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Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide
6. Verlängerung eines landwirtschaftlichen Bewirtschaftungswegs Nachdem die Baubewilligungsbehörden festgestellt hatten, dass an einem Bewirtschaftungs- weg auf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft ohne Bewilligung Bauarbeiten vorgenommen worden waren, wurde der Grundeigentümer aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch ein- zureichen. Er reichte darauf ein Baugesuch für die Sanierung und Verlängerung eines Be- wirtschaftungswegs ein. Die Behörden bewilligten nachträglich den nach Luftbildern seit 2001 bestehenden Teil des Alpwegs. Sie verweigerten aber die Bewilligung für die Verlänge- rung des Alpwegs und ordneten den Rückbau innert zehn Monaten an. Gegen diesen Ent- scheid erhob der Landwirt bei der Standeskommission Rekurs. Er forderte, dass die Bewilli- gung für die Sanierung und die Erweiterung des gesamten Bewirtschaftungswegs uneinge- schränkt zu erteilen sei. Die Standeskommission wies den Rekurs ab und bestätigte den Ent- scheid der Vorinstanz.
Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone sind nur zonenkonform, wenn sie betrieblich notwendig sind. Die Standeskommission stellte fest, dass der neu erstellte, nicht bewilligte Teil des Bewirtschaftungswegs ausschliesslich durch Weideflächen und zu Weideflächen führt. Der Rekurrent wies nicht nach, dass die Verlängerung des Wegs für die Bewirtschaf- tung der Weide betriebsnotwendig ist.
(…)
3. Zonenkonformität
3.1. Eine Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage dem Zweck der Nutzungszone entspricht (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Die strittige Weganlage liegt in der Landwirtschaftszone. Für die Beurteilung der Zonenkonformität von Anlagen in Landwirtschaftszonen sind nach Lehre und Rechtsprechung vier Aspekte bedeutsam: der landwirtschaftliche Zweck, die boden- abhängige Produktionsweise, die betriebliche Notwendigkeit am gewünschten Standort für den fraglichen Zweck und schliesslich eine Abwägung mit Interessen, die dem Vorha- ben entgegenstehen (Ruch/Muggli, in: Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der Bauzone, 2017, [im Folgenden zitiert: RPG-Komm], Art. 16a Rz 10 f.).
3.2. Nicht strittig sind im vorliegenden Fall die bodenabhängige Produktionsweise und im Grundsatz der landwirtschaftliche Zweck des Bewirtschaftungswegs. Die Vorinstanz ver- neinte die Zonenkonformität mit der Begründung, die Erweiterung des Wegs über den bestehenden Weg hinaus sei nicht betriebsnotwendig (…). Darauf ist nun im Einzelnen einzugehen.
4. Betriebsnotwendigkeit
4.1. Die Vorinstanz führte zur Betriebsnotwendigkeit aus, der Rekurrent bezeichne keine ob- jektiv erforderlichen Arbeitsvorgänge, denen der Weg in der erstellten Länge dienen sollte. Für den Austrag von Gülle und Mist reiche die bestehende Erschliessungsanlage von 150m Länge aus. Für den Weidegang der Kühe rechtfertige sich der Weg in der ge- bauten Breite und Länge nicht.
Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide 4.2. Der Rekurrent machte demgegenüber im Rekurs geltend, der Weg sei für die maschi- nelle Bewirtschaftung notwendig, damit das Kulturland möglichst wenig mit Landmaschi- nen befahren werden müsse und damit die weidenden Tiere auf dem Weg getrieben werden können und so keine Trittschäden verursachen. Es sei von einer zeitgemässen Bewirtschaftung des Landes auszugehen.
4.3. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Notwendigkeit der Erstellung oder der Veränderung einer Baute oder Anlage nach objektiven Kriterien. Sie hängt von der bestellten Oberfläche, von der Art des Anbaus und der Produktion sowie von der Struk- tur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung ab (Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2008, vom 21. Januar 2009, E. 4.2). Weganlagen sind «nur zonenkonform, wenn sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Landwirtschaftsbetrieb stehen bzw. falls sie in ihrer konkreten Ausge- staltung für eine zweckmässige Bewirtschaftung des Bodens am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind» (Urteil des Bundesgerichts 1A.63/1998 vom 3. September 1998, E. 2).
