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AI-2014/6

Die Standeskommission hiess den Rekurs von Y und Z mit Entscheid vom 8. April

Appenzell I.Rh. · 2014-04-08 · Deutsch AI
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Die Standeskommission hiess den Rekurs von Y und Z mit Entscheid vom 8. April 2014 (Prot. Nr. 436) gut.

Ihren Entscheid begründete sie damit, dass mit Art. 88 Abs. 4 BauV neben der spezi- ellen Einzelbauvorschriften der Quartierplanung die altrechtlichen Vorschriften, somit

Geschäftsbericht 2014 - Anhang 48 - 56 zur Einzelbauweise der Bauverordnung in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fas- sung zur Anwendung kämen. Die Gebäudehöhe bewege sich gemäss Art. 53 aBauV (ab Niveaupunkt zu bemessen) im zulässigen Rahmen. Die gegen Osten ausgerich- tete Fassade sei als massgebliche Gebäudeseite zu betrachten, von welcher der grosse Grenzabstand einzuhalten sei. Das Baugrundstück werde auf der gesamten östlichen Seite durch die Untere Kapfstrasse begrenzt. Nach den Plänen betrage der Strassenabstand des Bauprojekts zwischen 6.93 m und 8.87 m, weshalb dieser ge- mäss Art. Art. 147 Abs. 1 lit. a StrV i.V.m. Art. 46 Abs. 4 BauV gewahrt sei.

Beim einheitlichen, kompakten Baukörper des Bauprojekts könne nicht von einem gestaffelten Gebäude im Sinne von Art. 62 Abs. 2 aBauV gesprochen werden. Ent- sprechend seien im vorliegenden Fall bei der Bestimmung der für den Mehrlängenzu- schlag massgebenden Gebäudelängen auch die unter einem Winkel von 45 Grad zu- rückspringenden Bauteile zu berücksichtigen. Beim strittigen Projekt sei ein Mehrlän- genzuschlag von 1,5 m zum kleinen Grenzabstand von 4 m gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b aBauV vorzunehmen. Der erforderliche kleine Grenzabstand werde an der Nordsei- te (4 m) und an der Südseite (zwischen 4,08 m und 4,10 m) klar unterschritten. Der Rekurs sei daher gutzuheissen.

Unter diesen Umständen könne es dahingestellt bleiben, ob das Bauprojekt nicht in die bestehende ortstypische Struktur passe, genügend erschlossen sei und den Vor- schriften über den anpassbaren Wohnungsbau entspreche.