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AI-2013/8

Den Vorinstanzen kann somit weder eine Rechtsverletzung, eine Ermessensüberschrei-

Appenzell I.Rh. · 2012-10-23 · Deutsch AI
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

8. Den Vorinstanzen kann somit weder eine Rechtsverletzung, eine Ermessensüberschrei- tung oder ein Ermessensmissbrauch, noch eine unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des Sachverhalts vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Rekursentscheid der Standeskommission vom 23. Oktober 2012 (Prot. Nr. 1102) zu bestätigen ist.

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 21-2012 vom 21. Mai 2013

Geschäftsbericht 2013 - Anhang

33 - 49 2.6. Verzugszinsen auf Integritätsentschädigungen (…) III.

3.

3.1. Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.

3.2. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (vgl. Urteil U 314/05 des Eid- genössischen Versicherungsgerichts vom 7. September 2006, E. 4.1.). Sie wird auch als Festlegung des Entstehungszeitpunktes der Entschädigung verstanden (vgl. Frei, Die In- tegritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversi- cherung, Diss., Freiburg 1998, S. 63). Der Integritätsschaden ist somit in der Regel bei Behandlungsabschluss hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit feststell- und beurteilbar, somit gegebenenfalls in diesem Zeitpunkt entstanden (vgl. Urteil U 122/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. August 2005, E. 4.2.). Der Erwerb des Anspruchs auf Integritätsentschädigung geschieht allein mit der Unfallmel- dung als rechtsgültiger Geltendmachung ohne weitere Handlung des Versicherten von Gesetzes wegen (vgl. Frei, a.a.O., S. 57; vgl. Urteil U 314/05 des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts vom 7. September 2006, E. 6.2.).

3.3. Die Ansprüche des [bei der Beschwerdegegnerin unfallversicherten] Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung wurden demnach mit seinen jeweiligen Unfallmeldungen rechtsgültig geltend gemacht.

3.4. Dem Beschwerdeführer wurde bis anhin wegen der Unfälle keine Invalidenrente zuge- sprochen. Anspruchsbegründender Zeitpunkt ist demnach die Beendigung der ärztlichen Behandlung. Die Beschwerdegegnerin hätte die Anspruchsvoraussetzung für eine Integ- ritätsentschädigung jeweils nach ärztlichem Behandlungsabschluss prüfen und verfügen müssen. Die letzte aktenkundige ärztliche Behandlung der Unfallfolgen im Jahr 1993 er- folgte am 4. Juli 1994, diejenige der Unfallfolgen im Jahr 1996 am 27. Februar 1997 und diejenige der Unfallfolgen im Jahr 2003 am 25. November 2004. Die Beschwerdegegne- rin selbst bestätigte diese Daten der Behandlungsabschlüsse mit Schreiben vom 3. Ja- nuar 2012.

Der Anspruch auf Integritätsentschädigung ist somit für den Unfall im Jahr 1993 nach dem 4. Juli 1994, für den Unfall im Jahr 1996 nach dem 27. Februar 1997 und für den Unfall vom im Jahr 2003 nach dem 25. November 2004 entstanden.

4.

4.1. Im Bereich der Sozialversicherung wurden vor Inkrafttreten des ATSG nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet, sofern sie nicht recht- sprechungsgemäss gesetzlich vorgesehen waren (vgl. BGE 113 V 48, E. 2a; BGE 119 V 78, E. 3a). 4.2. Die Regel von Art. 24 Abs. 2 UVG, wonach die Integritätsentschädigung gleichzeitig mit der Invalidenrente festzusetzen ist, darf nicht zur Folge haben, dass der Versicherte vom Anspruch auf die Integritätsentschädigung ausgeschlossen wird, weil in einem Zeitpunkt darüber zu entscheiden ist, in dem die Dauerhaftigkeit und das Ausmass der Beeinträch- tigung noch nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit beurteilt werden könnten. Der