4.4. Die Vorinstanz hatte in der angefochtenen Verfügung sinngemäss festgehalten, dass der Rekurrent auf seiner Liegenschaft Parzelle X Weideland bewirtschaftet. Nördlich des bestehenden Wegs sei aber gemäht worden, dort diene das Land also nicht einzig als Viehweide. Die Fotos in der angefochtenen Verfügung bestätigen diese Ausführungen. Aus der im Geoportal dargestellten Aufteilung der landwirtschaftlichen Nutzungsflächen ist weiter ersichtlich, dass die strittige Weganlage zwei Kategorien landwirtschaftlicher Nutzungsflächen erschliesst, zum einen die Kategorie «616 Weide (Heimweiden, üb. Weide ohne Sömmerungsgebiete)», zum anderen die Kategorie «613 übrige Dauerwie- sen (ohne Weiden)». Die intensiver maschinell bewirtschaftete (gemähte) Fläche (613) grenzt direkt an die seit 2001 im Zonenplan eingezeichnete Weganlage an. Der durch den Rekurrenten neu erstellte und nicht bewilligte Teil der Weganlage führt ausschliess- lich durch und zu Flächen, die als Weide (616) eingestuft sind.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, hatte der Rekurrent nicht dargelegt, weshalb für die Bewirtschaftung von Weiden eine befestigte Weganlage erforderlich ist. Im Rekursverfahren trug der Rekurrent im Wesentlichen vor, er benötige den Weg für die Nutzung seiner Weiden. Der Weg sei notwendig, damit das Kulturland möglichst wenig mit Landmaschinen befahren werden müsse und damit die weidenden Tiere auf dem Weg getrieben werden können, wo sie keine Trittschäden ver- ursachen. Es sei von einer zeitgemässen Bewirtschaftung des Landes auszugehen.
4.5. Die Standeskommission hielt 2003 in einem Rekursentscheid über die Teerung einer Flurstrasse fest (Anhang zum Geschäftsbericht über die Staatsverwaltung und Rechts- pflege des Kantons Appenzell I.Rh. 2003, Nr. 1, Erw. 4.2.2.), von der Landwirtschaft be- arbeitete Grundstücke sollten mit Traktoren erreicht werden können. Ein entsprechendes Netz an Zufahrtsstrassen und Bewirtschaftungswegen müsse als notwendig bezeichnet werden. Auch wenn man daran noch festhalten will, ist für den vorliegenden Fall festzu- stellen, dass der Rekurrent die von ihm bewirtschafteten Flächen bereits vor der hier strittigen Erweiterung gegen Westen über den damals schon bestehenden Weg errei- chen konnte. Insbesondere konnte und - da dieser Wegteil bestehen bleibt - kann er weiterhin direkt von der Strasse auf das unmittelbar nördlich an die Strasse angren- zende Wiesland fahren. Es steht ihm also für Flächen, bei denen der Maschineneinsatz
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von Bedeutung ist (Mähflächen), bereits ein Weg für die zeitgemässe Bewirtschaftung zur Verfügung. Auf Weiden ist der Bedarf nach maschineller Bewirtschaftung deutlich tiefer als auf Wiesen. Im Wesentlichen wird dort maschinell lediglich Gülle oder Mist aus- getragen. Dafür ist eine befestigte Zufahrt auch bei Hanglagen (die Weideflächen im Be- reich der nicht bewilligten Wegerweiterung überschreiten gemäss Geoportal teilweise eine Neigung von 35%) nicht betriebsnotwendig. Die für das Ausbringen von Gülle und Mist eingesetzten Fahrzeuge müssen ohnehin geländegängig sein, da die Gülle oder der Mist in aller Regel nicht vom Bewirtschaftungsweg aus auf die Weideflächen ausge- tragen, sondern dafür auf die Weide gefahren wird. Der Rekurrent macht denn auch nicht geltend, er benötige die Weganlage, um direkt von ihr aus Gülle oder Mist auszu- bringen, das heisst zu verspritzen. Ohne Bewirtschaftungsweg verlängert sich zwar die Strecke, auf der über Weideflächen bis zum Ausbringungsort gefahren werden muss. Die Belastung des Weidebodens durch Fahrzeuge auf dieser Strecke hält sich jedoch in Grenzen. Die Verlängerung des Bewirtschaftungswegs ist deshalb für die zeitgemässe Bewirtschaftung nicht notwendig.
