Dispositiv
- 6.1. Schliesslich bleibt die negative Bewilligungsvoraussetzung, ob die katholische Kirche als kantonales Kulturdenkmal durch die geplante Solaranlage beeinträchtigt würde, zu prü- fen. 6.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Heimatschutz zuständig. Art. 17 RPG verpflichtet diese, für schutzwürdige Objekte Schutzzonen festzulegen oder andere geeignete Schutzmassnahmen zu treffen. Der Begriff des Kulturdenkmals wird im eid- genössischen Recht nicht näher umschrieben (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O., Art. 17 N 29). Die Kantone sind frei, die Schutzvorkehren im Einzelnen festzule- gen (vgl. BGE 121 II 8, E. 3a). Geschäftsbericht 2013 - Anhang 30 - 49 Der Kanton Appenzell I.Rh. hat die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) erlassen. Darin werden insbesondere Kulturobjekte wie Gebäude, Stätten und Einrichtungen, soweit sie von besonderem historischen, kunstgeschichtlichen, architek- tonischen oder handwerklichen Wert sind, als schützenswerte Objekte definiert (Art. 29 lit. b VNH). Zudem erlassen die Bezirke Objektschutzregister, welche zu ihrer Rechts- kraft der Genehmigung durch die Standeskommission bedürfen (Art. 34 Abs. 1 VNH). Das Schutzregister enthält für jedes geschützte Objekt mindestens eine knappe Um- schreibung und Wertung des Objektes, das Schutzziel und besondere Schutzmassnah- men (Art. 30 Abs. 1 VNH). Die registrierten Schutzobjekte sind zu schonen und, soweit nicht übergeordnete öffentliche Interessen entgegenstehen, ungeschmälert zu erhalten (Art. 31 Abs. 1 VNH). Der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" gemäss Art. 31 Abs. 1 VNH wird in den kantonalen Bestimmungen nicht näher definiert. Zu dessen Auslegung kann jedoch auf die Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 des eidgenössische Natur- und Heimatschutzgeset- zes (NHG) verwiesen werden, wonach ein Objekt von nationaler Bedeutung, welches in ein Inventar des Bundes aufgenommen wurde, die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung, verdient. Nach der Botschaft zum NHG ist der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" so zu verstehen, "dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll. Die Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis bedeutet anderseits nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand eines Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschut- zes nicht verschlechtert werden. Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden" (vgl. BBl 1965 III S. 103). Was statthaft und welche Eingriffe unzulässig sind, ist demnach im Schutzregis- ter durch Umschreibung des Schutzgehalts im Einzelnen festzulegen. Eine Beeinträchti- gung ist dann relevant, wenn die spezifischen Schutzziele des betreffenden Objekts tan- giert sind. Trifft eine Solaranlage das Denkmal also genau in jenem Bereichen, die es einzigartig oder typisch machen und zur Qualifikation als von kantonaler Bedeutung füh- ren, ist eine Beeinträchtigung gegeben. Umgekehrt muss die Errichtung einer Solaranla- ge bewilligt werden, solange das Denkmal dadurch in Bestand oder Wirkung nicht ein- geschränkt wird (vgl. Meyer, Denkmalpflege und Raumplanung, in BR 1989 S. 4; Aemi- segger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 18a N 28, 38; BGE 127 II 273 E. 4c S. 282; BGE 123 II 256 E. 6a S. 263; BGE 114 Ib 81 E. 2a S. 85; Urteil 1A.122/2004 des Bundesgerichts vom 30. Mai 2005, E. 2.4). 6.3. Die katholische Pfarrkirche Maria Geburt in Oberegg ist im kantonalen Schutzregister bzw. im Inventar der Kulturobjekte 2005 gemäss Art. 30 VNH als schützenswerte Baute von kantonaler Bedeutung mit der Objekt-Nummer 11 verzeichnet. In der Objekt- Beschreibung ist aufgeführt: "Neuromanische Kirche (Karl Reichlin) mit Hauptfassade West in grauem Sandstein, unterteilt mit Wandpfeilern, bekrönt mit Evangelisten- Statuen. Innenraum in Vorhalle, Schiff und eingezogenem Chor gegliedert. Heiliggrab von Carl Eugster 1770-1780 erwähnenswert." Betreffend Kirchendach, welchem insbesondere Schutzfunktion der Kirche als Ganzes zukommt, wurde im Schutzregister kein bestimmtes Schutzziel festgelegt. Deshalb gilt somit einzig der allgemeine Grundsatz, dass der im Inventar angestrebte Schutz vollum- fänglich zur Geltung gelangt, der Zustand der Kirche gesamthaft betrachtet nicht ver- schlechtert wird und die Qualitäten der Kirche nicht beeinträchtigt werden. Als schüt- zenswerte Bestandteile der Kirche gelten die Hauptfassade West in grauem Sandstein (Wandpfeilern; Evangelisten-Statuen), der Innenraum (Vorhalle, Schiff und eingezoge- Geschäftsbericht 2013 - Anhang 31 - 49 nem Chor) und das Heiliggrab von Carl Eugster 1770-1780. Diese Bestandteile werden durch die Photovoltaikanlage nicht beeinträchtigt, weder einzeln noch in der gesamten Wirkung, zumal beim Betrachten der Westfassade die südliche Dachhälfte nicht einseh- bar ist und beim Aufenthalt im Innern der Kirche die Anlage ohnehin nicht wahrnehmbar ist. 6.4. Vorliegend ist die Baubewilligungsbehörde von den Empfehlungen der Beschwerdefüh- rerinnen in ihren Baubegutachtungen abgewichen. Im Grundsatz geht von solchen Gut- achten eine gewisse Bindungswirkung aus, zumal die Fachkommissionen kantonale Ex- perten in Fragen des Denkmal- und Heimatschutzes sind. Die entscheidende Behörde darf jedoch vom Ergebnis der Begutachtung abweichen, wenn dafür triftige Gründe vor- liegen (vgl. Kölz/Boss-hart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 30; Bircher, Die Sachverständigenkom- missionen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, in: PBG 2008 (3) S. 5 ff.; BGE 127 II 273, E. 4b). Dem Argument der Fachkommission Denkmalpflege, das Erscheinungsbild werde durch die Solaranlage negativ beeinflusst, zumal keine gute Einfügung in das Dach bestehe und eine Solaranlage in diesem Ausmass in Konkurrenz zu den wichtigen Zeichen (Kirchturm, repräsentative Eingangsfassade) trete, wurde von der Vorinstanz entgegen- gehalten, als dass die Farbgebung der Photovoltaikanlage an den Farbton der übrigen Dachlandschaft angepasst werde, nicht reflektierendes Material verwendet werde, von welchem keine Blendwirkung ausgehe und die südlichen Dachhälfte kaum einsehbar sei. Dem Kriterium der Gefährdung der bestehende Bausubstanz durch die Solaranlage steht entgegen, dass auch ein in einem Schutzregister aufgeführtes Kulturdenkmal ver- ändert werden darf, sofern sein Zustand gesamthaft betrachtet nicht verschlechtert wird. Wie bereits oben aufgeführt werden die spezifischen Schutzziele der Kirche (Westfas- sade, Innenraum) durch die Solaranlage nicht beeinträchtigt. Die Kirche bleibt auch durch Anbringung der Photovoltaikanlage in Bestand und Wirkung praktisch uneinge- schränkt. Die alleinige Änderung des Materials auf der südlichen Dachhälfte, welches gemäss Schutzregister keinen Schutzmassnahmen - insbesondere keiner Konservie- rung der Biberschwanzziegel - unterworfen ist, wird durch das öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie sicherlich ausgeglichen. Das Abweichen der Baubewilligungsbehörde von den Baubegutachtungen der Fachkommissionen ist dem- nach nicht zu beanstanden. 6.5. Die Gesamtwirkung der Kirche wird folglich nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Die katholische Kirche in Oberegg bleibt somit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VNH durch den Einbau der Photovoltaikanlage geschont und ungeschmälert erhalten. 6.6. Auf das Einholen der von den Beschwerdeführerinnen beantragten Begutachtung durch die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) kann verzichtet werden. So erstattet die EKD besondere Gutachten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV). Weder ist die Installation einer Solaranlage eine Bundesauf- gabe, noch stellt die katholische Kirche in Oberegg ein Kulturgüterobjekt von nationaler Bedeutung dar. Inwiefern sie, mit Ausnahme ihrer ausdrücklich im Register aufgenom- menen Besonderheiten, anderweitig - insbesondere bezüglich ihrer südlichen Dachhälfte - von besonderer Bedeutung ist, bringen die Beschwerdeführerinnen nicht vor und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Ob die EKD im vorliegenden Fall überhaupt eine solche Begutachtung vornehmen würde bzw. dürfte, kann aus folgendem Grund offen bleiben: Ein Gutachten von Sachverständigen ist anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachver- halts besondere Fachkenntnisse erforderlich sind (vgl. Kölz/Boss-hart/Röhl, a.a.O., §7 N Geschäftsbericht 2013 - Anhang 32 - 49 22). Vorliegend ist jedoch der Sachverhalt klar: Das Dach der Kirche ist nicht als spezifi- sches Schutzziel definiert. Bei der Frage, ob der Zustand und die Qualität der Kirche ge- samthaft betrachtet durch die Anlage nicht verschlechtert bzw. beeinträchtigt werden, handelt es sich nicht um eine Frage des Sachverhalts. Beim Begriff der Beeinträchtigung liegt vielmehr ein unbestimmter Rechtsbegriff vor. Dessen nähere Bestimmung wird als Rechtsfrage angesehen, welche die Behörde mit einen gewissen Beurteilungsspielraum zu beantworten hat (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., N 633 ff., N 724; Urteil 2A.431/2004 des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2004, E. 2.2).
