Erwägungen (3 Absätze)
E. 5 Am 28. November 2014 reichte der Rechtsvertreter von Y und Z eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Er entgegnete, im Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell vom 14. Februar 2012 sei rechtsverbindlich festgelegt worden, dass als gewachsenes Terrain der Geländeverlauf entsprechend den Standeskommissionsbeschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 zu gelten habe. Das Vollstreckungsgericht hätte richtigerweise lediglich festzulegen, welcher Höhe das gewachsene Terrain gemäss den vorgenannten Stan- deskommissionsbeschlüssen entspreche. Gestützt auf den Bericht der amtlichen Vermessung Schweiz, Hans Breu, Pat. Ingenieur-Geometer, vom 2. September 2013 habe das Gericht festgehalten, dass für die Grünhecke das gewachsene Terrain ent- sprechend den vorerwähnten Beschlüssen der Standeskommission mit einer Höhe von 811.3 m über Meer angenommen und festgesetzt werde. Die Feststellungen im Bericht der amtlichen Vermessung seien vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden, weshalb die Vorinstanz willkürfrei auf die dortigen Feststellungen habe abstellen dürfen. (…)
II.
1. 1.1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Vollstreckungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. a ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid nur das Rechtsmit-
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 54 - 56 tel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Vollstreckungsent- scheide zutrifft (Art. 339 Abs. 2 ZPO) - innert zehn Tagen seit Zustellung bei der zustän- digen Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wurde dem Beschwerdeführer am
4. November 2014 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist mit Eingabe vom
E. 10 November 2014 gewahrt wurde. Auch wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.00 mit Einzahlung vom 21. November 2014 fristgerecht überwiesen.
1.2. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Be- schwerdeführer hat darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewis- se Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien eine grosszügige Haltung angebracht (vgl. SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 N 15).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten. In der Beschwerdeschrift ist zwar nicht ausdrücklich angeführt, auf welchen Beschwerdegrund sich der Be- schwerdeführer stützt. Aus ihr geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer den an- gefochtenen Entscheid betreffend Annahme und Festsetzung des gewachsenen Ter- rains auf 811.3 m. ü. M. rügt. Beim Begriff „gewachsenes Terrain“ handelt es sich um ei- nen unbestimmten Rechtsbegriff und somit um eine Rechtsfrage. Der Beschwerdeführer macht folglich implizit eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Die Beschwerdebe- gründung erweist sich demnach als ausreichend.
1.3. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidenten des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. ergibt sich aus Art. 7 Ziff. 2 EG ZPO, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. 2.1. Mit Beschwerde vom 10. November 2014 reichte der Beschwerdeführer das Urteil B 4- 2014 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 10. Juni 2014, seine Einsprache vom
E. 14 Dezember 2013 gegen den Strafbefehl vom 10. Dezember 2013, die erste Seite des Schreibens des Advokaturbüros Dähler und Lippuner vom 26. Juni 2012 und zwei Ein- spracheentscheide der Baukommission Inneres Land AI vom 31. Oktober 2014 ein.
2.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Noven- verbot, welches sowohl für echte als auch für unechte Noven gilt. Der Novenausschluss gilt grundsätzlich auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (vgl. SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 326 N 4; SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 326 N 2).
2.3. Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um neue Beweismittel, weshalb diese unter das Novenverbot fallen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeacht- lich sind.
3. 3.1. Das Vollstreckungsgericht hat gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Titels von Amtes wegen zu prüfen. Dies umfasst unter anderem auch
Geschäftsbericht 2014 - Anhang
55 - 56 die Überprüfung, ob sich die Leistungspflicht eindeutig und unmissverständlich aus dem Vollstreckungstitel ergibt, somit ob der formell vollstreckbare Entscheid die durchzuset- zende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 336 N 16; SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 341 N 18; BGer 4A_269/2012 E. 3.2.). Dazu kann das Gericht den Vollstreckungstitel auslegen, jedoch ist die Kompetenz des Ge- richts insofern begrenzt, als es nicht befugt ist, diesen zu ergänzen oder zu präzisieren. Dies ist vielmehr Aufgabe des Erkenntnisverfahrens. Der Vollstreckungsrichter ist dem- nach an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden. Ihm steht nur ein ganz eng bemessener Spielraum zu, Unklarheiten des Entscheides im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (vgl. KELLERHALS, Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 341 N 27).