4.6. Der Rekurrent macht geltend, der Bewirtschaftungsweg sei notwendig, um Trittschäden zu vermeiden. Zweifellos entstehen auf befestigten Weganlagen weniger Trittschäden. Ohne die neu erstellte Weganlage können im vorliegenden Fall Trittschäden aber nur soweit anfallen, als das Vieh sich mangels Weganlage auf der Weidefläche bewegen muss, das heisst auf einer Strecke von etwas über 100m. Die dadurch potentiell geschä- digte Fläche erreicht im Vergleich zur Gesamtfläche aller Weiden auf der Liegenschaft Nr. X (die Weidefläche macht knapp 8ha der gesamten Grundstücksfläche von gut 11ha aus) keinen Umfang, der den Bewirtschaftungsweg als betriebsnotwendig erscheinen liesse. Dabei besteht ein Unterschied, welche Tiere auf der Weide gehalten werden. Bei Milchkühen entstehen grössere Trittschäden als bei Jungvieh, weil ihr Gewicht grösser ist und weil sie zum Melken in der Regel zweimal täglich eingestallt werden und sich deshalb viermal täglich von der Weide zum Stall oder umgekehrt bewegen, während Jungvieh bei der im Kanton Appenzell I.Rh. gängigen Weidehaltung nicht täglich einge- stallt wird. Der Rekurrent machte aber keine Angaben über die Tiere, welche Trittschä- den verursachen sollen. Aufgrund seiner Angaben kann jedenfalls nicht darauf geschlos- sen werden, dass der Weg wegen der Trittschäden betriebsnotwendig wäre, denn auch die Tierverkehrsdatenbank enthält keine Informationen darüber, auf welchen Bewirt- schaftungsflächen die auf die Tierhalterinnen und Tierhalter eingetragenen Tiere gehal- ten werden.
4.7. Der Rekurrent behauptete in der Replik vom 23. Juli 2020, auch das Land- und Forst- wirtschaftsdepartement sei in seiner Stellungnahme vom 3. April 2020 zum Ergebnis ge- langt, der Weg sei für die maschinelle Bewirtschaftung des Landwirtschaftslands not- wendig. Dass der Weg notwendig ist, hatte die Landwirtschaftliche Beratung des Land- und Forstwirtschaftsdepartements in ihrer Stellungnahme zum Bewirtschaftungsweg vom 3. April 2020 indessen nicht festgehalten. Die Landwirtschaftliche Beratung hatte lediglich einleitend ausgeführt, in der Landwirtschaft im Berggebiet spiele die Weidehal- tung von Rindern eine grosse Rolle. Der Austrieb der Tiere funktioniere aber nur, wenn das Management passe. Dazu gehörten tiergerechte, kostengünstige und zeitsparende Wege. Die Landwirtschaftliche Beratung zeigte sodann die Vorteile des festen Bewirt- schaftungswegs in einer Gegenüberstellung auf:
Geschäftsbericht 2021 –Verwaltungsentscheide Die Landwirtschaftliche Beratung kam gestützt auf diese Tabelle zum Schluss, aus ihrer Sicht sei «ein fester Weg für die Bewirtschaftung der Weide und Wiese im (…) eine Ver- besserung des Tierwohls, der Bewirtschaftung und der Qualität der Weide.» Die Be- triebsnotwendigkeit des Bewirtschaftungswegs wurde damit nicht festgestellt.
Eine Verbesserung des Tierwohls bringt der Weg nach der Tabelle nicht mit sich. Der Weg hätte diesbezüglich Vorteile und Nachteile, die sich offenbar aufwiegen. Dass die mechanische Bewirtschaftung mit einem Bewirtschaftungsweg verbessert würde, ist klar. Jede Weganlage erleichtert die Bewirtschaftung. Für eine Bewilligung genügt es aber nicht, dass eine Verbesserung eintritt. Standortkonform ist die Weganlage nur, wenn sie betriebsnotwendig ist. Das aber ist sie - wie in Erwägung 4.5 dargelegt - nicht. Ebenso ist klar, dass die Trittschäden mit dem Bewirtschaftungsweg abnehmen. Dies ist aber - wie in Erwägung 4.6 dargelegt - nur in bescheidenem Rahmen der Fall. Dass Trittschä- den reduziert werden, ist nicht betriebsnotwendig.
(…)
Standeskommissionsbeschluss Nr. 573 vom 8. Juni 2021
Der Entscheid der Standeskommission wurde mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an- gefochten. Das Urteil steht noch aus.