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5. Mit Entscheid vom 27. August 2019 wies die Standeskommission den Rekurs von A. vom 31. März 2017 ab (Nr. 858).
Sie führte im Wesentlichen an, das Geologiebüro D. AG habe am 17. Januar 2019 fest- gehalten, es habe die hydrogeologische Umgrenzung aufgrund der geologischen Kar- ten, von Färbversuchen und der örtlichen geografischen Begebenheiten dimensioniert. Die praktische Umgrenzung orientiere sich an im Feld nachvollziehbaren Punkten wie Hausecken, Wälder, Strassen oder Grenzpunkten. Die praktische Grenze dürfe die hydrogeologische Grenze nicht unterschreiten, müsse diese also umhüllen. Die Um- grenzung der Schutzzone S2 entspreche in der Fassung des Bau- und Umweltdeparte- ments der praktischen Umgrenzung gemäss dem Plan des Geologiebüros, welche die hydrogeologische Umgrenzung durchwegs umhülle. Das Geologiebüro habe in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2019 zu den Ergänzungsfragen betont, dass die hydro- geologische Umgrenzung aufgrund der Resultate der Färbversuche und der Dimensio- nierung gemäss der Gewässerschutzverordnung und der Wegleitung Grundwasser- schutz nicht kleiner gezogen werden dürfe als im erstellten Plan. Das Geologiebüro habe seine Erkenntnisse begründet. Es habe sich auf die Ergebnisse seiner Färbversuche, die es im hydrogeologischen und technischen Bericht «Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen C.» vom 10. Februar 2012 dokumentiert hätte, und auf die Wegleitung zum Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt aus dem Jahr 2004, wo unter dem Titel «Anforderungen an den Schutzzonenplan» ausgeführt werde, dass die praktische Umgrenzung im Schutzzonenplan die rechtskräftige Abgrenzung darstelle und die Grenze die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen müsse, gestützt. Die hydrogeologi- sche Umgrenzung könne nach den Ausführungen der Experten nicht kleiner dimensio- niert werden und müsse die praktische Umgrenzung die hydrogeologische Umgrenzung umhüllen. Es sei daher nachvollziehbar, wenn das Geologiebüro die Umgrenzung ent- lang der grünen Linie ablehne. Auch anderweitige Anhaltspunkte, dass die Unterlagen des Geologiebüros lückenhaft, widersprüchlich oder in wesentlichen Punkten nicht
Geschäftsbericht 2020 – Anhang
55 - 69 schlüssig seien, seien nicht erkennbar. Grundlage der Schutzzonenumgrenzung sei die hydrogeologische Umgrenzung. Die praktische Umgrenzung müsse die hydrogeologi- sche umhüllen. Die praktische Umgrenzung könne nicht kleiner als die hydrogeologische Umgrenzung sein. Der strittige Verlauf der Abgrenzung zwischen der Schutzzone S2 und S3 entspreche der praktischen Linie, die im Bericht des Geologiebüros vom 10. Februar 2012 eingezeichnet gewesen sei. Von dieser Linie sei das Geologiebüro nie abgewi- chen. Damit sei die Schutzzone S2 entlang der praktischen Linie auszuscheiden, die im Bericht des Geologiebüros vom 10. Februar 2012, einschliesslich der bis zum 27. Juni 2014 vorgenommenen Ergänzungen, eingezeichnet sei. Diese Ausscheidung sei not- wendig. Mit der vom Rekurrenten beantragten Grenzziehung entlang der grünen Linie wäre die Quelle Nr. w. nicht genügend geschützt. Die Umgrenzung der Grundwasser- schutzzone sei für das Erreichen des angestrebten Ziels geeignet und sie sei dem Re- kurrenten auch zumutbar. Ihr Verlauf entlang der praktischen Grenze sei auch notwen- dig, um das Ziel zu erreichen. Damit sei sie verhältnismässig.