3.2. Vorliegend hatte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungs- richter zu prüfen, ob der Entscheid B 1-2011 des Bezirksgerichts Appenzell, zivilrechtli- che Abteilung, vom 14. Februar 2012 vollstreckbar ist. Aus der Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids ergibt sich lediglich, dass X verpflichtet wurde, die Grünhecke auf die Höhe von zwei Metern ab dem gewachsenen Terrain (als Referenz gelte das gewachsene Terrain gemäss den das Grundstück betreffenden rechtskräftigen Standeskommissions- beschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976) zurückzuschneiden. In der Erwägung 3.3.3. lit. a wurde ausgeführt, es sei umstritten, von welchem Punkt aus die Höhe der einzelnen Pflanzungen zu messen sei bzw. was unter dem "gewachsenen Ter- rain" zu verstehen sei. Für das Gericht seien die rechtskräftigen Standeskommissions- beschlüsse Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 entscheidend. Darin werde die Aufschüttung gemäss dem rechtskräftigen Entlastungsstrassenprojekt als gewach- senes Terrain bezeichnet. Dies werde von der Standeskommission bestätigt und präzi- siert, dass das Gefälle auf der beklagtischen Parzelle Nr. B 3-6% betrage und die Linie bei der Entlastungsstrasse auf der Kote von 809.75 und am nördlichen Rand der Auf- schüttung auf der Kote 810.50 liege. Beide Parteien hätten Kenntnis von diesen Be- schlüssen, weshalb sich weitere Beweiserhebungen zur Bestimmung des gewachsenen Terrains erübrigten. Demnach sei als gewachsenes Terrain das aufgeschüttete Terrain gemäss den das Grundstück Nr. B betreffenden rechtskräftigen Standeskommissions- beschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 zu betrachten.
Der Entscheid B 1-2011, somit der Vollstreckungstitel, verweist demnach zur Bestim- mung des gewachsenen Terrains auf Standeskommissionsbeschlüsse der Jahre 1975 und 1976. Die genaue Höhe des gewachsenen Terrains wurde im Entscheid nicht fest- gelegt. In Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheids E 130-2014 vom 3. November 2014 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. dann auch fest, dass nicht mit absoluter Genauigkeit gesagt werden könne, welcher Höhe das gewachsene Terrain gemäss den Standeskommissionsbeschlüssen entspreche. Dies sei bei kupiertem Ge- lände generell nicht für jeden beliebigen Punkt exakt möglich, da nicht einfach zwischen zwei gemessenen Punkten linear extrapoliert werden könne. Die gesuchstellende Partei habe zur Beurteilung einen Bericht der amtlichen Vermessung Schweiz, Hans Breu, Pat. Ingenieur-Geometer, vom 2. September 2013 eingereicht. Darin werde aufgrund von schriftlichen Aufzeichnungen aus den Jahren 1975 und 1978 hergeleitet, dass bei der Bestimmung des gewachsenen Terrains für die Messung von einer Terrainhöhe von ca. 811.2 / 811.3 m über Meer auszugehen sei. Das gewachsene Terrain, ab welchem die Höhe der Grünhecke zu messen sei, werde gerichtlich mit dem höheren Wert, nämlich mit 811.3 m über Meer angenommen und festgesetzt. Der Erwägung 4.4. kann weiter entnommen werden, dass X im Verfahren B 4-2014 mit Urteil vom 10. Juni 2014 betref- fend Ungehorsamkeit gegen amtliche Verfügung freigesprochen worden sei, da ihm bis-
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 56 - 56 her die Messpunkte nicht genau bekannt gewesen seien bzw. nie amtlich mitgeteilt wor- den seien.
3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungsrichter stellte dem- nach selbst fest, dass sich aus dem Entscheid B 1-2011, somit dem Vollstreckungstitel, die Leistungspflicht von X nicht eindeutig ergebe, zumal die Höhe das gewachsene Ter- rain gemäss den Standeskommissionsbeschlüssen und damit die Messpunkte für die zulässige Höhe der Grünhecke nicht genau bestimmt sei.
