Volltext (verifizierbarer Originaltext)
16. Die Rechtsvertreterin der Carl Sutter-Stiftung (folgend: Beschwerdeführerin) reichte am
19. Januar 2015 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2014 ein.
(…) III.
1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Erhebung einer Nachsteuer u.a. voraussetze, dass neue Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuer- behörde nicht bekannt gewesen seien, dazu geführt hätten, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben sei. Neue Tatsachen oder Beweismittel seien nur solche, welche zwar schon vorher vorhanden gewesen, sie jedoch der Veranlagungsbehörde erst im Nachhinein bekannt geworden seien. Tatsachen, die sich erst nach der fraglichen Zeit verwirklicht hätten, würden ausser Betracht fallen. Im Zeitpunkt des Erbanfalls habe die Stiftung aufgrund ihrer Statuten die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung klar er- füllt. Dass nun viele Jahre danach aufgrund von Tatsachen, die sich erst lange danach verwirklicht hätten (Aberkennung der provisorisch gewährten Steuerbefreiung bei den direkten Steuern), rückwirkend eine andere Beurteilung vorgenommen werde, wider- spreche dem Sinn des Gesetzes. Aus diesen Gründen sei im Rahmen der Erbschafts- steuern auf eine Nachbesteuerung zu verzichten, respektive seien die Voraussetzun- gen für ein Nachsteuerverfahren vorliegend nicht als erfüllt zu betrachten.
Im Gegensatz zu den direkten Steuern habe die kantonale Steuerverwaltung bei den Erbschaftssteuern nie einen Vorbehalt bezüglich Steuerbefreiung gemacht. Die Stif- tung habe auch keine diesbezüglichen Auflagen erhalten oder einen Revers unter- zeichnet. Art. 97 Abs. 2 StG sehe vor, dass Zuwendungen an eine Stiftung mit Sitz im Kanton, die von den direkten Steuern befreit sei, auch von den Erbschaftssteuern be- freit seien. Im Zeitpunkt der Zuwendung (Nacherbschaft im Jahre 2004) habe die Stif- tung die Bedingungen erfüllt, erst fast 10 Jahre danach sei ihr die Steuerbefreiung für die direkten Steuern rückwirkend aberkannt worden. Die ratio legis von Art. 97 Abs. 2 StG stehe einer – so zu sagen vorfrageweisen – selbständigen Prüfung durch die Erb- schaftssteuerbehörde in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entgegen. Bei einer Auslegung von Art. 97 Abs. 2 StG, welche sich nicht nur am Wortlaut orientiere, könn- ten die Voraussetzung für eine Steuerbefreiung von den Erbschaftssteuern als gege- ben erachtet werden.
1.2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, der Widerruf der Steuerbefreiung der Carl Sutter- Stiftung mit der Beurteilung der Jahre 2004 bis 2012 stehe rechtskräftig fest. Damit stehe fest, dass im Jahr 2004 eine Zuwendung an eine nicht steuerbefreite Stiftung er- folgt sei.
Die ordentliche Veranlagungsverjährungsfrist von 5 Jahren nach Art. 130 Abs. 1 StG sei für die Erbschaftssteuer abgelaufen. In einem solchen Fall sei jedoch gemäss die- ser Bestimmung die Erhebung von Nachsteuern vorbehalten. Die Rechtzeitigkeit der Erhebung der Nachsteuer werde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um die Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, was nach Art. 95 Abs. 1 StG die Erbschaftssteuer auslöse. Art. 97 StG regle als Ausnahme die steuerfreien Vermögensübergänge. Gemäss Art. 97 Abs. 2 Satz 1 StG seien Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton steuerfrei, die gemäss Art. 58 Abs. 1 dieses Gesetzes steuerbefreit seien. Damit mache das Gesetz die Befreiung von der Erbschaftssteuer direkt davon
Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 65 - 76 abhängig, ob eine Befreiung von der Gewinn- und Kapitalsteuer nach Art. 58 StG vor- liege. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Frage der Steuerbefreiung für die Erbschaftssteuer selbständig zu prüfen sei, widerspreche der klaren gesetzli- chen Regelung und sei deshalb abzulehnen. Im Zeitpunkt der Zuwendung habe die Befreiung von der Erbschaftssteuer von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt gestan- den, dass die Stiftung ihrem Zweck auch tatsächlich nachlebe. Die Steuerverwaltung habe diesbezüglich weder einen Vorbehalt anbringen noch der Stiftung eine Auflage machen müssen. Der rückwirkende Widerruf der provisorisch gewährten Steuerbefrei- ung bei den Gewinn- und Kapitalsteuern habe nun Folgen für die Erbschaftssteuer. Und zwar stehe nun fest, dass damals im Jahr 2004 die Mittel an eine nicht steuerbe- freite Stiftung gegangen seien. Die Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 2 StG seien da- mit nicht erfüllt, weshalb die Zuwendung sich als erbschaftssteuerpflichtig erweise.
Dass die Beschwerdeführerin innert nützlicher Frist keine Mittel ausgeben werde und letztlich die Steuerbefreiung widerrufen werden müsse, sei der Steuerbehörde hinge- gen ursprünglich nicht bekannt gewesen. Die Voraussetzungen einer Nachsteuer seien damit erfüllt. Hinzu komme, dass selbst nachträglich eingetretene Tatsachen berück- sichtigt werden dürften, wenn sie auf den Beurteilungsstichtag zurückwirkten. Der Wi- derruf der Steuerbefreiung bzw. die Feststellung der Steuerpflicht sei vorliegend rück- wirkend erfolgt und damit stehe nun untrennbar auch die Erbschaftssteuerpflicht fest.
