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2. Auf Rechtsbegehren des Rechtsvertreters von Y und Z verpflichtete der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. mit Entscheid E 130-2014 vom 3. November 2014 X, in Vollstreckung der Ziff. 1b des Entscheids B 1-2011 vom 14. Februar 2012, innert 30 Ta- gen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids die Grünhecke auf die Höhe von zwei Metern ab dem gewachsenen Terrain, welches 811.3 m. ü. M. entspreche, zurückzu- schneiden (Dispositiv-Ziffer 1) und ermächtigte Y und Z, bei Zuwiderhandlung der Ge- genpartei gegen Ziffer 1 Ersatzvornahme durch eine Drittunternehmung treffen zu lassen (Dispositiv-Ziffer 2).