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5. Gegen diesen Rekursentscheid erhob der Rechtsvertreter von A und deren Ehemann (folgend: Beschwerdeführer) am 20. November 2014 beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, die Grundstückschätzung vom 21. Mai 2014 sei insoweit anzupassen, als dass der Mietwert auf maximal CHF 24’000.00 und der Ertragswert auf maximal Fr. 343’000.00 festgelegt werde sowie der vom Neuwert in Abzug zu bringende Minderwert mindes- tens 22% betrage.
(…) III.
1. 1.1. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht geltend, im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz den Sachverhalt, namentlich was den nachhaltig erzielbaren Mietwert und die effektiv bestehende Entwertung betreffe, nur ungenügend festgestellt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer weist darauf hin, die Vorinstanz habe die Be- hauptungen der Beschwerdeführer mit dem Verweis abgetan, die Beschwerdeführer hätten diese nicht genügend nachgewiesen. Da die Beschwerdeführer die entspre- chenden Behauptungen rechtzeitig vorgebracht hätten, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Sachverhalt abzuklären. Wenn nun die Beschwerdeführer im vorliegen- den Verfahren zum Beweis ihrer Behauptungen zusätzlich eine Stellungnahme eines professionellen Liegenschaftsexperten der B AG einreiche, unterstütze dies die Pflicht des Gericht zur Abklärung des Sachverhalts.
1.2. Die Vorinstanz macht geltend, die Beschwerdeführer hätten erst im Beschwerdeverfah- ren einen Bericht der B AG vorgelegt, der von Personen mit den im Rekursverfahren erwähnten Qualifikationen (ein Immobilienexperte und ein Immobilienbewerter) unter- zeichnet worden sei. Nicht erst der Rekursentscheid, sondern bereits die angefochtene Verfügung habe Anlass dazu gegeben, Tatsachen und Beweismittel vorzulegen. Die Beschwerdeführer hätten im Rekursverfahren die von ihnen eingeholten Meinungen ausdrücklich erwähnt, ohne sie aber vorzulegen oder anderweitige Beweismittel (Zeu- genbefragungen) zu bezeichnen, obwohl bereits im Rekursverfahren erhöhte Mitwir- kungspflichten der Rechtsmittelkläger bestünden und insbesondere Beweismittel ein- zureichen seien. Das Schreiben der B AG sei daher als neue Tatsache und neues Be- weismittel aus dem Recht zu weisen.
1.3. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerwGG dürfen im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz da- zu Anlass gibt. Das Gericht stellt von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest und kann, falls nötig, zusätzliche Beweise einfordern (vgl. Art. 24 Abs. 1 VerwGG).
Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten waren, ist die eingereichte Beurteilung des Grundstücks
Geschäftsbericht 2015 - Anhang 72 - 76 AI 013.31-7.2-107999 durch die B AG als Beweismittel im Sinne eines Parteigutachtens zuzulassen und nicht aus dem Recht zu weisen.
2. 2.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe mit Bezug auf die Ermittlung des Mietwerts auf die Ausführungen des Schatzungsamts abgestellt, wonach 12.6 Raum- einheiten mit einem Erfahrungswert von Fr. 2’550.00 pro Raumeinheit einen Mietwert im Betrag von Fr. 32’130.00 ergäben.
Die Bewertung der konkreten Verhältnisse zur Ermittlung des Erfahrungswerts gemäss Beiblatt „Korrekturfaktoren für Mietwertberechnung“ sei im vorliegenden Fall unzutref- fend oder nicht geeignet, den Mietwert angemessen zu ermitteln. Unzutreffend sei die Einschätzung insbesondere mit Bezug auf die Kriterien Verkehrslage (abgelegen, ohne Erschliessung), Bautyp (Garagen fehlen), Demodierung verschiedener Anlageteile. Nicht angemessen sei die Beurteilung insofern, als die Kriterien wie Wohnlage, Immis- sionen, Besonnung das Gleiche, nämlich die Wohnlage, mehrfach werte. Letztlich wür- den die Korrekturfaktoren mit +/-9% eine Anpassung, die den im Kanton Appenzell In- nerrhoden herrschenden Unterschieden bei den nachhaltig erzielbaren Mietzinsen ge- recht werde, nicht zulassen.
