese Praxis habe weder mit dem im An- hang zum KAG eingefügten Art. 10 Abs. 2 DBG noch mit der kurz darauf im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II erfolgten Anpassung von Art. 69 DBG eine Änderung erfahren.
3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt aus, das Steuerrecht folge mit Bezug auf den vertraglichen Anlagefonds, die SICAV und die KmGK grundsätzlich der Treuhand- lösung (transparente Betrachtung). Dies bedeute, dass die kollektiven Kapitalanlagen für die Zwecke der Einkommens- und Gewinnsteuer keine Steuersubjekte darstellen würden. Erträge und Vermögen transparenter kollektiver Kapitalanlagen würden den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Diese Besteuerungsregeln seien sowohl für vertragliche Anlagefonds als auch für die inländische SICAV und die KmGK anwendbar (vgl. Art. 10 Abs. 2 DBG). Ausländische kollektive Kapitalanlagen seien steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen (vgl. Ziffer 3.1 des Kreisschreibens Nr. 25 der ESTV vom 23. Februar 2018). Das Kreis- schreiben Nr. 27 der ESTV vom 17. Dezember 2009 halte in Ziffer 2.3.2 insbesondere fest, dass Anteile an kollektiven Kapitaleinlagen und diesen gleichzustellenden Körper- schaften, z.B. Anteile am Kapital einer SICAV keine Beteiligungen im Sinne von Artikel 69 DBG darstellen würden. Der Gesetzgeber stütze diese Praxis der ESTV, indem er im Rahmen der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II festgehalten habe, dass Beteiligungen an Körperschaften, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt würden, vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen seien (vgl. BBI 2005 4733, S. 4848).
Hinsichtlich dieser Ausgangslage verkenne die Beschwerdeführerin, dass die hier vor- liegende SICAV keine Beteiligung im Sinne von Artikel 69 DBG darstelle. Die B. stelle unbestrittenermassen eine ausländische offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) ohne direkten Grundbesitz im Sinne der Ziffer 3.1 und 3.2 i.V.m. Ziffer 7 Anhang I und IV des Kreisschreibens Nr. 25 der ESTV dar, die steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen sei. Weiter beruhe die in Ziffer 2.3.2 des
Kreisschreibens Nr. 27 der ESTV festgehaltene Praxis, dass eine SICAV sich nicht als Beteiligung nach Art. 69 DBG qualifiziere, auf einer vom Gesetzgeber unterstützten Auslegung von Artikel 69 DBG, welche den Beteiligungsabzug bei Körperschaften aus- schliessen würde, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt würden (vgl. BBI 2005 4733, S. 4848). Auch vermeide der Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG nur die Mehr- fachbelastung der aus der Beteiligung stammenden Erträge, die nicht gegeben sei, wenn die kollektive Kapitalanlage selbst nicht besteuert werde. Die in Singapur ansäs- sige B. würde in der Schweiz als SICAV nicht besteuert werden. Folglich liege weder eine Beteiligung im Sinne von Art. 69 DBG vor, noch bestehe eine Mehrfachbelastung. Im Übrigen sei der ausländische SICAV aufgrund der fehlenden Besteuerung im Aus- land nicht als Beteiligung im Sinne von Artikel 69 DBG zu qualifizieren. Damit sei auch aus diesem Grund ein Beteiligungsabzug ausgeschlossen.
4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen hauptsächlich entgegen, die Kantonale Steuerverwaltung gestehe zu, dass der Wortlaut von Art. 10 DBG missglückt sei. Das bedeute ja wohl nichts anderes, als dass die Auslegung der Beschwerdeführerin aufgrund des Wortlautes zutreffe. Grundsätzlich sei der Wortlaut einer Bestimmung massgebend. Zudem komme im Steuerrecht dem Legalitätsprinzip eine erhöhte Bedeutung zu. Eine Abweichung vom Wortlaut der Bestimmung sei nur dann gerechtfertigt, wenn triftige Gründe dafür gegeben seien, dass der Wortlaut nicht mit dem gemeinten übereinstimme. Vorliegend würden derartige triftige Gründe fehlen.
Bei den durch die Kantonale Steuerverwaltung angeführten Belegstellen gehe es nicht um den Beteiligungsabzug bei Kapitalgesellschaften gemäss Art. 69 lit. c DBG, son- dern um die Teilbesteuerung von Einkünften im Geschäftsvermögen einer natürlichen Person gemäss Art. 18b DBG. Es stelle sich daher schon deshalb die Frage, ob die vorgebrachten Argumente die Auffassung der Kantonale Steuerverwaltung überhaupt stützen könnten.
