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AI-2013/4

Der Grundsatz der Universalsukzession, wonach mit dem Tod des Erblassers der Nach-

Appenzell I.Rh. · 2013-06-30 · Deutsch AI
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

4. Der Grundsatz der Universalsukzession, wonach mit dem Tod des Erblassers der Nach- lass in seiner Gesamtheit auf die Erben übergeht, ist zwingendes Recht. Es gilt für die gesetzlichen und die eingesetzten Erben (vgl. Wolf/Genna, Schweizerisches Privatrecht, Vierter Band, Erbrecht, 1. Teil, Basel. 2012, §2 S. 25; Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskom- mentar Erbrecht, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 560 N 40). Der Erwerb der Erbschaft durch die Erben erfolgt ohne deren eigenes Zutun durch den Erbgang, d.h. ohne Übertragung der absoluten oder relativen Rechte in den vom Gesetz dafür bestimmten Formen und ohne Mitwirkung einer Behörde, rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes (vgl. Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 560 N 2, 29; Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, §15 N 1).

Die Ausstellung der Erbbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB beruht auf einem nichtge- richtlichen Verfahren, das keineswegs den Austrag aller Fragen über die Erbberechti- gung gestattet. Die Erbbescheinigung vermag keine Erbrechte zu schaffen. Sie ist nur ein provisorischer Legitimationsausweis für die darin genannten Personen zur Inbesitz- nahme des und Verfügung über den Nachlass und steht unter dem Vorbehalt der erb- rechtlichen Klagen (vgl. Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, Band III, 2. Abteilung, Der Erbgang, Bern 1964, Art. 559 N 23; Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 559 N 45; Druey, a.a.O., §13 N 18).

Die Steuersukzession tritt ein mit dem Erwerb der Erbschaft und knüpft somit an die zivilrechtliche Erbenstellung an; der Erbe ist Steuersukzessor. Es findet somit lediglich ein Parteiwechsel vom Erblasser auf die Erben statt. Jeder einzelne Erbe ist zur Aus- übung von Verfahrensrechten selbständig berechtigt und kann auch das in Art. 114 DBG und Art. 125 Abs. 1 StG verankerte Akteneinsichtsrecht wahrnehmen, da die Geheim- nisherrschaft bezüglich des Steuergeheimnisses als vererblich zu betrachten ist (vgl. Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizer Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 2. Auflage, Basel 2000, Art. 12 N 1, 11; Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 560 N 23a, 24; BGE 133 III 664 E. 2.5; Druey, a.a.O., §15 N 91; Rich- ner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 12 N 4, 6). Die Erben erwerben die Informationsansprüche grundsätzlich in ihrem Bestand und Umfang zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. In zeitlicher Hinsicht umfasst der Informationsan- spruch daher nicht nur den Stand des erblasserischen Vermögens per Todestag, son- dern alles, worüber Dritte dem Erblasser gegenüber auskunftspflichtig waren (vgl. Abt/Weibel [Hrsg.], a.a.O., Art. 560 N 16).

Dem Einsichtsrecht unterliegen zunächst die vom Steuerpflichtigen eingereichten oder unterzeichneten Akten. Das ist insbesondere die Steuererklärung samt Beilagen. Es kommt nicht darauf an, ob die Aktenstücke für den Veranlagungsentscheid erheblich sind (vgl. Zweifel/Athanas [Hrsg.], a.a.O., Art. 114 N 19). Das Akteneinsichtsrecht kann einzig dann verweigert werden, wenn die Geheimsphäre des Erblassers und des ge- meinsam steuerpflichtigen überlebenden Ehegatten gemäss Art. 28 ZGB (vgl. BGE 118 IV 45 E. 4) dies gebietet (vgl. Zweifel, Die verfahrens- und steuerstrafrechtliche Stellung der Erben bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, in: ASA 64 S. 337 ff., S. 343 f.,

Geschäftsbericht 2013 - Anhang

47 - 49 352). Einsicht in die übrigen Akten wird nach Abschluss der Untersuchung nur gewährt, soweit nicht öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Es ist im Einzelfall das Recht des Steuerpflichtigen auf umfassende Orientierung und damit Ak- teneinsicht gegen öffentliche oder private Interessen abzuwägen. Im privaten Interesse geheim gehalten werden können Akten, welche die persönlichen Verhältnisse des Erb- lassers oder Dritter betreffen, wie Scheidungsurteile und andere Prozessakten, Strafak- ten, Steuerhinterziehungsakten u.a. Ebenso kann die Wahrung eines Geschäftsgeheim- nisses das Akteneinsichtsrecht einschränken. Die Einsichtnahme in Denunziationen ist in aller Regel zu verweigern. Wenn es um die Schätzung von Grundstücken geht, ist es im Regelfall gerechtfertigt, die konkreten Katasternummern der zum Vergleich herange- zogenen Handänderungen nicht bekannt zu geben (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 114 N 34 f.).

Angesichts dessen, dass die Erben solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen für die Steuerschulden des Erblassers haften, müssen ihnen jedenfalls diejenigen Verfahrens- rechte zugestanden werden, die für die Wahrung ihrer Interessen als solidarisch haften- de Steuerschuldner - auch gegenüber dem Willensvollstrecker in aufsichts- und zivil- rechtlicher Hinsicht - unentbehrlich sind. Insbesondere ist ihnen Einsicht in die Akten, einschliesslich der Verfügungen und Entscheide des Einschätzungs- und Rechtsmittel- verfahrens, zu gewähren, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen der Einsicht entgegenstehen (VG ZH SB.2005.00021 vom 25. Mai 2005, E. 4.3, in: StE 2006 B 92.7 Nr. 7).