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AI-2013/6

Der Rechtsvertreter der Ehepaare A, B und C (folgend: Beschwerdeführer) reichte am

Appenzell I.Rh. · 2013-04-05 · Deutsch AI
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Der Rechtsvertreter der Ehepaare A, B und C (folgend: Beschwerdeführer) reichte am

5. April 2013 Beschwerde gegen die Rekursentscheide der Standeskommission ein. Es sei die Kanalanschlussgebühr aufgrund der überbaubaren Grundstücksfläche neu fest- zulegen. (…) III.

Geschäftsbericht 2013 - Anhang 42 - 49 (…)

3.

3.1. Gemäss Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unter- halt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Aus- gestaltung der Abgaben werden insbesondere die Art und die Menge des erzeugten Abwassers, die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen, die Zinsen und der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für An- passungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen berück- sichtigt.

Gemäss Botschaft zum GSchG (vgl. BBl 1996 IV 1217 ff.) würden viele Kantone ein Abgabesystem verwenden, das aus einmaligen Mehrwertbeiträgen und Anschlussge- bühren sowie aus periodischen Benutzungsgebühren, aufgeteilt in Grund- und Ver- brauchsgebühren, bestehe. Dasselbe Modell schlage der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute in seiner Richtlinie 1994 vor. Er empfehle als verursa- cherorientierte Bezugsgrössen die Kosten der Feinerschliessung (Mehrwertbeitrag), die zonengewichtete Grundstücksfläche (Anschluss- und periodische Grundgebühr), den Frischwasserverbrauch (periodische Verbrauchsgebühr für das häusliche Abwasser) und die gemessene Abwasserfracht (periodische Verbrauchsgebühr für abwasserinten- sive Industrie- und Gewerbebetriebe). Solche oder ähnliche Abgabesysteme würden Sinn und Zweck der vorgesehenen Grundsätze zur Finanzierung erfüllen, auch wenn sie eine gewisse Pauschalisierung beinhalten, um unverhältnismässig hohe Vollzugskosten zu vermeiden (vgl. BBl 1996 IV 1230).

Art. 60a GSchG konkretisiert bezüglich Finanzierung der Abwasseranlagen das Verur- sacherprinzip gemäss Art. 3a GSchG (vgl. BBl 1996 IV 1229). Das GSchG enthält ledig- lich Grundsätze über die Finanzierung der Abwasseranlagen bzw. über die Kostenvertei- lung auf die Abwassererzeuger. Auch schreibt es den Kantonen die Verwendung be- stimmter Bemessungskriterien nicht vor, sondern erwähnt allein, dass bei der Ausgestal- tung der Abgaben unter anderem die Art und Menge des erzeugten Abwassers berück- sichtigt werden müsse. Das Bundesrecht belässt den Kantonen Raum für den Erlass selbständigen Rechts betreffend Abwasserabgaben. Pauschalierungen sind zulässig. Der Beizug stärker differenzierender Massstäbe erscheint nicht empfehlenswert, da da- mit meist neue Ungleichheiten zwischen den Abgabepflichtigen geschaffen werden (vgl. Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, URP 1999/6, S. 552, 557; BGE 2P.78/2003 vom 1. September 2003, E. 1.1; BGE 2P.232/2006 vom 16. April 2007, E. 3.3; BGE 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007, E. 2.4.; BGE 2C_341/2009 vom

17. Mai 2010, E. 4.2.).

3.2. Das kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EG GSchG) regelt in Art. 16 die Anschlussgebühren. Gemäss Abs. 4 wird diese auf- grund der anrechenbaren, nach Zonenarten gewichteten Grundstücksfläche der Liegen- schaft bemessen.

Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die für die Anschlussgebühr massge- bende Grundstücksfläche je nach Bauzonen- bzw. Nutzungsart gewichtet werde. Damit solle die unterschiedliche Nutzungsintensität der angeschlossenen Liegenschaften be- rücksichtigt werden, welche sich auch auf den Abwasseranfall und damit auf die Dimen- sionierung der Anlagen auswirke (vgl. Landsgemeindemandat 2000, Erläuterungen zu Geschäft 13 [Revision des GSchG], S. 88 f.).

Geschäftsbericht 2013 - Anhang

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Der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) favorisiert ein Modell, welches die Grundstücksfläche je nach Bauzonenzugehörigkeit gewichtet be- rücksichtigt. Ein solches System der Abgabenbemessung hat den Vorteil, dass es nicht auf das tatsächlich errichtete Gebäude bzw. das Ausmass der effektiven Nutzung im Moment des Anschlusses, sondern auf die baurechtlich möglichen Höchstbelastungen abstellt (vgl. Karlen, a.a.O., S. 555, 558; BGE 2P.53/2007 vom 22. Juni 2007, E. 2.4.; BGE 2C_341/2009 vom 17. Mai 2010, E. 4.2.).

Die pauschalierte Bemessung der Kanalanschlussgebühren nach gewichteter Grund- stücksfläche gemäss Art. 16 Abs. 4 EG GSchG steht demnach Art. 60a GSchG nicht entgegen.

3.3. Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung zum EG GSchG (VEG GSchG) gilt als anre- chenbare Grundstücksfläche die gesamte Fläche eines neu oder besser erschlossenen Grundstückes abzüglich der mit Wald, öffentlichen Gewässern (inklusive Ufergehölzflä- chen) oder öffentlichen Strassen belegten Flächen.

