Volltext (verifizierbarer Originaltext)
13. Innert gesetzter Nachfrist reichte der Berufungskläger am 29. Oktober 2014 die Beru- fungsbegründung ein.
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1. 1.1. Der Berufungskläger kritisiert, dass das offensichtliche Fehlverhalten des LKW-Lenkers im Strafbefehl und in der Urteilsbegründung der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden sei. Der Fahrtenschreiber des LKW zeige, dass der Lenker vor dem Einbiegen nicht angehalten habe, was aufgrund der allgemeinen unübersichtlichen Situation und der gegebenen winterlichen Verhältnisse unabdingbar gewesen wäre. Die im Strafbefehl erwähnten Verstösse seien eine Folge des verkehrsregelverletzenden Verhaltens des LKW-Fahrers. Der LKW-Lenker sei von einer unübersichtlichen Hofzufahrt (eine Scheune verdecke die Sicht) ohne anzuhalten über ein Trottoir in die Hauptstrasse eingebogen, ohne sich um den unmittelbar herannahenden vortrittsberechtigten PW- Lenker zu kümmern. Dabei hätte er aufgrund der grösseren Gefahr, die allgemein von einem 20 Tonnen schweren Tanklastzug ausgehe, gegenüber einem vortrittsberechtig- ten Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen müssen. Gestützt auf das Vertrauensprinzip dürfe der vortrittsberechtigte PW-Lenker davon ausgehen, dass sein Vortrittsrecht res- pektiert werde. Der herannahende Tanklastzug sei wegen der Scheune, welche die Sicht verdecke, nicht sichtbar gewesen. Getreu dem Vertrauensprinzip müsse der PW- Lenker seine Geschwindigkeit im Hinblick auf noch nicht sichtbare Vortrittsbelastete nicht weiter reduzieren. Eine tiefere Geschwindigkeit hätte eher den Anschein erweckt, er verzichte mindestens teilweise auf den Vortritt (z.B. durch Bremsen). Normalerweise seien an dieser Stelle 80 km/h erlaubt. Dieser Sachverhalt hätte auch ohne aufwändi- ges Gutachten festgestellt werden können.
1.2. Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichts- pflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Beherrschen heisst dafür sorgen, dass das Fahrzeug nichts tut, was der Fahrer nicht will. Die Beherrschung des Fahr- zeugs verlangt, dass der Führer Herr der Maschine bleibt, damit er jederzeit in der durch die Lage geforderten Weise raschestens auf sie einwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig reagieren kann (vgl. Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 31 N 1). Der Führer hat der Strasse und dem Verkehr die nötige Auf- merksamkeit zu widmen. Dazu gehört die Berücksichtigung der eigenen Geschwindig- keit, der anderen Verkehrsteilnehmer und der Strassenverhältnisse (vgl. Giger, a.a.O., Art. 31 N 8). Welchen Vorsichtspflichten der zur Beherrschung des Fahrzeugs ver- pflichtete Fahrzeugführer nachzukommen hat, bestimmt die Gesamtheit aller Verkehrs- regeln, zu denen auch das Anpassen der Geschwindigkeit gehört (vgl. Giger, a.a.O., Art. 31 N 3).
Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit oder vereist ist (Art. 4 Abs. 2 VRV). Entscheidend ist, ob der Führer die Geschwindigkeit so bemessen hat, dass er innerhalb der als frei erkannten Strecke anhalten konnte, d.h. innerhalb der Strecke, auf der weder ein Hindernis sichtbar war noch mit dem Auftauchen eines solchen ge- rechnet werden musste (vgl. Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsge- setz, Zürich/St.Gallen 2011, Art. 32 N 5; Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Strassenver- kehrsgesetz, Basel 2014, Art. 32 N 4).
Der Berufungskläger hat einen Tag nach dem Unfall gegenüber der Polizei angegeben, dass er nach der langgezogenen Linkskurve auf der Höhe des Restaurants Schäfli ha- be feststellen müssen, wie der Lastwagen von der linken Seite in die Gaiserstrasse ge- fahren sei. Der Lastwagen habe dabei nicht angehalten. Es sei dynamisch nach links in
Geschäftsbericht 2015 - Anhang 28 - 76 AI 013.31-7.2-107999 die Gaiserstrasse eingebogen und habe beabsichtigt, in Richtung Gais zu fahren. Als er das Bremsmanöver begonnen habe, habe sich der Lastwagen noch am Einbiegen befunden. Der Berufungskläger hat somit den Lastwagen bereits beim Queren des Trottoirs zum Einfahren in die Gaiserstrasse wahrgenommen, andernfalls er nicht hätte realisieren können, dass der Lastwagen beim Einbiegemanöver nicht angehalten hat.
Gemäss Gutachten, dessen Inhalt vom Berufungskläger nicht bestritten wird, hätte der Berufungskläger seinen Personenwagen auf die Geschwindigkeit des Lastwagens ab- bremsen und die Kollision vermeiden können, wenn er bereits reagiert hätte, als er den Lastwagen in die Gaiserstrasse einfahren gesehen hatte.
Der Berufungskläger hätte folglich den Auffahrunfall verhindern können, wenn er ent- weder sofort das Bremsmanöver eingeleitet hätte, nachdem er den einbiegenden Lastwagen erkannte, oder aber aufgrund der schneebedeckten Gaiserstrasse und der eingeschränkten Sicht wegen Schneefalls langsamer gefahren wäre, um auf Sichtweite anhalten zu können. Er machte sich demnach wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeu- ges zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG straf- bar.