Vorliegend würde es sich um eine dreifache Belastung handeln, nämlich zunächst auf der Ebene der Unternehmung, an welcher der Anlagefonds Anteile halte, danach auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, welche die Beteiligung am Anlagefonds halte, und zum dritten Mal beim Aktionär, welcher die Aktien an der Kapitalgesellschaft halte, wel- che Anteile am Anlagefonds halte. Zur Vermeidung dieser mehr als doppelten Belas- tung sei der Beteiligungsabzug für Kapitalgesellschaften eingeführt worden.
Zwischen dem Entwurf des Bundesrates und der endgültigen gesetzlichen Fassung habe eine Änderung des Gesetzeswortlautes bezüglich der Anteile an Anlagefonds stattgefunden. Der Ausschluss der Teilbesteuerung von Beteiligungen an Anlagefonds im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen sei gerade nicht im Gesetzeswortlaut übernommen worden. Der Bundesrat habe den ausdrücklichen Ausschluss des Beteili- gungsabzuges in seinem Entwurf, den er dem Gesetzgeber unterbreitet habe, als not- wendig erachtet. Nur deswegen sei er ins Gesetz aufgenommen worden. Dafür gebe es nur eine logische Erklärung, nämlich dass der Beteiligungsabzug ohne den explizi- ten Ausschluss im Gesetz nach Auffassung des Bundesrates hätte gewährt werden müssen. Der Gesetzgeber habe diese Bestimmung, welche vom Bundesrat als zwin- gend erforderlich angesehen worden sei, um die reduzierte Besteuerung im Geschäfts- vermögen von natürlichen Personen zu verweigern, nicht übernommen. Die logische Interpretation könne wohl nur sein, dass der Gesetzgeber diese Einschränkung gerade nicht gewollt habe. Die Äusserungen der Kantonalen Steuerverwaltung sowie die
angeführten Bemerkungen würden sich auf Beteiligungen im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen beziehen. Daraus lasse sich nichts bezüglich des Ausschlusses des Beteiligungsabzuges von Kapitalgesellschaften wie der Beschwerdeführerin ablei- ten.
Der Wortlaut der massgeblichen Gesetzesbestimmung von Art. 69 lit. c DBG sehe den Beteiligungsabzug ausdrücklich vor, falls die Beteiligung einen Verkehrswert von mehr als CHF 1 Mio. habe. Eine Abweichung von diesem Wortlaut sei nur aus triftigen Grün- den zulässig. Die angeführten Materialien und Überlegungen aus dem Gesetzgebungs- prozess würden sich gar nicht auf Art. 69 lit. c DBG, sondern auf Art. 18b DBG bezie- hen, mithin äussere sich der Gesetzgeber gar nicht mit dem behaupteten Inhalt zur massgeblichen Bestimmung von Art. 69 lit. c DBG.
5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
13. Steuerbeschwerde
Erträge aus einer Beteiligung an einem ausländischen SICAV, welcher im Ausland keiner körperschaftlichen Besteuerung unterliegt, lassen keinen Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG bzw. Art. 68 Abs. 1 StG zu.
Erwägungen: I.
1. Die A. AG bezweckt gemäss Handelsregisterauszug die Erbringung von Finanzdienst- leistungen. Sie ist seit 2015 Aktionärin der B. mit Sitz in Singapur, welche die von Anle- gern erhaltenen Mittel in börsenkotierte Aktiengesellschaften weltweit anlegt und ver- sucht, auf diese Weise Kapitalgewinne sowie Kapitalerträge aus Aktien zu erzielen.
2. Mit Veranlagungsverfügung der Kantonalen Steuerverwaltung vom 24. August 2022 wurde die A. AG für die Steuerperiode 2019 mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 7'880'800.00 für die Staats-, Bezirks- und Gemeindesteuern und mit einem steu- erbaren Reingewinn von CHF 22'142'600.00 für die Bundessteuern veranlagt. Bei der Veranlagung 2019 wurde der deklarierte Beteiligungsabzug von 39.837% betreffend Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Anteile an der B. steuerlich nicht akzeptiert.
