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5. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer keine Erbenstellung im Nachlass von B haben sollte. Insbesondere ist ihnen kein gerichtlicher Entscheid zu entnehmen, der die entsprechende Erbenstellung des Beschwerdeführers aberkennt. Der Beschwerdeführer ist demnach aufgrund des Universalsukzessions- und Eo-ipso- Prinzips gemäss Art. 560 ZGB als von B eingesetzter Erbe berechtigt, die Steuerakten des Erblassers einzusehen. Der Beschwerdeführer besitzt als Erbe das uneingeschränk- te Akteneinsichtsrecht bezüglich jener Akten, die der Erblasser selber eingereicht oder unterzeichnet hat und welche die Geheimsphäre des Erblassers oder dessen überle- bender Ehegattin nicht tangieren. Andere Akten, die geeignet sind, Entscheidungsgrund- lage zu sein, stehen ihm erst nach Ermittlung des Sachverhalts zur Einsicht offen, soweit nicht öffentliche oder private Interessen der Einsichtnahme entgegenstehen. (…)
Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Entscheid V 18-2013 vom 7. November 2013
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 48 - 49 2.10. Vollstreckung eines Entscheides Die gesuchstellende Partei hat bei der Vollstreckung von Entscheiden nach Art. 335 ff. ZPO die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit mit Urkunden zu beweisen, konkret dass die Kühe nicht die kleinsten üblichen Glocken trugen. Bei der Durchsetzung gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
A. (nachfolgend: gesuchstellende Partei) machte beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. folgen- des Rechtsbegehren gegen B. (nachfolgend: Gegenpartei) anhängig: "Die Abschreibungsverfügung BKO 2-2012 soll in Ziffern 1.1 und 1.2 vollstreckt werden, unter Strafdrohung nach Art 292 StGB, Androhung einer angemessenen Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung, evtl. Zwangsräumung des Grundstücks oder Ersatzvornahme." (…)