Bei der Ermittlung des Erfahrungswerts von Fr. 2’550.00 pro Raumeinheit sei das Schatzungsamt zudem nicht nach den Vorgaben des Schätzerhandbuchs vorgegan- gen. Das Schatzungsamt und mit ihm die Vorinstanz würden undifferenziert davon ausgehen, dass alle Einfamilienhäuser im Kanton Appenzell Innerrhoden für die Ermitt- lung des Erfahrungswerts miteinander vergleichbar seien. Es sei nicht erkennbar, wes- halb mit dem Argument, das Segment der Einfamilienhäuser sei mehrheitlich selbstge- nutzt, „naturgemäss“ ein Vergleich über den ganzen Kanton heranzuziehen sei. Die Zahl der selbstgenutzten Einfamilienhäuser sei genügend gross, dass vergleichbare Lagekategorien ausgeschieden werden könnten. Das Schatzungsamt und mit ihm die Vorinstanz differenzierten insbesondere nicht nach Lagemerkmalen, wie dies das Schätzerhandbuch vorgebe. Die Vorgehensweise des Schatzungsamts, den gesamten Kanton als Vergleichsgrundlage heranzuziehen, sei mit den Vorgaben des Schätzer- handbuchs nicht vereinbar. Vielmehr hätte im vorliegenden Fall die Lage des Weilers Y mit seiner Ausrichtung auf das St.Galler Rheintal berücksichtigt werden müssen.
Indem das Schatzungsamt auf den mathematischen Durchschnitt der „Vergleichsobjek- te“ abstelle, wende es sodann die einschlägigen statistischen Methoden zur Ermittlung des Erfahrungswerts nicht an. Das Vorgehen des Schatzungsamts zur Ermittlung des Erfahrungswerts widerspreche demnach auch in dieser Hinsicht den Vorgaben des Schätzerhandbuchs.
Gemäss Schätzerhandbuch gelte als Mietwert der nachhaltig erzielbare Mietertrag. Zur Festlegung des nachhaltig erzielbaren Mietwerts orientiere sich der Bewerter am Markt (Vermietbarkeit), an den baulichen Gegebenheiten der Liegenschaft, an den bestehen- den Mietverträgen und an der Nutzungsart. Dementsprechend sei ein Mietwert zu er- mitteln, der für die Liegenschaft der Beschwerdeführer im Weiler Y nachhaltig erzielbar sei.
2.2. Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass bei amtlichen Schätzungen von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken im Kanton Appenzell I.Rh. ausschliesslich der Steuerwert bestimmt werde. Um die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen si- cherzustellen, müssten amtliche Schätzungen im ganzen Kanton einheitlich vorge- nommen werden. Die B AG komme in der Gesamtbetrachtung zu anderen Schlüssen als das Schatzungsamt. Das entspreche bei Schätzungen, die naturgemäss mit gewis-
Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 73 - 76 sen Unschärfen verbunden seien, dem gewöhnlichen Lauf der Dinge. Bei der Schät- zung würden zahlreiche Beurteilungsspielräume bestehen, die es zwangsläufig mit sich bringen würden, dass dasselbe Objekt verschiedenen Einschätzungen auch von Fach- leuten unterliegen könne. Eine fehlerhafte Anwendung der Schätzungsrichtlinien liege aber nicht vor.