- Eine von den Beschwerdeführerinnen gefürchtete Präjudizwirkung besteht mit der vorlie- gend erteilten Baubewilligung nicht. So wird jedes Baugesuch aufgrund der konkreten Standorteigenschaften und Schutzziele des entsprechenden Kulturdenkmals zu prüfen sein. Einerseits müsste die positive Voraussetzung der sorgfältigen Integration vorliegen: Solaranlagen, um deren Bewilligung ab dem 1. Januar 2013 ersucht würden, hätten das Gestaltungsgebot der guten Gesamtwirkung gemäss Art. 65 BauG als ästhetischen Massstab zu erfüllen. Andererseits müsste die negative Voraussetzung der fehlenden Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals gegeben sein: Solaranlagen müssten mit den im Schutzregister festgelegten Schutzzielen des jeweiligen Kulturdenkmals vereinbar sein.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
7. Gegen den Rekursentscheid reichten die Fachkommission Denkmalpflege und die Fachkommission Heimatschutz (folgend: Beschwerdeführerinnen) am 4. Dezember 2012 Beschwerde mit eingangs aufgeführtem Antrag ein. (…) III. (…)
4. 4.1. In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen inte- grierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kanto- naler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden (Art. 18a RPG).
4.2. Unbestritten ist, dass die geplante Photovoltaikanlage zonenkonform ist und in der Dachfläche der Kirche integriert wird. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Integration sorgfältig erfolgen und die Kirche als Kulturdenkmal von kantonaler Bedeutung keine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 18a RPG erleiden wird.
5. 5.1. Der unbestimmte Gesetzesbegriff der sorgfältigen Integration eröffnet den rechtsanwen- denden Behörden in der Bewilligungspraxis einen grossen Beurteilungsspielraum, den der kantonale Gesetzgeber aber mit generell-abstrakten Gestaltungsvorgaben ein- schränken kann. Die ratio legis von Art. 18a RPG, nämlich ein politisches Zeichen zu- gunsten erneuerbarer Energien, verlangt nach einer gewissen Grosszügigkeit bei der Handhabung dieses Bewilligungskriteriums (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Art. 18a N 23, N 19).
In Art. 51 Abs. 1 aBauG, welcher gemäss Art. 88 Abs. 3 BauV noch anzuwenden ist, wurde ein Verunstaltungsverbot festgelegt, wonach Bauten unter anderem in Farbge- bung sowie bezüglich Umgebungsgestaltung in ihre bauliche und landschaftliche Umge- bung einzugliedern sind und das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Cha-
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29 - 49 rakter nicht wesentlich beeinträchtigen dürfen. Ob die geplante Solaranlage sorgfältig gestaltet bzw. integriert ist, ist anhand dieser ästhetischen Massstäbe zu prüfen. Wichti- ge Gesichtspunkte sind die Standorteigenschaften wie etwa Einsehbarkeit, Exponiertheit oder Koloration der Oberflächen (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 18a N 25).
Erweist sich die ästhetische Würdigung der Photovoltaikanlage durch die Baubewilli- gungsbehörde als vertretbar, so darf das Gericht nicht mit einer abweichenden Würdi- gung in deren Ermessen eingreifen (vgl. Art. 15 Abs. 1 VerwGG; Bundesgerichtsurteil 1C_136/2010 vom 17. Mai 2010, E. 3.3; Bundesgerichtsurteil 1C_301/2009 vom
1. Februar 2010, E. 4.3.). Das Gericht darf auch nicht korrigierend einschreiten, wenn sich die ästhetische Wertung der Vorinstanzen auf vernünftige Gründe stützen lässt, selbst wenn andere Lösungen denkbar und vertretbar wären (vgl. AGVE 1993, 382).
