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15. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 wies die Kantonale Steuerverwaltung die Ein- sprache der Carl Sutter-Stiftung ab.
So sei die Frage der Erbschaftssteuerpflicht gemäss Art. 97 Abs. 2 Satz 1 StG klar und eindeutig an die Frage der Befreiung von den Gewinn- und Kapitalsteuern gekoppelt. Der rückwirkende Widerruf der Steuerbefreiung bei den Gewinn- und Kapitalsteuern sei rechtskräftig. Das bedeute, dass die Zuwendung an eine nicht steuerbefreite Stif- tung erfolgt und damit erbschaftssteuerpflichtig sei. Ein Hinweis auf die möglichen Erb- schaftssteuerfolgen habe nicht gemacht werden müssen. Mit Art. 97 Abs. 2 StG habe der Gesetzgeber widersprüchliche Ergebnisse vermeiden wollen. Es könne nicht sein, dass eine juristische Person zwar gewinn- und kapitalsteuerpflichtig sei, aber nicht erb- schaftssteuerpflichtig. Deshalb werde im Erbschaftssteuerrecht (Art. 97 Abs. 2 StG) ausdrücklich Bezug genommen auf das Gewinn- und Kapitalsteuerrecht (Art. 58 Abs. 1 StG). Es gehe hier um das Anliegen einer widerspruchsfreien Rechtsordnung. Diese Regelung sei zudem nicht eine Besonderheit von Appenzell I.Rh., sondern finde sich auch in diversen anderen Kantonen.
Geschäftsbericht 2015 - Anhang 64 - 76 AI 013.31-7.2-107999