3. Gegen diese Verfügung erhob der Rechtsvertreter der A. AG mit Schreiben vom
26. September 2022 Einsprache mit dem Antrag, die Gewinne der A. AG seien von der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer freizustellen bzw. es sei der Beteiligungsabzug zu gewähren.
4. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Ein- sprache der A. AG ab. So qualifiziere der Kapitalgewinn aus dem Verkauf von insge- samt 570'401 Anteilen am Fonds B. nicht für den Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG, da es sich gemäss Fonds-Prospekt um eine offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) handle.
5. Der Rechtsvertreter der A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am 5. Januar 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2022 ein.
6. Die Kantonale Steuerverwaltung reichte am 24. Februar 2023 und die Eidgenössische Steuerverwaltung am 15. März 2023 je eine Beschwerdevernehmlassung ein, je mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Mit Eingabe vom 21. April 2023 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit des rechtlichen Gehörs wahr und stellte die Rechtsbegehren, sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von CHF 22'142'600.00 für die Direkte Bundessteuer und für die Staats- und Gemeindesteuer zu veranlagen und bei der Steuerberechnung sei ein Beteiligungsabzug von 48.6 % zu gewähren.
(…)
III.
1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bezüglich der Berechnung des Reingewinns sei insbesondere Art. 69 DBG bezüglich der Gesellschaften mit Be- teiligungen anzuwenden. Wäre das nicht der Wille des Gesetzgebers, so hätte hier ausdrücklich eine abweichende Regelung bezüglich der Beteiligung an einer SICAV erfolgen müssen. Eine abweichende Besteuerung von den statuierten gesetzlichen Re- geln sei rechtswidrig. Art. 69 DBG sehe eine Ermässigung der Besteuerung des Rein- gewinns im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zu diesem Rein- gewinn vor, wenn Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken vorliegen würden. Durch diesen Beteiligungsabzug solle vermieden werden, dass aus einer zweifachen Belastung eines Unternehmensgewinnes (auf Stufe der Ge- sellschaft, welche den Gewinn erwirtschafte sowie der natürlichen Person, welche die aus dem erwirtschafteten Gewinn erhaltene Dividende versteuern müsse) eine Drei- fachbelastung werde, indem der Beteiligungsertrag zusätzlich bei einer Zwischenge- sellschaft vollumfänglich besteuert werde.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung werde einhellig vom gesamten schweizerischen Schrifttum vertreten. Die Gewährung des Beteiligungsabzuges sei sachlich geboten und rechtlich zwingend. Die SICAV würden als transparent behan- delt, weshalb der Beteiligungsabzug jedenfalls auf Erträgen aus Beteiligungen, die den anteiligen Wert pro Anleger von CHF 1 Mio. übersteigen würden, gewährt werden müsse. Den Kreisschreiben komme keine Bindungswirkung für Steuergerichte oder Steuerpflichtige zu. Massgebend sei einzig der Wortlaut des Gesetzestextes sowie die sich aufgrund der anerkannten Auslegungsmethoden ergebenden Auslegungen.
2. Die Kantonale Steuerverwaltung erwidert, beim Investmentfonds B. handle es sich um eine ausländische kollektive Kapitalanlage, die einem SICAV ohne Grundbesitz am ähnlichsten komme. Art. 69 DBG habe der Gesetzgeber einzig im Rahmen der Unter- nehmenssteuerreform II angepasst. In der Botschaft zum Unternehmenssteuerreform- gesetz II vom 22. Juni 2005 habe der Bundesrat in Fortführung der bisherigen Steuer- praxis ausgeführt, Beteiligungen an Anlagefonds und diesen steuerlich gleichgestellten Körperschaften (heute kollektive Kapitalanlagen) seien vom Beteiligungsabzug ausge- schlossen (BBI 2005 4733 ff., 4813). Dies habe er einerseits damit begründet, dass das Ziel der Reform die Förderung von Unternehmeraktionären sei und die steuerliche Begünstigung von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen dem Ziel nicht dienen wür- den. Anderseits wäre die Teilbesteuerung bzw. der Beteiligungsabzug bei kollektiven Kapitalanlagen mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden und sei deshalb nicht praktikabel. Im Gesetzesentwurf habe der Bundesrat in den Art. 18b und Art. 20 Abs. 1bis lit. a DBG die volle Besteuerung der Erträge aus kollektiven Kapitalanlagen oder diesen steuerlich gleichgestellten Körperschaften ausdrücklich vorgesehen. In Bezug auf den Beteiligungsabzug habe der Bundesrat keine explizite gesetzliche Regelung analog zur Teilbesteuerung vorgesehen. Dies habe darin be- gründet gelegen, dass es den Beteiligungsabzug im Gegensatz zur Teilbesteuerung schon lange gegeben habe und seit jeher Anteile an kollektiven Kapitalanlagen nicht als Beteiligungen i.S.v. Art. 69 DBG qualifiziert worden seien.