1.3. Liegen konkrete Anzeichen dafür vor, dass sich Verkehrsteilnehmer unkorrekt verhal- ten werden, obliegt es den anderen Verkehrsteilnehmern gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG, der Gefahr mit besonderer Vorsicht zu begegnen, widrigenfalls ihnen die Berufung auf das Vertrauensprinzip versagt bleibt. Lässt der Vortrittsberechtigte in einem solchen Fall die nach den Umständen gebotene Vorsicht ausser Acht, so handelt auch der Vor- trittsberechtigte pflichtwidrig und kann sich infolgedessen nicht auf den Vertrauens- grundsatz berufen, um sein Verhalten zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.224/2006 vom 3. Januar 2004 E. 2). Auch der Vortrittsberechtigte untersteht der allgemeinen Sorgfaltspflicht, hat daher auf die übrigen Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen und darf sich nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit blindlings auf sein Vor- sichtsrecht verlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.224/2006 vom 3. Januar 2004 E. 3.c). Fährt zum Beispiel ein von links kommendes Fahrzeug mit solcher Geschwin- digkeit, dass es dem Berechtigten den Vortritt nicht mehr lassen kann, darf dieser we- der in blindem Vertrauen auf sein Vortrittsrecht beliebig schnell weiterfahren noch auf dessen Ausübung beharren, sondern muss seinerseits alles Zumutbare vorkehren, um einen Unfall zu verhüten (vgl. BGE 92 IV 138; Weissenberger, a.a.O., Art. 26 N 10, 12).
Wie in Erwägung 1.2. ausgeführt, erkannte der Berufungskläger den Lastwagen bereits bei dessen Einfahren auf die Gaiserstrasse. Gegenüber dem Untersuchungsbeamten führte der Berufungskläger aus, er sei davon ausgegangen, dass der Lenker, als dieser am Abschwenken gewesen sei, realisiert habe, dass er Gas geben müsse, das habe er dann auch gemacht (StA act. 32, S. 2 f.). Der Berufungskläger hätte sich im Hinblick auf die schneebedeckte Gaiserstrasse hingegen nicht auf sein Vortrittsrecht verlassen dürfen, sondern hätte bei Realisierung des einfahrenden Lastwagens sofort abbremsen müssen. Auch wenn sich B beim Einbiegemanöver mit dem Lastwagen nicht korrekt verhalten hätte, kann sich folglich der Berufungskläger wegen seines eigenen pflicht- widrigen Verhaltens nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.
2. 2.1. Der Berufungskläger erachtet die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 6’731.00 in Anbe- tracht der ausgesprochenen Busse von Fr. 300.00 als unverhältnismässig.
2.2. Dabei verkennt der Berufungskläger, dass ihm vom Untersuchungsbeamten die Ab- sicht, ein Gutachten einzuholen, zur Kenntnis gebracht wurde. Der Berufungskläger hielt jedoch an seiner Einsprache aufrecht und nahm damit in Kauf, dass er sowohl die
Geschäftsbericht 2015 - Anhang AI 013.31-7.2-107999 29 - 76 Untersuchungskosten, unter anderem die Kosten des Gutachtens, als auch die Kosten des Gerichts zu tragen hat, sofern er nicht freigesprochen oder das Strafverfahren ein- gestellt würde.
3. 3.1. Des Weiteren rügt der Berufungskläger, die Verfahrensdauer, welche sich die Staats- anwaltschaft erlaubt habe, sei zu lange gewesen.
3.2. Um sich erfolgreich wegen Rechtsverzögerung beschweren zu können, muss die fragliche Partei vorgängig bei der betreffenden Strafbehörde interveniert haben, damit diese innert kurzer Frist entscheidet (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 396 N 17). Ein Zuwarten wirft überdies die Frage auf, ob überhaupt noch ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 396 N 8)
3.3. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Berufungskläger bei der Staatsanwalt- schaft Appenzell I.Rh. ein zügigeres Verfahren gefordert hätte, weshalb er die Rüge der Rechtsverzögerung beim Kantonsgericht jedenfalls verspätet vorbringt.
4. 4.1. Schliesslich erachtet der Berufungskläger die Nichtverfolgung des offensichtlichen Fehlverhaltens des LKW-Fahrers als willkürlich, weil dieses für den Unfall kausal ge- wesen sei.
4.2. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtig- keitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 138 V 74 E. 7).
4.3. Die rechtliche Würdigung des Bezirksgericht Appenzell I.Rh. entspricht derjenigen des Kantonsgerichts: So machte sich – wie in Erwägung 1 ausgeführt – der Berufungsklä- ger unabhängig davon, ob sich B mit seinem Einfahrmanöver korrekt verhalten hat o- der nicht, strafbar. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist jedenfalls nicht willkürlich.
5. 5.1. Gemäss seinem Rechtsbegehren will der Berufungskläger, dass der Antrag der Privat- klägerin abzuweisen sei. Ausführungen zu diesem Rechtsbegehren bringt er in seiner Berufungsbegründung nicht vor.
5.2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren im Strafbe- fehlsverfahren erledigt wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO). Auch das Gericht, welches ei- nen Strafbefehl im Einspracheverfahren überprüft, kann die Zivilklage nicht materiell entscheiden (vgl. Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], a.a.O., Art. 126 N 35).
5.3. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. wies mit Strafbefehl vom 6. Juli 2012 die Zivil- forderung der Privatklägerschaft im Umfang von Fr. 1’000.00 auf den Zivilweg. Die Be- urteilung der Zivilklage durch den Strafrichter ist somit zwingend ausgeschlossen, weshalb der Berufungskläger seinen Antrag lediglich in einem allfälligen Zivilverfahren vortragen kann.