Er stützte seinen Entscheid, in welchem er das gewachsene Terrain als mit 811.3 m. ü. M. annahm und festsetzte, folglich nicht auf die im Entscheid B 1-2011 erwähnten Stan- deskommissionsbeschlüsse, sondern auf den von den Beschwerdegegnern eingelegten Bericht Hersche Ingenieure AG vom 2. September 2013 (E 130-2014, GS act. 3). Bei diesem Bericht handelt es sich nicht um die dem Vollstreckungsgesuch beizulegenden erforderlichen Urkunden im Sinne von Art. 338 Abs. 2 ZPO, nämlich der Entscheid, das Entscheidsurrogat wie z.B. ein gerichtlicher Vergleich oder die Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung (vgl. Botschaft zur ZPO; BBl 2006 7383). Dieser Bericht ist vielmehr Be- weismittel, mit welchem die strittige Rechtsfrage, nämlich die Höhe das gewachsene Terrain, geklärt und das unklare bzw. unvollständige und damit nicht vollstreckbare Urteil vollstreckbar gemacht werden soll. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungsrichter hat demnach den Vollstreckungstitel in rechtlicher Würdigung des Berichts Hersche Ingenieure AG vom 2. September 2013 ergänzt. Diese eigene Er- kenntnistätigkeit überspannt jedoch den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, in dem es einzig um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils geht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001, E. 2b). Die Vollstreckbarkeit des Entscheids B 1-2011 des Bezirksgerichts Appenzell, zivilgerichtliche Abteilung, vom 14. Februar 2012 in Bezug auf die Höhe des gewachsenen Terrains ist folglich abzulehnen, und der Ent- scheid E 130-2014 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom
3. November 2014 ist aufzuheben.
2. Erweist sich ein formell vollstreckbarer Entscheid wegen einer unklaren oder wider- sprüchlichen Formulierung des Dispositivs als nicht vollstreckbar, so kommen u.U. Erläu- terung oder Berichtigung in Betracht. Nach erfolgter Erläuterung bzw. Berichtigung kann bzw. muss ein neues Vollstreckungsgesuch gestellt werden (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/- INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 336 N 17; SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 341 N 18). Vermögen Erläuterung und Berichtigung den Mangel nicht zu beheben und fehlt es dem Entscheid deshalb weiterhin an der Vollstreckbarkeit, so bleibt der obsiegenden Partei nur eine neue Klage (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 336 N 18).
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Entscheid KE 19-2014 vom 12. Dezember 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
5. Am 28. November 2014 reichte der Rechtsvertreter von Y und Z eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Er entgegnete, im Entscheid des Bezirksgerichts Appenzell vom 14. Februar 2012 sei rechtsverbindlich festgelegt worden, dass als gewachsenes Terrain der Geländeverlauf entsprechend den Standeskommissionsbeschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 zu gelten habe. Das Vollstreckungsgericht hätte richtigerweise lediglich festzulegen, welcher Höhe das gewachsene Terrain gemäss den vorgenannten Stan- deskommissionsbeschlüssen entspreche. Gestützt auf den Bericht der amtlichen Vermessung Schweiz, Hans Breu, Pat. Ingenieur-Geometer, vom 2. September 2013 habe das Gericht festgehalten, dass für die Grünhecke das gewachsene Terrain ent- sprechend den vorerwähnten Beschlüssen der Standeskommission mit einer Höhe von 811.3 m über Meer angenommen und festgesetzt werde. Die Feststellungen im Bericht der amtlichen Vermessung seien vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden, weshalb die Vorinstanz willkürfrei auf die dortigen Feststellungen habe abstellen dürfen. (…)
II.
1. 1.1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Vollstreckungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. a ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid nur das Rechtsmit-
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 54 - 56 tel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind - was auf Vollstreckungsent- scheide zutrifft (Art. 339 Abs. 2 ZPO) - innert zehn Tagen seit Zustellung bei der zustän- digen Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. wurde dem Beschwerdeführer am
4. November 2014 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist mit Eingabe vom
10. November 2014 gewahrt wurde. Auch wurde der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1‘000.00 mit Einzahlung vom 21. November 2014 fristgerecht überwiesen.
1.2. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Dabei muss die Beschwerde begründet werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Be- schwerdeführer hat darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Bei der Prüfung der genügenden Begründung sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewis- se Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien eine grosszügige Haltung angebracht (vgl. SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 321 N 15).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten. In der Beschwerdeschrift ist zwar nicht ausdrücklich angeführt, auf welchen Beschwerdegrund sich der Be- schwerdeführer stützt. Aus ihr geht jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer den an- gefochtenen Entscheid betreffend Annahme und Festsetzung des gewachsenen Ter- rains auf 811.3 m. ü. M. rügt. Beim Begriff „gewachsenes Terrain“ handelt es sich um ei- nen unbestimmten Rechtsbegriff und somit um eine Rechtsfrage. Der Beschwerdeführer macht folglich implizit eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Die Beschwerdebe- gründung erweist sich demnach als ausreichend.