5.2. Der Bezirksrat Oberegg erachtete die Photovoltaikanlage, welche gemäss seiner Bau- bewilligung vom 29. Juni 2012 mit dunklen und nicht reflektierenden Profilen an die Dachfarbe anzupassen sei, als genügend in die Umgebung eingliederungsfähig.
Diese Würdigung der Baubewilligungsbehörde erscheint dem Verwaltungsgericht ver- tretbar. Wie von der Vorinstanz erwähnt bilden Dächer von Gebäulichkeiten und insbe- sondere die sogenannte Dachlandschaft ein wesentliches und prägendes Element eines Ortsbildes. Gemäss Angaben der Baubewilligungsbehörde und der Vorinstanz ist die südliche Dachfläche der Kirche erst aus weiter Entfernung und von einem beschränkten Sektor aus einsehbar. Die Beschwerdeführerinnen machten im Beschwerdeverfahren nicht geltend, dass die Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, die Solaranla- ge sei nicht oder nur schlecht einsehbar, nicht zutreffend sei. Das Gericht hat demnach auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsge- richtsbarkeit im Kanton St.Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsge- richt, 2. Auflage, St.Gallen 2003, N 633 ff., N 966).
Das Orts- bzw. Landschaftsbild ist definitionsgemäss das Erscheinungsbild einer Ort- oder Landschaft. Kann ein Objekt, welches Bestandteil einer Ort- oder Landschaft bildet, nicht betrachtet werden, wird auch das Orts- bzw. Landschaftsbild nicht beeinträchtigt. Die südliche Dachfläche ist lediglich von einem beschränkten Sektor aus weiter Entfer- nung einsehbar. Aus dieser Distanz kann die unterschiedliche Oberflächentextur der dunklen Glaspanelen und Biberschwanzziegel kaum wahrgenommen werden. Zudem wird wegen der nicht reflektierenden Profile keine Spiegelung auftreten. Aus diesen Gründen ist jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- bzw. Landschaftsbil- des zu verneinen bzw. die Integration der Photovoltaikanlage als sorgfältig auf die südli- che Dachhälfte integriert zu bezeichnen. Auf das Argument der Beschwerdeführerinnen, es würden Alternativvarianten zur erneuerbaren Stromgewinnung zur Verfügung stehen, braucht demnach nicht eingegangen zu werden.
6. 6.1. Schliesslich bleibt die negative Bewilligungsvoraussetzung, ob die katholische Kirche als kantonales Kulturdenkmal durch die geplante Solaranlage beeinträchtigt würde, zu prü- fen.
6.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind die Kantone für den Heimatschutz zuständig. Art. 17 RPG verpflichtet diese, für schutzwürdige Objekte Schutzzonen festzulegen oder andere geeignete Schutzmassnahmen zu treffen. Der Begriff des Kulturdenkmals wird im eid- genössischen Recht nicht näher umschrieben (vgl. Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, a.a.O., Art. 17 N 29). Die Kantone sind frei, die Schutzvorkehren im Einzelnen festzule- gen (vgl. BGE 121 II 8, E. 3a).
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Der Kanton Appenzell I.Rh. hat die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) erlassen. Darin werden insbesondere Kulturobjekte wie Gebäude, Stätten und Einrichtungen, soweit sie von besonderem historischen, kunstgeschichtlichen, architek- tonischen oder handwerklichen Wert sind, als schützenswerte Objekte definiert (Art. 29 lit. b VNH). Zudem erlassen die Bezirke Objektschutzregister, welche zu ihrer Rechts- kraft der Genehmigung durch die Standeskommission bedürfen (Art. 34 Abs. 1 VNH). Das Schutzregister enthält für jedes geschützte Objekt mindestens eine knappe Um- schreibung und Wertung des Objektes, das Schutzziel und besondere Schutzmassnah- men (Art. 30 Abs. 1 VNH). Die registrierten Schutzobjekte sind zu schonen und, soweit nicht übergeordnete öffentliche Interessen entgegenstehen, ungeschmälert zu erhalten (Art. 31 Abs. 1 VNH).
