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AI-2015/12

Dem Berufungskläger wurde mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2014

Appenzell I.Rh. · 2014-09-01 · Deutsch AI
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12. Dem Berufungskläger wurde mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2014 die Frist zur Einreichung der schriftlichen Begründung bis zum 15. September 2014 er- streckt. Mit Schreiben vom 18. September 2014 wurde das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids über die Beschwerde des Berufungsklä- gers gegen den Entscheid KE 6-2014 sistiert. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_310/2014 vom 18. September 2014 nicht auf die Beschwerde ein. Die Sistierung des Berufungsverfahrens wurde folglich mit prozessleitender Verfügung vom 6. Okto- ber 2014 aufgehoben.