1.3. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidenten des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. ergibt sich aus Art. 7 Ziff. 2 EG ZPO, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. 2.1. Mit Beschwerde vom 10. November 2014 reichte der Beschwerdeführer das Urteil B 4- 2014 des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 10. Juni 2014, seine Einsprache vom
14. Dezember 2013 gegen den Strafbefehl vom 10. Dezember 2013, die erste Seite des Schreibens des Advokaturbüros Dähler und Lippuner vom 26. Juni 2012 und zwei Ein- spracheentscheide der Baukommission Inneres Land AI vom 31. Oktober 2014 ein.
2.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Noven- verbot, welches sowohl für echte als auch für unechte Noven gilt. Der Novenausschluss gilt grundsätzlich auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (vgl. SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 326 N 4; SPÜH- LER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 326 N 2).
2.3. Bei den eingereichten Unterlagen handelt es sich um neue Beweismittel, weshalb diese unter das Novenverbot fallen und für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeacht- lich sind.
3. 3.1. Das Vollstreckungsgericht hat gemäss Art. 341 Abs. 1 ZPO die Vollstreckbarkeit des zu vollstreckenden Titels von Amtes wegen zu prüfen. Dies umfasst unter anderem auch
Geschäftsbericht 2014 - Anhang
55 - 56 die Überprüfung, ob sich die Leistungspflicht eindeutig und unmissverständlich aus dem Vollstreckungstitel ergibt, somit ob der formell vollstreckbare Entscheid die durchzuset- zende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 336 N 16; SUTTER-SOMM/HASEN- BÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 341 N 18; BGer 4A_269/2012 E. 3.2.). Dazu kann das Gericht den Vollstreckungstitel auslegen, jedoch ist die Kompetenz des Ge- richts insofern begrenzt, als es nicht befugt ist, diesen zu ergänzen oder zu präzisieren. Dies ist vielmehr Aufgabe des Erkenntnisverfahrens. Der Vollstreckungsrichter ist dem- nach an den Inhalt des zu vollstreckenden Urteils gebunden. Ihm steht nur ein ganz eng bemessener Spielraum zu, Unklarheiten des Entscheides im Zuge der Vollstreckung zu bereinigen (vgl. KELLERHALS, Berner Kommentar ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 341 N 27).
3.2. Vorliegend hatte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungs- richter zu prüfen, ob der Entscheid B 1-2011 des Bezirksgerichts Appenzell, zivilrechtli- che Abteilung, vom 14. Februar 2012 vollstreckbar ist. Aus der Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids ergibt sich lediglich, dass X verpflichtet wurde, die Grünhecke auf die Höhe von zwei Metern ab dem gewachsenen Terrain (als Referenz gelte das gewachsene Terrain gemäss den das Grundstück betreffenden rechtskräftigen Standeskommissions- beschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976) zurückzuschneiden. In der Erwägung 3.3.3. lit. a wurde ausgeführt, es sei umstritten, von welchem Punkt aus die Höhe der einzelnen Pflanzungen zu messen sei bzw. was unter dem "gewachsenen Ter- rain" zu verstehen sei. Für das Gericht seien die rechtskräftigen Standeskommissions- beschlüsse Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 entscheidend. Darin werde die Aufschüttung gemäss dem rechtskräftigen Entlastungsstrassenprojekt als gewach- senes Terrain bezeichnet. Dies werde von der Standeskommission bestätigt und präzi- siert, dass das Gefälle auf der beklagtischen Parzelle Nr. B 3-6% betrage und die Linie bei der Entlastungsstrasse auf der Kote von 809.75 und am nördlichen Rand der Auf- schüttung auf der Kote 810.50 liege. Beide Parteien hätten Kenntnis von diesen Be- schlüssen, weshalb sich weitere Beweiserhebungen zur Bestimmung des gewachsenen Terrains erübrigten. Demnach sei als gewachsenes Terrain das aufgeschüttete Terrain gemäss den das Grundstück Nr. B betreffenden rechtskräftigen Standeskommissions- beschlüssen Nr. 561/1975, Nr. 827/1976 und Nr. 1031/1976 zu betrachten.