Nichts anderes ergebe sich aus Art. 10 Abs. 2 DBG, der im Anhang zum Kollektivanla- gegesetz vom 23. Juni 2006 (KAG; SR 951.31) eingefügt worden sei. Die Norm sei vor dem im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II angepassten Beteiligungsabzug
bzw. der eingeführten Teilbesteuerung in Kraft getreten und habe bei der Einkommens- und Gewinnsteuer zu keiner Änderung der steuerlichen Praxis geführt, insbesondere in Bezug auf den Beteiligungsabzug bei kollektiven Kapitalanlagen. Mit Art. 10 Abs. 2 DBG habe der Gesetzgeber lediglich eine gesetzliche Grundlage für die seit 2006 ge- samtschweizerisch gelebte Besteuerungspraxis betreffend (ausländischen) SICAV ge- schaffen (vgl. BBI 2005 6395 ff., 6429). Die Norm sei dem Gesetzgeber leider miss- glückt. So würden etwa SICAF ebenfalls unter den Gesetzeswortlaut fallen, obwohl die Norm auf sie gar nicht anwendbar sei. Beim Anleger seien die Kapitalerträge, die ihm von einem SICAF zufliessen würden, zudem nach Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG und nicht nach Bst. e wie bei den übrigen Anlagefonds steuerbar (vgl. Kreisschreiben Nr. 25 der ESTV vom 23. Februar 2018). Aus Art. 10 Abs. 2 DBG lasse sich deshalb nichts zu- gunsten des Beteiligungsabzuges bzw. der Teilbesteuerung ableiten. Vielmehr ergebe sich aus der Subsumtion der Erträge, die kollektive Kapitalanlagen (ohne SICAF) erzie- len würden, unter Art. 20 Abs. 1 Bst. e DBG, dass der Gesetzgeber keine Erträge als Beteiligungserträge definiere. Die Bestimmung sei auch im Geschäftsvermögen analog anwendbar (vgl. Kreisschreiben Nr. 25, Ziffer 4.3). Die Erträge aus kollektiven Kapital- anlagen seien somit keine Beteiligungserträge, die der Teilbesteuerung nach Art. 18b Abs. 2 bzw. Art. 20 Abs. 1bis bzw. dem Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG unterlie- gen würden.
Einkünfte aus kollektiven Kapitaleinlagen - mit Ausnahme von SICAF - würden seit je her nicht dem Beteiligungsabzug unterliegen. Diese Praxis habe weder mit dem im An- hang zum KAG eingefügten Art. 10 Abs. 2 DBG noch mit der kurz darauf im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II erfolgten Anpassung von Art. 69 DBG eine Änderung erfahren.
3. Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt aus, das Steuerrecht folge mit Bezug auf den vertraglichen Anlagefonds, die SICAV und die KmGK grundsätzlich der Treuhand- lösung (transparente Betrachtung). Dies bedeute, dass die kollektiven Kapitalanlagen für die Zwecke der Einkommens- und Gewinnsteuer keine Steuersubjekte darstellen würden. Erträge und Vermögen transparenter kollektiver Kapitalanlagen würden den Anlegerinnen und Anlegern anteilsmässig zugerechnet. Diese Besteuerungsregeln seien sowohl für vertragliche Anlagefonds als auch für die inländische SICAV und die KmGK anwendbar (vgl. Art. 10 Abs. 2 DBG). Ausländische kollektive Kapitalanlagen seien steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen (vgl. Ziffer 3.1 des Kreisschreibens Nr. 25 der ESTV vom 23. Februar 2018). Das Kreis- schreiben Nr. 27 der ESTV vom 17. Dezember 2009 halte in Ziffer 2.3.2 insbesondere fest, dass Anteile an kollektiven Kapitaleinlagen und diesen gleichzustellenden Körper- schaften, z.B. Anteile am Kapital einer SICAV keine Beteiligungen im Sinne von Artikel 69 DBG darstellen würden. Der Gesetzgeber stütze diese Praxis der ESTV, indem er im Rahmen der Botschaft zur Unternehmenssteuerreform II festgehalten habe, dass Beteiligungen an Körperschaften, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt würden, vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen seien (vgl. BBI 2005 4733, S. 4848).