2.3. Mit Schätzungen sollen Werte bestimmt werden, die auf andere Weise nicht festgestellt werden können. Dabei ist die urteilende Instanz grundsätzlich frei in der Wahl der Schätzungsmethode. Einer freien Würdigung unterliegt auch die Frage, ob bestimmte Erfahrungszahlen in einem konkreten Fall als Schätzungsgrundlage herangezogen werden sollen. Jede Schätzmethode führt zwangsläufig zu einer gewissen Pauschalie- rung und Schematisierung und vermag nicht allen Einzelaspekten völlig gerecht zu werden. Dies ist jedoch aus praktischen und veranlagungsökonomischen Gründen un- vermeidlich und in einem gewissen Ausmass zulässig, auch wenn dabei die rechtsglei- che Behandlung nicht restlos gewährleistet wird. Das Verwaltungsgericht übt gegen- über Schätzungen dieselbe Zurückhaltung wie gegenüber verwaltungsbehördlichen Ermessensentscheiden, da sie zu annäherungsweise ermittelten Zahlen führen. Es schreitet nur ein, wenn eine Schätzung im Ergebnis offensichtlich unrichtig erscheint bzw. wenn bei der Schätzung offenkundige Fehler oder Irrtümer unterlaufen sind oder wesentliche Gesichtspunkte übergangen oder falsch gewürdigt wurden. Für den Vor- wurf der Rechtswidrigkeit genügt es insbesondere nicht, dass einzelne Posten auch anders bewertet werden können. Dies gilt vor allem dann, wenn die Differenzen in der Bewertung einzelner Entschädigungsposten auf unterschiedliche Schätzungsmethoden oder auf unterschiedliche der Schätzung zu Grunde gelegte Annahmen zurückzuführen sind, die an sich vertretbar sind (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufla- ge, St.Gallen 2003, N 623; BGE 128 II 74 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 2P.279/1999 vom 3. November 2000 E. 2f; Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen B 2012/266 vom 12. Februar 2014 E. 2.1.).
Im Kanton Appenzell I.Rh. ist das Verfahren der Grundstückschätzung durch die Ver- ordnung über die Schätzung von Grundstücken sowie den Standeskommissionsbe- schluss über die Schätzung von Grundstücken geregelt. Gemäss Art. 2 dieses Stan- deskommissionsbeschlusses ist im Kanton Appenzell I.Rh. auf eine Grundstückschät- zung grundsätzlich „Das Schweizerische Schätzungshandbuch, Bewertung von Immo- bilien“, herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstück- bewertungsexperten (SVKG) und der Schweizerischen Schätzungskammer / schweize- risches Verband der Immobilienwirtschaft (SEK/SVIT) in der aktuellen Fassung an- wendbar.
2.4. Der Mietwert für Eigennutzung entspricht dem Betrag, welchen der Eigentümer für selbst genutzte Grundstücke, Liegenschaften und Liegenschaftsteile auf dem Markt jährlich als Miete für Gleichwertiges aufwenden müsste oder bei Vermietung an unab- hängige Dritte erzielen könnte. Der Mietwert wird in der Regel über die Nutzfläche oder über die Raumeinheiten und die Einheitspreise pro Jahr festgestellt. Das örtliche Miet- preisniveau ergibt sich aus den Quadratmeterpreisen von vergleichbaren vermieteten Objekten. Mit der Umwandlung der Nutzflächen einer Wohnung in Raumeinheiten kann nebst der Raumgrösse auch deren Ausstattung miteinbezogen werden. Basierend auf einem Grundansatz werden individuell nach den Objekteigenschaften Zu- und Ab- schläge für verschiedene Kriterien vorgenommen. Das örtliche Mietpreisniveau ergibt sich aus den Mietzinsen vermieteter Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Im Hinblick darauf, dass in der Regel Drei- bis Vierzimmerwohnungen den grössten vermieteten Anteil aufweisen, wird der Grundansatz auf diese Wohnungstypen ausgerichtet. Die Zu- und Abschläge können anschliessend gemäss den Tabellen „Basismietwert Zu-
Geschäftsbericht 2015 - Anhang 74 - 76 AI 013.31-7.2-107999 schläge / Abzüge“ sowie „Korrekturfaktoren für Mietwertberechnung“ vorgenommen werden. Im Basiswert nicht enthaltene zusätzliche Einbauten und Anlagen sind zusätz- lich zu bewerten (vgl. Das Schweizerische Schätzerhandbuch, 4. Auflage 2012 [fol- gend: Schätzerhandbuch], S. 82 ff.).
