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AI-2020/8

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, und der Rekursentscheid der Standeskommis-

Appenzell I.Rh. · 2019-08-27 · Deutsch AI
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, und der Rekursentscheid der Standeskommis- sion vom 27. August 2019 (Prot. Nr. 858) ist zu bestätigen.

(…)

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 16-2019 vom 16. Juni 2020

Geschäftsbericht 2020 – Anhang

63 - 69 2.6. Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist Ein grobes Verschulden des Rechtsanwalts stellt dar, wenn seine Kanzleiangestellte ohne dessen Orientierung eine Einstellungsverfügung ins Mandantendossier legt und dadurch die Rechtsmittelfrist ungeachtet verstreicht. Dieses Organisationsverschulden ist seinen Man- danten anzurechnen, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung, bei notwendiger Vertei- digung könne in gewissen Fällen eine Ausnahme von der Anrechnung des Fehlers des An- walts an den Mandanten angenommen werden, nicht auf Privatkläger auszudehnen ist (Art. 94 StPO).

Erwägungen: I.