Der Entscheid B 1-2011, somit der Vollstreckungstitel, verweist demnach zur Bestim- mung des gewachsenen Terrains auf Standeskommissionsbeschlüsse der Jahre 1975 und 1976. Die genaue Höhe des gewachsenen Terrains wurde im Entscheid nicht fest- gelegt. In Erwägung 4.2 des angefochtenen Entscheids E 130-2014 vom 3. November 2014 stellte der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. dann auch fest, dass nicht mit absoluter Genauigkeit gesagt werden könne, welcher Höhe das gewachsene Terrain gemäss den Standeskommissionsbeschlüssen entspreche. Dies sei bei kupiertem Ge- lände generell nicht für jeden beliebigen Punkt exakt möglich, da nicht einfach zwischen zwei gemessenen Punkten linear extrapoliert werden könne. Die gesuchstellende Partei habe zur Beurteilung einen Bericht der amtlichen Vermessung Schweiz, Hans Breu, Pat. Ingenieur-Geometer, vom 2. September 2013 eingereicht. Darin werde aufgrund von schriftlichen Aufzeichnungen aus den Jahren 1975 und 1978 hergeleitet, dass bei der Bestimmung des gewachsenen Terrains für die Messung von einer Terrainhöhe von ca. 811.2 / 811.3 m über Meer auszugehen sei. Das gewachsene Terrain, ab welchem die Höhe der Grünhecke zu messen sei, werde gerichtlich mit dem höheren Wert, nämlich mit 811.3 m über Meer angenommen und festgesetzt. Der Erwägung 4.4. kann weiter entnommen werden, dass X im Verfahren B 4-2014 mit Urteil vom 10. Juni 2014 betref- fend Ungehorsamkeit gegen amtliche Verfügung freigesprochen worden sei, da ihm bis-
Geschäftsbericht 2014 - Anhang 56 - 56 her die Messpunkte nicht genau bekannt gewesen seien bzw. nie amtlich mitgeteilt wor- den seien.
3.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungsrichter stellte dem- nach selbst fest, dass sich aus dem Entscheid B 1-2011, somit dem Vollstreckungstitel, die Leistungspflicht von X nicht eindeutig ergebe, zumal die Höhe das gewachsene Ter- rain gemäss den Standeskommissionsbeschlüssen und damit die Messpunkte für die zulässige Höhe der Grünhecke nicht genau bestimmt sei.
Er stützte seinen Entscheid, in welchem er das gewachsene Terrain als mit 811.3 m. ü. M. annahm und festsetzte, folglich nicht auf die im Entscheid B 1-2011 erwähnten Stan- deskommissionsbeschlüsse, sondern auf den von den Beschwerdegegnern eingelegten Bericht Hersche Ingenieure AG vom 2. September 2013 (E 130-2014, GS act. 3). Bei diesem Bericht handelt es sich nicht um die dem Vollstreckungsgesuch beizulegenden erforderlichen Urkunden im Sinne von Art. 338 Abs. 2 ZPO, nämlich der Entscheid, das Entscheidsurrogat wie z.B. ein gerichtlicher Vergleich oder die Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung (vgl. Botschaft zur ZPO; BBl 2006 7383). Dieser Bericht ist vielmehr Be- weismittel, mit welchem die strittige Rechtsfrage, nämlich die Höhe das gewachsene Terrain, geklärt und das unklare bzw. unvollständige und damit nicht vollstreckbare Urteil vollstreckbar gemacht werden soll. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. als Vollstreckungsrichter hat demnach den Vollstreckungstitel in rechtlicher Würdigung des Berichts Hersche Ingenieure AG vom 2. September 2013 ergänzt. Diese eigene Er- kenntnistätigkeit überspannt jedoch den Rahmen des Vollstreckungsverfahrens, in dem es einzig um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils geht (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001, E. 2b). Die Vollstreckbarkeit des Entscheids B 1-2011 des Bezirksgerichts Appenzell, zivilgerichtliche Abteilung, vom 14. Februar 2012 in Bezug auf die Höhe des gewachsenen Terrains ist folglich abzulehnen, und der Ent- scheid E 130-2014 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom
3. November 2014 ist aufzuheben.
2. Erweist sich ein formell vollstreckbarer Entscheid wegen einer unklaren oder wider- sprüchlichen Formulierung des Dispositivs als nicht vollstreckbar, so kommen u.U. Erläu- terung oder Berichtigung in Betracht. Nach erfolgter Erläuterung bzw. Berichtigung kann bzw. muss ein neues Vollstreckungsgesuch gestellt werden (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/- INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 336 N 17; SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER (HRSG.), a.a.O., Art. 341 N 18). Vermögen Erläuterung und Berichtigung den Mangel nicht zu beheben und fehlt es dem Entscheid deshalb weiterhin an der Vollstreckbarkeit, so bleibt der obsiegenden Partei nur eine neue Klage (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 336 N 18).
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Entscheid KE 19-2014 vom 12. Dezember 2014