2.5. Das Schatzungsamt hat bei der Schätzung des Mietwerts den Grundansatz durch den durchschnittlichen Mietertrag vermieteter Vergleichsobjekte im gesamten Kantonsge- biet ermittelt. Den Mietwert hat es aus der Anzahl Raumeinheiten, multipliziert mit ei- nem Franken-Ansatz berechnet. Zur Bestimmung dieses Ansatzes hat es den in ver- mieteten Vergleichsobjekten im gesamten Kantonsgebiet ermittelten durchschnittlichen Mietertrag beigezogen. Bei der Ermittlung der Anzahl Raumeinheiten hat das Schat- zungsamt die Zimmer im Untergeschoss bei der nur zur Hälfte gezählt, obwohl diese durchaus auch als vollwertige Räume zählen könnten. Den Erfahrungswert von Fr. 2’550.00 pro Raumeinheit hat das Schatzungsamt mittels der Tabelle des Schät- zerhandbuchs „Korrekturfaktoren für Mietwertberechnung“ (vgl. Schätzerhandbuch, S. 321 Tabelle 109) festgesetzt. Dabei ist unter anderem die Wohnlage sowie die Er- schliessung je als ein Kriterium berücksichtigt worden. Insgesamt wurden zehn Krite- rien mit einer Korrektur zwischen +9% und -9% (in Dreierschritten) bewertet, wobei mehrmals auch neutrale Wertungen ergangen sind. Wie die Beschwerdeführer richtig feststellen, wird bei der vorliegenden Anwendung die Wohnlage im Weiler Y mit den Kriterien Wohnlage, Immissionen sowie Besonnung mehrfach gewertet. Die Kriterien der Tabelle „Korrekturfaktoren für Mietwertberechnung“ ist jedoch vom Schätzerhand- buch vorgegeben und damit Grundlage für die Bewertung des Mietwerts. Bezüglich der fehlenden Garagen hat die Vorinstanz zurecht festgestellt, dass aus vorhandenen Ga- ragen ein in der Gesamtbetrachtung höherer Ertragswert resultieren würde. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile bei der Vermietung der Wohn- räume fallen durch die üblicherweise separate Schätzung des Mietwerts von Garagen demnach nicht ins Gewicht. Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Alters ist das Schatzungsamt und mit ihm die Vorinstanz von einem leicht abgenutzten Objekt aus- gegangen, wobei Küche und Bad dem üblichen Standard entsprächen. Das Schat- zungsamt hat sich demzufolge an das vom Schätzerhandbuch vorgesehene Vorgehen zur Ermittlung des Mietwerts gehalten.
Die Beschwerdeführer bestreiten zudem den Erfahrungswert von Fr. 2’550.00 nicht substantiiert, sondern verlangen vielmehr die Ausscheidung verschiedener Lagekate- gorien sowie den Vergleich mit den angrenzenden Dörfern im St.Galler Rheintal, nach welcher sich der Weiler Y orientiert. In Bezug auf die Bestimmung des örtlichen Miet- werts liegen keine anwendbaren kantonalen Vorschriften vor, weshalb einzig das Schätzerhandbuch massgebend ist. So hat das Schatzungsamt bei der Ermittlung des Erfahrungswerts den durchschnittlichen Mietertrag der vermieteten Vergleichsobjekte im Kanton beigezogen, da das Segment der Einfamilienhäuser mehrheitlich selbstge- nutzt ist. Dies ist nicht zu beanstanden, denn das Schatzungsamt hat insbesondere keine Möglichkeiten, eigenständig verschiedene Lagekategorien mit einem unter- schiedlichen Erfahrungswert auszuscheiden. Dies müsste gesetzlich normiert werden, wie dies beispielsweise in anderen Kantonen der Fall ist. Es muss jedoch in diesem Zusammenhang in Betracht gezogen werden, dass gemäss Art. 5 Verordnung über die Schätzung von Grundstücken bei der Schätzung nicht landwirtschaftlicher Grundstü- cke, anders als etwa im Kanton St.Gallen, der Verkehrswert der Grundstücke einzig als Steuerwert zu bestimmen ist. Zu Recht weist die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme deshalb darauf hin, dass diesbezüglich die amtlichen Schätzungen im ganzen Kanton einheitlich vorgenommen werden müssen, um die rechtsgleiche Behandlung der Steu- erpflichtigen sicherzustellen. Entsprechend ist die Schätzung des Mietwerts gemäss den gesetzlichen Vorgaben erfolgt und nicht zu beanstanden.
Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 75 - 76 3. 3.1. Die Beschwerdeführer rügen zudem, die Vorinstanz habe die Ermittlung des Minder- werts von 12% durch das Schatzungsamt geschützt, indem sie festgehalten habe, dass die vom Schatzungsamt angewendete Wertminderungstabelle den unterschiedli- chen Entwertungen der einzelnen Bauteilgruppen ausreichend Rechnung trage. Der vom Schatzungsamt ermittelte Minderwert von Fr. 79’000.00 sei für die 22 Jahre alte Liegenschaft anhand der Lebensdauer allein schon für die Einrichtungen bei weitem nicht ausreichend. Die Summe der Entwertungen für die einzelnen Bauteile (inkl. Ein- richtungen) ergebe einen Betrag, der den Minderwert von Fr. 79’000.00 deutlich über- steige. Das Schätzerhandbuch führe eine Wertminderungstabelle auf, auf die auch das Schatzungsamt abgestellt habe. Das Schätzerhandbuch halte aber auch fest, dass die Wertminderung die allfälligen Instandsetzungskosten am Bewertungsstichtag decken können müsse. Es lege somit fest, dass zwar die (pauschale) Wertminderungstabelle für die Ermittlung des Minderwerts herangezogen werden könne, dass aber der so pauschal ermittelte Minderwert die fälligen Instandsetzungskosten am Bewertungs- stichtag auch tatsächlich decken müsse. Indem die Vorinstanz nun einzig überprüfe, ob die Minderwertermittlung nach der pauschalisierten Wertminderungstabelle korrekt durch das Schatzungsamt durchgeführt worden sei, vergesse die Vorinstanz, dass die Ermittlung des Minderwerts nach der Wertminderungstabelle nur dann zur Anwendung komme, wenn damit auch die tatsächlichen Instandsetzungskosten abgedeckt seien. Die Beschwerdeführer hätten vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass die pauschale Ermittlung des Minderwerts die fälligen Instandsetzungskosten eben gerade nicht de- cken würden. Die von der B AG errechnete Wertminderung betrage mindestens 29%, maximal 46%. B AG gehe von einem Minderwert von 30% aus. Die Beschwerdeführer verlangen deshalb, dass ihnen ein Minderwert von 22% angerechnet werde.
3.2. Die Vorinstanz erwidert, dass der von den Beschwerdeführern eingereichte Bericht der B AG, auf welchen sie ihre Anträge stützen, den Minderwert nicht nach Massgabe des Schätzerhandbuchs ermittle.
3.3. Wie bereits ausgeführt, ist auf das Verfahren der Gebäudeschätzung das Schweizeri- sche Schätzerhandbuch anwendbar. Mit der Wertminderung wird die Werteinbusse des Neuwerts infolge Alterung, Abnützung, Mängel und Schäden sowie zufolge Demo- dierung wie auch neuer Erkenntnisse in der Baukunde und bei den Baustoffen erfasst. Die Wertminderung umfasst sowohl die technische wie auch die wirtschaftliche Wert- minderung (vgl. Schätzerhandbuch, S. 368). Die Wertminderung wird zur Ermittlung des Zeitwerts herangezogen (vgl. Schätzerhandbuch, S. 77). Für die Altersbestimmung von Gebäuden steht eine Reihe von Verfahren zur Verfügung. Die gemäss Schätzer- handbuch verlässlichste Methode, um das Alter und damit die Entwertung eines Ge- bäudes zu bestimmen, beruht auf der Tatsache, dass ein Gebäude aus einer Vielzahl von Bauteilen zusammengefügt ist, welche je nach Art, Ort und Nutzung unterschied- lich altern. Dies bedeutet, dass unterschiedliche Bauteile einen unterschiedlichen Alte- rungsprozess durchlaufen und somit einer differenzierten Betrachtung unterzogen wer- den müssen. Diese differenzierte Betrachtungsweise setzt jedoch einen hohen Para- metrisierungsgrad voraus, der unter Umständen die Annahme einer Vielzahl von Kennzahlen und Einflussgrössen notwendig macht. Das Ergebnis suggeriert eine Prä- zision, die die zugrundeliegenden Daten bzw. Annahmen gar nicht hergeben. Es ist demnach dem pflichtgemässen Ermessen des Sachverständigen überlassen, welches Verfahren und somit welchen Detaillierungsgrad er aufgrund der vorhandenen Informa- tionen als sachdienlich beurteilt (vgl. Schätzerhandbuch, S. 150).