Hinsichtlich dieser Ausgangslage verkenne die Beschwerdeführerin, dass die hier vor- liegende SICAV keine Beteiligung im Sinne von Artikel 69 DBG darstelle. Die B. stelle unbestrittenermassen eine ausländische offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) ohne direkten Grundbesitz im Sinne der Ziffer 3.1 und 3.2 i.V.m. Ziffer 7 Anhang I und IV des Kreisschreibens Nr. 25 der ESTV dar, die steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen sei. Weiter beruhe die in Ziffer 2.3.2 des
Kreisschreibens Nr. 27 der ESTV festgehaltene Praxis, dass eine SICAV sich nicht als Beteiligung nach Art. 69 DBG qualifiziere, auf einer vom Gesetzgeber unterstützten Auslegung von Artikel 69 DBG, welche den Beteiligungsabzug bei Körperschaften aus- schliessen würde, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt würden (vgl. BBI 2005 4733, S. 4848). Auch vermeide der Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG nur die Mehr- fachbelastung der aus der Beteiligung stammenden Erträge, die nicht gegeben sei, wenn die kollektive Kapitalanlage selbst nicht besteuert werde. Die in Singapur ansäs- sige B. würde in der Schweiz als SICAV nicht besteuert werden. Folglich liege weder eine Beteiligung im Sinne von Art. 69 DBG vor, noch bestehe eine Mehrfachbelastung. Im Übrigen sei der ausländische SICAV aufgrund der fehlenden Besteuerung im Aus- land nicht als Beteiligung im Sinne von Artikel 69 DBG zu qualifizieren. Damit sei auch aus diesem Grund ein Beteiligungsabzug ausgeschlossen.
4. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hält diesen Ausführungen hauptsächlich entgegen, die Kantonale Steuerverwaltung gestehe zu, dass der Wortlaut von Art. 10 DBG missglückt sei. Das bedeute ja wohl nichts anderes, als dass die Auslegung der Beschwerdeführerin aufgrund des Wortlautes zutreffe. Grundsätzlich sei der Wortlaut einer Bestimmung massgebend. Zudem komme im Steuerrecht dem Legalitätsprinzip eine erhöhte Bedeutung zu. Eine Abweichung vom Wortlaut der Bestimmung sei nur dann gerechtfertigt, wenn triftige Gründe dafür gegeben seien, dass der Wortlaut nicht mit dem gemeinten übereinstimme. Vorliegend würden derartige triftige Gründe fehlen.
Bei den durch die Kantonale Steuerverwaltung angeführten Belegstellen gehe es nicht um den Beteiligungsabzug bei Kapitalgesellschaften gemäss Art. 69 lit. c DBG, son- dern um die Teilbesteuerung von Einkünften im Geschäftsvermögen einer natürlichen Person gemäss Art. 18b DBG. Es stelle sich daher schon deshalb die Frage, ob die vorgebrachten Argumente die Auffassung der Kantonale Steuerverwaltung überhaupt stützen könnten.
Vorliegend würde es sich um eine dreifache Belastung handeln, nämlich zunächst auf der Ebene der Unternehmung, an welcher der Anlagefonds Anteile halte, danach auf der Ebene der Kapitalgesellschaft, welche die Beteiligung am Anlagefonds halte, und zum dritten Mal beim Aktionär, welcher die Aktien an der Kapitalgesellschaft halte, wel- che Anteile am Anlagefonds halte. Zur Vermeidung dieser mehr als doppelten Belas- tung sei der Beteiligungsabzug für Kapitalgesellschaften eingeführt worden.