2. 2.1. Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen kraft Erbrechts. Steuerbar ist insbesondere die Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall (vgl. Art. 95 Abs. 1 StG). Steuerfrei sind hingegen Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz im Kanton, die gemäss Art. 58 Abs. 1 StG steuerbefreit sind (vgl. Art. 97 Abs. 2 StG). Gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. f StG sind die juristischen Perso- nen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit.
2.2. Die Kantonale Steuerverwaltung widerrief am 16. Dezember 2013 die provisorisch ausgesprochene Steuerbefreiung der Carl Sutter-Stiftung ab 22. Oktober 2004. Die dagegen erhobene Einsprache der Carl Sutter-Stiftung wurde mit Einspracheentscheid vom 17. April 2014 abgewiesen und die gegen den Einspracheentscheid eingereichte Beschwerde der Carl Sutter-Stiftung vom Kantonsgericht mit Präsidialentscheid V 7- 2014 vom 3. Juli 2014 abgeschrieben. Der Entscheid der Kantonalen Steuerverwaltung vom 16. Dezember 2013, wonach die Carl Sutter-Stiftung zufolge Widerrufs der provi- sorisch ausgesprochenen Steuerbefreiung ab 22. Oktober 2004 der ordentlichen Be- steuerung für Gewinn und Kapital unterliegt, ist demnach rechtskräftig.
2.3. Somit unterliegt die Carl Sutter-Stiftung grundsätzlich auch der Erbschaftssteuerpflicht. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Erbschaftssteuer im Jahr 2014 veranlagt werden durfte.
3. 3.1. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperi- ode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen (Art. 130 Abs. 1 StG).
Der Erbschaftssteueranspruch besteht bei Zuwendungen aus Nacherbschaft im Zeit- punkt, in dem die Vorerbschaft ausgeliefert wird (Art. 96 Abs. 4 lit. b StG). Als Zeitpunkt der Auslieferung ist, wenn die Verfügung es nicht anders bestimmt, der Tod des Vorer- ben zu betrachten (Art. 489 Abs. 1 ZGB).
Geschäftsbericht 2015 - Anhang 66 - 76 AI 013.31-7.2-107999
3.2. Gemäss Nachsteuerverfügung vom 1. Oktober 2014 ging die Kantonale Steuerverwal- tung vom Erbanfall im Jahr 2004 aus. Die Erbschaftssteuer hätte somit spätestens bis Ende 2009 veranlagt werden müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb die Erb- schaftssteuerveranlagung verjährt ist. Die Veranlagung kann somit nur noch im Nach- steuerverfahren durchgeführt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 160 N 17).
4. 4.1. Eine nicht erhobene Steuer wird als Nachsteuer eingefordert, wenn sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist (Art. 153 Abs. 1 StG).
4.2. Neue Tatsachen oder Beweismittel sind solche, welche zwar schon vorher vorhanden waren, aber der Steuerbehörde erst im Nachhinein bekannt wurden (vgl. Rich- ner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 160 N 21).
Damit eine Nachsteuer erhoben werden kann, muss die ungenügende Einschätzung auf im Einschätzungszeitpunkt nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel zurückzu- führen sein (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 160 N 9 ff.). Die Unkenntnis der Steuerbehörde über das Vorhandensein einer Tatsache muss kausal für die unrich- tige Einschätzung gewesen sein. Der Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn die Tatsache der Veranlagungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., §160 N 19; Zweifel/Athanas [Hrsg.], Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 2. Auflage, Basel 2008, Art. 151 N 8a). Wird ein als erheblich erkennbarer Sacherhalt, welcher noch unklar ist, im Ein- schätzungsverfahren nicht weiter geklärt, darf die Untersuchung nicht im Nachsteuer- verfahren nachgeholt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., §160 N 32; Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 151 N 7). Tatsachen müssen als bekannt gelten, wenn die Veranlagungsbehörde den Sachverhalt aufgrund verhältnismässig konkreter Anhaltspunkte im Veranlagungsverfahren abklären konnte (vgl. Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 151 N 8a).
4.3. Die Kantonale Steuerverwaltung hat gegenüber der Carl Sutter-Stiftung trotz Empfang einer Erbschaft das Erbschaftssteuerverfahren nie eingeleitet. Spätestens ab Erteilung der provisorischen Steuerbefreiung im Jahr 2007 wusste sie jedoch um die unsichere Tatsache der gemeinnützigen Zweckverfolgung der Stiftung. Das Erbschaftssteuerver- fahren hätte im Wissen um diese Unsicherheit eingeleitet und die Veranlagungsverjäh- rung der Erbschaftssteuer unterbrochen werden müssen, zum Beispiel ebenfalls mit- tels Revers. Eine Nachsteuerveranlagung ist folglich nicht gerechtfertigt.
4.4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 1. Dezem- ber 2014 und die Verfügung vom 1. Oktober 2014 der Kantonalen Steuerverwaltung sind aufzuheben.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 3-2015 vom 2. Juli 2015
Auf die Beschwerde der Kantonalen Steuerverwaltung gegen diesen Entscheid trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_847/2015 vom 25. September 2015 nicht ein.
Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 67 - 76 2.8. Beschwerdelegitimation gegen einen Entscheid betreffend Organisati- onsklage (Art. 731b OR)
Erwägungen: I.