3.4. Das Schatzungsamt hat für die Ermittlung des Minderwerts die Wertminderungstabelle des Schätzerhandbuchs herangezogen (vgl. Schätzerhandbuch, S. 344). Anhand die- ser erfolgt eine einfache approximative Ermittlung der Entwertung über ein gesamtes
Geschäftsbericht 2015 - Anhang 76 - 76 AI 013.31-7.2-107999 Gebäude (vgl. Schätzerhandbuch, S. 147). Anlässlich der Besichtigung des Objekts durch das Schatzungsamt konnten keine ausserordentlichen Schäden oder Abnutzun- gen festgestellt werden. Die Beschwerdeführer machen geltend, der ermittelte Minder- wert reiche nicht aus, die fälligen Instandsetzungskosten zu decken; konkrete Angaben dazu fehlen jedoch. Die Beschwerdeführer haben es unterlassen, die fälligen Instand- setzungskosten substantiiert zu begründen und nachzuweisen. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, weshalb der vom Schatzungsamt geschätzte Minderwert von Fr. 79’000.00 nicht ausreicht, um diese Instandsetzungskosten zu decken.
Auch wenn die Schätzung durch die B AG dem Vorgehen gemäss Schätzerhandbuch entsprechen würde und sich die unterschiedlichen Werte durch die unterschiedlichen Schätzungsmethoden erklärten, können die Beschwerdeführer daraus nicht ableiten, dass die durch das Schatzungsamt vorgenommene Schätzung offensichtlich unrichtig ist. Das Vorgehen des Schatzungsamts bei der Ermittlung des Minderwerts entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist dementsprechend nicht zu beanstanden.
4. 4.1. Der Fachschätzer hat demnach sowohl die Ermittlung des Mietwerts als auch des Minderwerts nach Abklärung vor Ort und in korrekter Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen.
4.2. Die Schätzung des Schatzungsamts ist zu bestätigen, weshalb die auf den Miet- und Minderwert basierenden Werte nicht mehr zu prüfen sind.
5. 5.1. Es ist im Übrigen festzuhalten, dass Schätzungen versuchen, einen Wert annähernd bestimmen zu können; wenn nun aber einzelne Werte zur Korrektur beanstandet wer- den, verzerren sie das Gesamtergebnis. Zudem basiert das Schätzungsverfahren im Kanton Appenzell I.Rh. auf dem Schätzerhandbuch, welches von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten und der Schweizerischen Schätzungsexperten-Kammer / Schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft herausgegeben wird und als reichhaltige und umfassende Bezugsquelle für Daten und Fakten im Zusammenhang mit der Bewertung von Immobilien gilt. Diese Vorgaben wurden bei der Schätzung durch einen Fachschätzer angewendet, wobei auch das zu schätzende Grundstück besichtigt wurde. Wie anhand der Ermittlung des Mietwerts sowie des Minderwerts aufgezeigt, räumt das Schätzerhandbuch dem Fachschätzer einen grossen Ermessensspielraum ein. Wurde dieser von der Fachperson korrekt ausgeübt, so schreitet das Gericht nicht ein.
5.2. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich den Überlegungen der Vorinstanz anschliessen kann; denn das Schätzungsergebnis kann nicht mit hinrei- chenden Gründen als unzutreffend angesehen werden. Entsprechend ist die Be- schwerde abzuweisen.
(…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwal- tungsgericht, Entscheid V 18-2014 vom 21. Mai 2015
Die Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_834/2015 vom 15. Februar 2016 ab.