Zwischen dem Entwurf des Bundesrates und der endgültigen gesetzlichen Fassung habe eine Änderung des Gesetzeswortlautes bezüglich der Anteile an Anlagefonds stattgefunden. Der Ausschluss der Teilbesteuerung von Beteiligungen an Anlagefonds im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen sei gerade nicht im Gesetzeswortlaut übernommen worden. Der Bundesrat habe den ausdrücklichen Ausschluss des Beteili- gungsabzuges in seinem Entwurf, den er dem Gesetzgeber unterbreitet habe, als not- wendig erachtet. Nur deswegen sei er ins Gesetz aufgenommen worden. Dafür gebe es nur eine logische Erklärung, nämlich dass der Beteiligungsabzug ohne den explizi- ten Ausschluss im Gesetz nach Auffassung des Bundesrates hätte gewährt werden müssen. Der Gesetzgeber habe diese Bestimmung, welche vom Bundesrat als zwin- gend erforderlich angesehen worden sei, um die reduzierte Besteuerung im Geschäfts- vermögen von natürlichen Personen zu verweigern, nicht übernommen. Die logische Interpretation könne wohl nur sein, dass der Gesetzgeber diese Einschränkung gerade nicht gewollt habe. Die Äusserungen der Kantonalen Steuerverwaltung sowie die
angeführten Bemerkungen würden sich auf Beteiligungen im Geschäftsvermögen von natürlichen Personen beziehen. Daraus lasse sich nichts bezüglich des Ausschlusses des Beteiligungsabzuges von Kapitalgesellschaften wie der Beschwerdeführerin ablei- ten.
Der Wortlaut der massgeblichen Gesetzesbestimmung von Art. 69 lit. c DBG sehe den Beteiligungsabzug ausdrücklich vor, falls die Beteiligung einen Verkehrswert von mehr als CHF 1 Mio. habe. Eine Abweichung von diesem Wortlaut sei nur aus triftigen Grün- den zulässig. Die angeführten Materialien und Überlegungen aus dem Gesetzgebungs- prozess würden sich gar nicht auf Art. 69 lit. c DBG, sondern auf Art. 18b DBG bezie- hen, mithin äussere sich der Gesetzgeber gar nicht mit dem behaupteten Inhalt zur massgeblichen Bestimmung von Art. 69 lit. c DBG.
5.
5.1. Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die zu mindestens 10 Prozent am Grund- und Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven anderer Gesellschaf- ten beteiligt sind oder deren Beteiligung an solchem Kapital einen Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. aufweist, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrags aus diesen Beteiligungen zum gesamten Reingewinn (Art. 68 Abs. 1 StG).
Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b. zu mindestens 10 Pro- zent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält (Art. 69 DBG).
5.2. Unbestritten ist, dass sich der Investmentfonds B. als ausländische offene kollektive Kapitalanlage (SICAV) ohne direkten Grundbesitz qualifiziert, die steuerlich den schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen gleichzustellen ist.
Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin als Anteilsinhaberin dieses Investment- fonds einen Beteiligungsabzug nach Art. 69 DBG bzw. Art. 68 StG geltend machen kann.
Die kantonale Bestimmung zum Beteiligungsabzug (Art. 68 StG) entspricht aufgrund der Steuerharmonisierung derjenigen von Art. 69 DBG, weshalb bezüglich der kanto- nalen Steuern dieselben Ausführungen wie zur Direkten Bundessteuer zum Tragen kommen.
5.3. Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II wurde Art. 69 DBG einzig dahingehend geändert, als dass die erforderliche Beteiligungsquote von 20 auf 10 % bzw. den erfor- derlichen Verkehrswert der Beteiligung von CHF 2 Mio. auf CHF 1 Mio. gesenkt wor- den ist. Bezüglich Beteiligungsabzug bei der Berechnung der Gewinnsteuer wurde keine gesetzliche Regelung, welche derjenigen der Teilbesteuerung nach Art. 18b DBG bei der Berechnung der Einkommenssteuer entspricht, getroffen. In der Botschaft zum Unternehmenssteuerreformgesetz II vom 22. Juni 2005 wurde bei Art. 69 DBG je- doch angeführt, dass Beteiligungen an Körperschaften, die steuerlich wie Anlagefonds behandelt werden, vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen sind (vgl. BBl 2005 4733
ff., 4848). Der bundesrätliche Gesetzesentwurf wurde schliesslich vom Gesetzgeber unverändert übernommen. Es war somit auch vom Gesetzgeber vorgesehen, keinen Beteiligungsabzug bei Einkünften aus kollektiven Kapitalanlagen zuzulassen.