Bei den abzuziehenden Flächen ist die Waldabstandsfläche nicht erwähnt, profitieren doch die Beschwerdeführer bezüglich maximal möglicher Wohnfläche auch von dieser Fläche. So wird die Waldabstandsfläche für die Berechnung der Ausnützungsziffer (Ver- hältniszahl aus der Summe aller nutzbaren Geschossflächen zur reinen Grundstücksflä- che) im Sinne von Art. 37 aBauV mitberücksichtigt. Als reine Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste, noch nicht ausgenutzte, in einer Bauzone liegende Parzel- lenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, abzüglich der für öffentliche Strassen und Trot- toirs benötigten sowie der mit öffentlichen Gewässern belegten Fläche (Art. 37 Abs. 3 aBauV). Die Waldabstandsfläche gehört demnach zur reinen Grundstücksfläche, aus welcher die nutzbare Geschossfläche berechnet wird. Die Beschwerdeführer können demnach auf ihrer bebaubaren Grundstücksfläche durch Eigentum an der Waldab- standsfläche eine höhere bauliche Ausnützung erwirken, als wenn ihnen die Waldab- standfläche nicht gehören würde. Dadurch erhöht sich auch die mögliche Abwasser- menge.

Auch Art. 16 Abs. 2 VEG GSchG, wonach die Flächen mit den tatsächlichen Nutzungs- möglichkeiten zu gewichten sind, wenn unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten auf den beitragspflichtigen Grundstücken bestehen, lässt keinen Abzug der Waldabstandsfläche bei der Berechnung der anrechenbare Grundstücksfläche gemäss Art. 16 Abs. 1 VEG GSchG zu. Die Begrifflichkeit der "Nutzungsmöglichkeit" wird auch in Art. 52 Abs. 2 lit. a des Strassengesetzes (StrG) betreffend Perimeter-Kostenverteilung bei Grundstücken, welche in unterschiedlichen Nutzungszonen liegen, verwendet. Demnach ist Art. 16 Abs. 2 VEG GSchG dahingehend zu verstehen, als dass bei einem Grundstück, welches z.B. teils in der Landwirtschaftszone, teils in der Bauzone gelegen ist, auch entsprechend aufgeteilt gewichtet werden muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall, sind doch die Grundstücke der Beschwerdeführer einzig der Wohnzone W2 zugeordnet.

Wohl wird die Ansicht der Beschwerdeführer geteilt, dass es sich bei Art. 19 Abs. 3 VEG GSchG, wonach bei Liegenschaften in der Zone für öffentliche Bauten, in Sport- oder in Freihaltezonen, die an die Siedlungsentwässerung angeschlossen werden, der Ge- wichtsfaktor von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Schutz- und Meteorwasseran- falls festgelegt wird, um eine Konkretisierungsnorm des Verursacherprinzips gemäss Art. 3a GSchG handle. Art. 19 Abs. 3 VEG GSchG wurde hingegen erlassen, weil die in die- sen Zonen zulässigen Bauten und Anlagen zu unterschiedlich sind, als dass ein einheit- lich geltendes Gewicht ohne Verletzung des Äquivalenzprinzips festgelegt werden kann (vgl. Botschaft zum VEG GSchG vom 11. September 2001). Es rechtfertigt sich nicht, auch für Grundstücke in der Wohnzone W2 diese Norm analog zur Anwendung zu brin-

Geschäftsbericht 2013 - Anhang 44 - 49 gen, zumal die mögliche Dimensionierung der Wohnnutzung durch die Ausnützungszif- fer genau definiert werden kann.

3.4. Schliesslich verletzen die verfügten Kanalanschlussgebühren auch nicht den Gleichbe- handlungsgrundsatz.

Einerseits rügen die Beschwerdeführer den noch im Rekursverfahren eingebrachten Einwand nicht mehr, dass bei einer Nachbarliegenschaft ein Mischtarif zwischen Bau- land und Waldabstandsboden verrechnet und damit der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sei. Sie führen lediglich an, dass sich die Argumentation der Vorinstanz, nachvollziehen lasse, wenn ausgegangen werde, dass beim von den Beschwerdefüh- rern angeführten Einzelfall die Bestimmungen über die Festlegung der Kanalanschluss- gebühr tatsächlich falsch angewendet worden seien. Im Übrigen liegt ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht vor, zumal aufgrund der Akten keine Hinweise be- stehen, dass die verfügende Behörde ausser im erwähnten Fall weitere rechtswidrige Gebührenberechnungen vorgenommen und damit allenfalls eine ständige gesetzwidrige Praxis gebildet und zudem zu erkennen gegeben hätte, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (vgl. BGE 136 I 65, E. 5.6).

Andererseits hat die Waldabstandsfläche bezüglich baulicher Ausnützung, welche wie- derum Einfluss auf die anfallende Abwassermenge hat, die gleiche Bedeutung wie die üblichen Grenzabstandsflächen. Sie ist demnach bei der Berechnung der Kanalan- schlussgebühren gleich wie die normale Gebäudeabstandsfläche zu behandeln.

3.5. Die Berechnung der Kanalanschlussgebühren an sich wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten und ist im Übrigen rechnerisch korrekt vorgenommen worden.