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4. Mit Rekursentscheid vom 30. September 2014 wies die Standeskommission Appenzell I.Rh. den Rekurs ab, mit der Begründung, die Schätzung sei nach den tatsächlichen Gegebenheiten und in richtiger Anwendung der einschlägigen Vorschriften vorgenom- men worden. Insbesondere habe das Schatzungsamt den ihm zur Verfügung stehen- den Ermessensspielraum korrekt ausgeübt, weshalb sich eine Reduktion der Schät- zungswerte als nicht gerechtfertigt erweise.
Bezüglich des Mietwerts hielt die Standeskommission fest, dass die Rekurrenten aus den Regeln für die Grundstückschätzung anderer Kantone nichts ableiten könnten. Massgeblich sei das appenzell-innerrhodische Recht, nach dem anders als in anderen Kantonen das Schätzerhandbuch anwendbar sei. Die Rekurrenten hätten es des Wei- teren versäumt, die fraglichen tatsächlichen Mieteinnahmen zu belegen. Selbst wenn sie aber die tatsächlichen Mieteinnahmen belegt hätten, liesse sich daraus nicht ablei- ten, dass kein höherer Mietzins realisierbar wäre. Es würden Anhaltspunkte dafür feh- len, dass tatsächlich keine höheren Mieteinnahmen erzielt werden könnten. Die Nach- teile bei der Vermietung der Wohnräume, welche die Rekurrenten wegen des Fehlens von Garagen behaupteten, würden durch die üblicherweise separate Schätzung des Mietwerts von Garagen nicht ins Gewicht fallen. So hat das Schatzungsamt auch dem wirtschaftlichen Alter und dem Zustand des Schätzobjekts und seiner Einrichtungen mit den Korrekturfaktoren für die Mietwertberechnung Rechnung getragen. Der damit er- rechnete Mietwert für die Wohnräume sei daher nicht zu beanstanden.
Die Standeskommission Appenzell I.Rh. bestätigte den vom Schatzungsamt festgeleg- ten Minderwert von 12% mit der Begründung, das Schatzungsamt habe den Minder- wert nach der im Schätzerhandbuch enthaltenen Wertminderungstabelle bestimmt. Es habe zunächst aufgrund der Bauweise des Objekts die theoretische Gesamtlebens- dauer festgelegt. Das Schatzungsamt habe gemäss der Wertminderungstabelle einen Minderwert von 12% angenommen. Es habe damit den Unterhaltszustand des Gebäu- des etwas besser als „mittel“ und etwas schlechter als „mittel gut“ eingestuft. Die
Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 71 - 76 Wertminderungstabelle des Schätzerhandbuchs beruhe auf einer Mischformel, welche der unterschiedlichen Entwertung der einzelnen Bauteilgruppen Rechnung trage. Es brauche daher keine Aufschlüsselung der Altersentwertung auf die einzelnen Bauteil- gruppen oder gar auf die einzelnen Bauteile vorgenommen zu werden, wie das die Re- kurrenten gefordert hätten. Eine solche Aufschlüsselung erübrige sich schon deshalb, weil die Rekurrenten zwar behaupten würden, die Berechnung des Minderwerts auf- grund der Lebensdauer der einzelnen Einrichtungselemente falle höher aus. Sie wür- den aber nicht angeben, inwiefern diese Behauptung im Einzelfall zutreffen solle.