Geschäftsbericht 2013 - Anhang 34 - 49 Grundsatz der Gleichzeitigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG kann mithin nur Anwendung finden, soweit auch die Bedingungen für die Zusprechung der Invalidenrente und der In- tegritätsentschädigung gleichzeitig erfüllt sind. Dies dürfte in der Regel der Fall sein; be- sondere Umstände können indessen zu Ausnahmen führen, so wenn der Arzt erst in ei- nem späteren Zeitpunkt eine zuverlässige Prognose hinsichtlich der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit der Beeinträchtigung sowie allfälliger späterer Verschlimmerungen im Sin- ne von Anhang 3 Ziff. 3 zur UVV stellen kann (vgl. BGE 113 V 48, E. 3.b). Werden im genannten Sinn Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichzeitigkeit gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG zugelassen, so wird dem Willen des Gesetzgebers nicht Rechnung getragen, zu- mal der Versicherte im Zeitpunkt, in dem die Invalidenrente zugesprochen wird, über die Entschädigung für die Beeinträchtigung der Integrität soll verfügen können. Es rechtfer- tigt sich daher, den Versicherten in solchen Fällen leistungsmässig in den Stand zu set- zen, in dem er sich befände, wenn über die Integritätsentschädigung zusammen mit der Invalidenrente entschieden worden wäre. Dies kann nur in der Weise geschehen, dass ihm für die Zeit, während welcher der Entscheid über die Integritätsentschädigung auf- geschoben werden muss, ein Zinsanspruch eingeräumt wird. Dabei handelt es sich nicht um einen Verzugszins aufgrund eines schuldhaften Verhaltens der Verwaltung, sondern um einen unmittelbar aus dem Gesetz abgeleiteten Ausgleichszins ähnlich dem Scha- denszins bei der zivilrechtlichen Genugtuung gemäss Art. 47/49 OR. Im Gesetz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung genannt. Die Verzinsung soll ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz von 5% erfolgen (vgl. BGE 113 V 48, E. 4; Frei, a.a.O., S. 64).

In Analogie zu BGE 113 V 48 ist in Fällen, wo keine Invalidenrente gewährt wird, der Entscheid über eine Integritätsentschädigung aufzuschieben, wenn deren Vorausset- zungen bei Behandlungsabschluss noch nicht zuverlässig beurteilbar sind, natürlich auch unter Gewährung eines Ausgleichszinses ab dem in Art. 24 Abs. 2 UVG vorgese- henen Zeitpunkt der Zusprechung - dem Behandlungsabschluss (vgl. Frei, a.a.O., S. 64, 68). Ein Ausgleichszins ist auch dann zuzusprechen, wenn ein Versicherter seit dem Un- fall an einem Integritätsschaden leidet, welcher aber vorerst unentdeckt bleibt und des- sen Unfallbedingtheit sich erst im Verlaufe der medizinischen Abklärungen ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 133/00 vom 6. Juni 2002, E. 3).

4.3. In Befolgung des Gleichzeitigkeitsgrundsatzes gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG sind somit die Integritätsentschädigungen für die Unfälle im Jahr 1993 und im Jahr 1994 zu verzin- sen. So ist die Behauptung der Beschwerdegegnerin, im Zeitpunkt der Fallabschlüsse im Dezember 1993 und im August 1997 sei das Ausmass der einzelnen Integritätsent- schädigungen noch nicht feststellbar gewesen bzw. hätte überhaupt keine Hinweise auf einen Integritätsschaden bestanden, nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdegegnerin nach der medizinischen Abklärung durch Dr. H. vom 7. November 2011 in ihrer Verfü- gung vom 15. Dezember 2011 selbst festhielt, dass sie den Integritätsschaden von 35% am linken Knie auf das Unfallereignis im Jahr 1993 und den Integritätsschaden von 10% am rechten Knie auf den Unfall im Jahr 1996 zurückführe.