Der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" gemäss Art. 31 Abs. 1 VNH wird in den kantonalen Bestimmungen nicht näher definiert. Zu dessen Auslegung kann jedoch auf die Ausführungen zu Art. 6 Abs. 1 des eidgenössische Natur- und Heimatschutzgeset- zes (NHG) verwiesen werden, wonach ein Objekt von nationaler Bedeutung, welches in ein Inventar des Bundes aufgenommen wurde, die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung, verdient. Nach der Botschaft zum NHG ist der Begriff der "ungeschmälerten Erhaltung" so zu verstehen, "dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll. Die Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis bedeutet anderseits nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand eines Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Heimatschut- zes nicht verschlechtert werden. Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden" (vgl. BBl 1965 III S. 103). Was statthaft und welche Eingriffe unzulässig sind, ist demnach im Schutzregis- ter durch Umschreibung des Schutzgehalts im Einzelnen festzulegen. Eine Beeinträchti- gung ist dann relevant, wenn die spezifischen Schutzziele des betreffenden Objekts tan- giert sind. Trifft eine Solaranlage das Denkmal also genau in jenem Bereichen, die es einzigartig oder typisch machen und zur Qualifikation als von kantonaler Bedeutung füh- ren, ist eine Beeinträchtigung gegeben. Umgekehrt muss die Errichtung einer Solaranla- ge bewilligt werden, solange das Denkmal dadurch in Bestand oder Wirkung nicht ein- geschränkt wird (vgl. Meyer, Denkmalpflege und Raumplanung, in BR 1989 S. 4; Aemi- segger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], a.a.O., Art. 18a N 28, 38; BGE 127 II 273 E. 4c S. 282; BGE 123 II 256 E. 6a S. 263; BGE 114 Ib 81 E. 2a S. 85; Urteil 1A.122/2004 des Bundesgerichts vom 30. Mai 2005, E. 2.4).
6.3. Die katholische Pfarrkirche Maria Geburt in Oberegg ist im kantonalen Schutzregister bzw. im Inventar der Kulturobjekte 2005 gemäss Art. 30 VNH als schützenswerte Baute von kantonaler Bedeutung mit der Objekt-Nummer 11 verzeichnet. In der Objekt- Beschreibung ist aufgeführt: "Neuromanische Kirche (Karl Reichlin) mit Hauptfassade West in grauem Sandstein, unterteilt mit Wandpfeilern, bekrönt mit Evangelisten- Statuen. Innenraum in Vorhalle, Schiff und eingezogenem Chor gegliedert. Heiliggrab von Carl Eugster 1770-1780 erwähnenswert."
Betreffend Kirchendach, welchem insbesondere Schutzfunktion der Kirche als Ganzes zukommt, wurde im Schutzregister kein bestimmtes Schutzziel festgelegt. Deshalb gilt somit einzig der allgemeine Grundsatz, dass der im Inventar angestrebte Schutz vollum- fänglich zur Geltung gelangt, der Zustand der Kirche gesamthaft betrachtet nicht ver- schlechtert wird und die Qualitäten der Kirche nicht beeinträchtigt werden. Als schüt- zenswerte Bestandteile der Kirche gelten die Hauptfassade West in grauem Sandstein (Wandpfeilern; Evangelisten-Statuen), der Innenraum (Vorhalle, Schiff und eingezoge-
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31 - 49 nem Chor) und das Heiliggrab von Carl Eugster 1770-1780. Diese Bestandteile werden durch die Photovoltaikanlage nicht beeinträchtigt, weder einzeln noch in der gesamten Wirkung, zumal beim Betrachten der Westfassade die südliche Dachhälfte nicht einseh- bar ist und beim Aufenthalt im Innern der Kirche die Anlage ohnehin nicht wahrnehmbar ist.
6.4. Vorliegend ist die Baubewilligungsbehörde von den Empfehlungen der Beschwerdefüh- rerinnen in ihren Baubegutachtungen abgewichen. Im Grundsatz geht von solchen Gut- achten eine gewisse Bindungswirkung aus, zumal die Fachkommissionen kantonale Ex- perten in Fragen des Denkmal- und Heimatschutzes sind. Die entscheidende Behörde darf jedoch vom Ergebnis der Begutachtung abweichen, wenn dafür triftige Gründe vor- liegen (vgl. Kölz/Boss-hart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 7 N 30; Bircher, Die Sachverständigenkom- missionen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, in: PBG 2008 (3) S. 5 ff.; BGE 127 II 273, E. 4b).