Die Ausführungen in der Botschaft flossen schliesslich in die beiden Kreisschreiben Nr. 25 und 27 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. In Ziffer 2.3.2. des Kreis- schreibens Nr. 27, Steuerermässigung auf Beteiligungserträgen von Kapitalgesell- schaften und Genossenschaften, vom 17. Dezember 2009 wurde festgehalten, dass Anteile am Kapital einer kollektiven Kapitalanlage und diesen gleichzustellenden Kör- perschaften, z.B. Anteile am Kapital, keine Beteiligungen im Sinne von Art. 69 DBG sind (vgl. auch LOCHER/GIGER/PEDROLI, Kommentar DBG, 2. Auflage, 2022, Art. 69 N 21). Nach Ziffer 5.4. des Kreisschreibens Nr. 25, Besteuerung kollektiver Kapitalanla- gen und ihrer Anleger, vom 23. Februar 2018 können Kapitalgesellschaften, die Anteile an einer SICAV halten, die Ermässigung nach Art. 69 ff. DBG nicht beanspruchen. Bei diesen Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstan- weisung bzw. um eine Verwaltungsverordnung, welche sich grundsätzlich nur an die Steuerbehörden richten und eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleisten sollen. Sie sind zwar für das Gericht nicht verbindlich, hingegen berücksichtigt es diese insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vor- gaben enthalten (vgl. BGE 140 V 343 E. 5.2.; Urteil des Bundesgerichts 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021 E. 6.2). Es liegen keine triftigen Gründe vor, um von der vom Ge- setzgeber unterstützten Auslegung von Art. 69 DBG, Erträge aus SICAV liessen keinen Beteiligungsabzug zu, abzuweichen. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, plausi- bel zu begründen, worin solche triftigen Gründe vorliegen würden und der Beteiligungs- abzug zu gewähren sei. Insbesondere verkennt die Beschwerdeführerin, dass das strenge Legalitätsprinzip im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV), welches den rechtsan- wendenden Behörden keinen übermässigen Spielraum einräumen und die rechtsglei- chen Abgabepflichten sicherstellen soll, die Füllung einer Gesetzes- bzw. Besteue- rungslücke verbietet, nicht jedoch die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_978/2021 vom 17. März 2023 E. 5.2.2.). Der Investmentfond B. qualifiziert somit nicht als Beteiligung im Sinne von Art. 69 DBG.
Hinzu kommt, dass der Investmentfond B. weder in Singapur (vgl. E-Mail vom 4. Ja- nuar 2023) noch in der Schweiz als SICAV besteuert wird, was von der Beschwerde- führerin auch nicht bestritten ist. Eine ausländische Körperschaft, die nach den steuerli- chen Gleichstellungsregeln einer schweizerischen SICAV ähnlich ist, aber im Ausland körperschaftlich besteuert wird, ist als Beteiligung i.S.v. Art. 69 DBG zu qualifizieren. Beteiligungen an ausländischen SICAV, welche im Ausland keiner körperschaftlichen Besteuerung unterliegen, sind hingegen vom Beteiligungsabzug ausgeschlossen (vgl. DUSS/BUCHMANN, Basler Kommentar DBG, 4. Auflage, 2022, Art. 69 N 10b). Zweck von Art. 69 DBG ist es, über die wirtschaftliche Doppelbelastung hinausgehende Mehr- fachbelastungen, die auf Ausschüttungen von Beteiligungen zurückzuführen sind, wel- che von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften gehalten werden, zu beseitigen (vgl. LOCHER/GIGER/PEDROLI, a.a.O., Art. 69 N 1). Die Beschwerdeführerin geht mit ih- rer Behauptung, bei ihr würde es sich um eine dreifache Belastung handeln, fehl. So ist vorliegend lediglich die Doppelbesteuerung, nämlich derjenigen der
Beschwerdeführerin und derjenigen derer Aktionäre, zu erkennen. Der Investment- fonds B. ist dagegen kein Steuersubjekt und wird entsprechend auch nicht separat be- steuert. Weitere konkrete Steuerbelastungen, welche zu einer über die Doppelbesteue- rung hinausgehende Mehrfachbelastung führen würden, führt die Beschwerdeführerin nicht an. Somit liegt auch keine Mehrfachbelastung vor, welche einen Beteiligungsab- zug nach Art. 69 DBG rechtfertigen würde.
5.4. Die Kantonale Steuerverwaltung hat somit der Beschwerdeführerin zu Recht den Betei- ligungsabzug nach Art. 68 StG und Art. 69 DBG nicht gewährt. Folglich ist die Be- schwerde abzuweisen.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 1-2023 vom 19. September 2023
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 9C_120/2024 vom 11. Dezember 2024 abgewiesen.