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7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Erblasser die letztwillige Verfügung vom
1. April 2011 rechtsgültig errichtet hatte, konnte doch der Berufungskläger nicht bewei- sen, dass der Erblasser bei Errichtung dieses Testaments nicht verfügungsfähig war. Demzufolge ist der Berufungsbeklagte als Erbe vom Nachlass des Erblassers ausge- schlossen und seine übrigen Rechtsbegehren hinfällig. Die Berufung ist demnach voll- umfänglich abzuweisen.
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Entscheid K 1-2014 vom 17. Juni 2014
Geschäftsbericht 2014 - Anhang
47 - 56 2.4. Baugesetzbeschwerde; Vertrauensschutz bei behördlicher Auskunft (Art. 9 BV) I.