Wie in obenstehender Erwägung 3.4. ausgeführt, ist der Anspruch auf Integritätsent- schädigung somit für den Unfall im Jahr 1993 nach dem 4. Juli 1994 und für den Unfall im Jahr 1996 nach dem 27. Februar 1997 entstanden. Die Integritätsentschädigung von Fr. 34'020.-- ist ab 5. Juli 1994 und die Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.-- ist ab

28. Februar 1997 mit 5% jedenfalls bis zur Inkraftsetzung des ATSG am 1. Januar 2003 zu verzinsen.

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Integritätsentschädigungen auch ab 1. Januar 2003 zu verzinsen sind.

Geschäftsbericht 2013 - Anhang

35 - 49 5. 5.1. Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendma- chung verzugszinspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 7 Abs. 1 ATSV).

5.2. Dass der Beschwerdeführer Mitwirkungspflichten verletzt haben könnte, wird weder geltend gemacht noch sind diesbezüglich Hinweise aus den Akten zu entnehmen.

5.3. Das ATSG regelt die Entstehung des Anspruchs auf Leistungen nicht generell, hält aber in Art. 29 ATSG fest, dass für die Geltendmachung des Anspruchs eine Anmeldung er- forderlich ist.

Die Anmeldung bezieht sich auf alle Ansprüche, welche sich bis zum Zeitpunkt des Entscheids des Versicherungsträgers über das entsprechende Begehren ergeben. Nicht erforderlich ist, dass die anmeldende Person genauer spezifiziert, welches die Natur der verlangten Leistungen ist. Der Versicherungsträger hat mithin gegebenenfalls eine Aus- legung der Anmeldung vorzunehmen und - im Rahmen der Rechtsanwendung von Am- tes wegen - diejenigen Rechtssätze zur Anwendung zu bringen, welche massgebend sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 29 N 18).

5.4. Weder das UVG noch dessen Verordnung sehen für die Beanspruchung einer Integri- tätsentschädigung eine neben der Unfallmeldung erforderliche Anmeldung vor. Dement- sprechend sind die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung (vgl. oben E. 3.3.) mit seinen jeweiligen Unfallmeldungen rechtsgültig geltend gemacht wor- den.

Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung ist jeweils nach dem ärztlichem Behandlungsabschluss (vgl. oben E. 3.4.), somit für den Unfall im Jahr 1993 nach dem 4. Juli 1994, für den Unfall im Jahr 1996 nach dem 27. Februar 1997 und für den Unfall im Jahr 2003 nach dem 25. November 2004 entstanden.

5.5. Die Verzugszinspflicht gilt ab 1. Januar 2003 für alle Leistungen, sofern die Vorausset- zungen gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Art. 26 Abs. 2 ATSG knüpft für die Be- stimmung des Beginns des Verzugszinsanspruchs an den Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs an. Entsprechend der mit Art. 26 Abs. 2 ATSG verfolgten Zielset- zung sind Verzugszinsen demnach ab 1. Januar 2003 auf sämtlichen Leistungen ge- schuldet, auf welche am 1. Januar 2003 bereits seit mindestens 24 Monaten ein An- spruch besteht (vgl. BGE 131 V 358, E. 2.2.).

Die Ansprüche auf Integritätsentschädigung für die beiden Unfälle im Jahr 1993 und im Jahr 1996 sind am 4. Juli 1994 und am 27. Februar 1997 entstanden (vgl. oben E. 5.4.) und haben demnach bei Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 24 Monate längst überdauert. Die Verzinsung von 5% ist folglich für diese beiden Integritätsentschädigun- gen auch gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSV ab 1. Januar 2003 ge- schuldet.

Die Integritätsentschädigung aus den Unfall im Jahr 2003, deren Anspruch am

25. November 2004 entstanden ist (vgl. oben E. 5.4.), ist folglich nach Ablauf von 24 Monaten seit Entstehung deren Anspruchs am 25. November 2004, somit ab 26. No- vember 2006 mit 5% zu verzinsen. Der Beschwerdeführer ist demnach mit seinem Rechtsbegehren, es sei ihm die Integritätsentschädigung des Unfalls vom 20. Dezember

Geschäftsbericht 2013 - Anhang 36 - 49 2003 ab dem Datum des Behandlungsabschlusses mit 5% zu verzinsen, teilweise unter- legen.