Dem Argument der Fachkommission Denkmalpflege, das Erscheinungsbild werde durch die Solaranlage negativ beeinflusst, zumal keine gute Einfügung in das Dach bestehe und eine Solaranlage in diesem Ausmass in Konkurrenz zu den wichtigen Zeichen (Kirchturm, repräsentative Eingangsfassade) trete, wurde von der Vorinstanz entgegen- gehalten, als dass die Farbgebung der Photovoltaikanlage an den Farbton der übrigen Dachlandschaft angepasst werde, nicht reflektierendes Material verwendet werde, von welchem keine Blendwirkung ausgehe und die südlichen Dachhälfte kaum einsehbar sei. Dem Kriterium der Gefährdung der bestehende Bausubstanz durch die Solaranlage steht entgegen, dass auch ein in einem Schutzregister aufgeführtes Kulturdenkmal ver- ändert werden darf, sofern sein Zustand gesamthaft betrachtet nicht verschlechtert wird. Wie bereits oben aufgeführt werden die spezifischen Schutzziele der Kirche (Westfas- sade, Innenraum) durch die Solaranlage nicht beeinträchtigt. Die Kirche bleibt auch durch Anbringung der Photovoltaikanlage in Bestand und Wirkung praktisch uneinge- schränkt. Die alleinige Änderung des Materials auf der südlichen Dachhälfte, welches gemäss Schutzregister keinen Schutzmassnahmen - insbesondere keiner Konservie- rung der Biberschwanzziegel - unterworfen ist, wird durch das öffentliche Interesse an der Förderung von erneuerbarer Energie sicherlich ausgeglichen. Das Abweichen der Baubewilligungsbehörde von den Baubegutachtungen der Fachkommissionen ist dem- nach nicht zu beanstanden.
6.5. Die Gesamtwirkung der Kirche wird folglich nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Die katholische Kirche in Oberegg bleibt somit im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VNH durch den Einbau der Photovoltaikanlage geschont und ungeschmälert erhalten.
6.6. Auf das Einholen der von den Beschwerdeführerinnen beantragten Begutachtung durch die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) kann verzichtet werden. So erstattet die EKD besondere Gutachten, sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV). Weder ist die Installation einer Solaranlage eine Bundesauf- gabe, noch stellt die katholische Kirche in Oberegg ein Kulturgüterobjekt von nationaler Bedeutung dar. Inwiefern sie, mit Ausnahme ihrer ausdrücklich im Register aufgenom- menen Besonderheiten, anderweitig - insbesondere bezüglich ihrer südlichen Dachhälfte
- von besonderer Bedeutung ist, bringen die Beschwerdeführerinnen nicht vor und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Ob die EKD im vorliegenden Fall überhaupt eine solche Begutachtung vornehmen würde bzw. dürfte, kann aus folgendem Grund offen bleiben: Ein Gutachten von Sachverständigen ist anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachver- halts besondere Fachkenntnisse erforderlich sind (vgl. Kölz/Boss-hart/Röhl, a.a.O., §7 N
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 32 - 49 22). Vorliegend ist jedoch der Sachverhalt klar: Das Dach der Kirche ist nicht als spezifi- sches Schutzziel definiert. Bei der Frage, ob der Zustand und die Qualität der Kirche ge- samthaft betrachtet durch die Anlage nicht verschlechtert bzw. beeinträchtigt werden, handelt es sich nicht um eine Frage des Sachverhalts. Beim Begriff der Beeinträchtigung liegt vielmehr ein unbestimmter Rechtsbegriff vor. Dessen nähere Bestimmung wird als Rechtsfrage angesehen, welche die Behörde mit einen gewissen Beurteilungsspielraum zu beantworten hat (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., N 633 ff., N 724; Urteil 2A.431/2004 des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2004, E. 2.2).
6. Eine von den Beschwerdeführerinnen gefürchtete Präjudizwirkung besteht mit der vorlie- gend erteilten Baubewilligung nicht. So wird jedes Baugesuch aufgrund der konkreten Standorteigenschaften und Schutzziele des entsprechenden Kulturdenkmals zu prüfen sein. Einerseits müsste die positive Voraussetzung der sorgfältigen Integration vorliegen: Solaranlagen, um deren Bewilligung ab dem 1. Januar 2013 ersucht würden, hätten das Gestaltungsgebot der guten Gesamtwirkung gemäss Art. 65 BauG als ästhetischen Massstab zu erfüllen. Andererseits müsste die negative Voraussetzung der fehlenden Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals gegeben sein: Solaranlagen müssten mit den im Schutzregister festgelegten Schutzzielen des jeweiligen Kulturdenkmals vereinbar sein.