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AI-2013/3

Kann der Entscheid nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein

Appenzell I.Rh. · 2012-05-16 · Deutsch AI
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3. Kann der Entscheid nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen. Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzun- gen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen (Art. 338 ZPO). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht nach Art 343 Abs. 1 ZPO anordnen: eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB (it. a); eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken (lit. b); eine Ord- nungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung (lit. c); eine Zwangs- massnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstü- ckes (lit. d); oder eine Ersatzvornahme (lit. e).

3.1. Das Gesetz verzichtet auf eine Stufenfolge, die Auswahl der zu treffenden Massnahme bleibt dem Vollstreckungsgericht überlassen, welches nicht an den Antrag der der ge- suchstellenden Partei gebunden ist. Es ist die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Verschiedene Massnahmen können gleichzeitig kombiniert werden. Möglich wäre es auch, zuerst eine Massnahme anzuordnen, und wenn die Partei immer noch nicht erfüllt hat, eine weitere Massnahme festzulegen. Diese Kombination von Massnahmen kann bereits im ersten Entscheid des Vollstreckungsgerichts angeordnet werden. Möglich wäre es auch, vom Vollstreckungsgericht in einem zweiten Entscheid die Anordnung weiterer Massnahmen zu verlangen, wenn die ursprünglich angeordneten Massnahmen nicht zum Ziel geführt haben (Daniel Staehelin, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 343 N. 14 f.).

3.2. Dem Vollstreckungsbegehren liegt das rechtskräftige Verfahren BKO 2-2012 zugrunde, wo die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 16. Mai 2012 einen umfas- senden gerichtlichen Vergleich schlossen, insbesondere mit folgendem Inhalt:

"1.1 B. verpflichtet sich, nur 3 Kühen der Kuhherde die kleinsten für Kühe üblichen Glo- cken umzulegen. 1.2 B. verpflichtet sich weiter, auf der Süd-Südostseite des klägerischen Grundstücks, gemäss beiliegendem Plan bis zum Abstand von 15 Metern ab Grundstückgrenze generell keine Kühe weiden zu lassen. Der Plan bildet integrierenden Bestandteil dieses Vergleiches."

3.3. Die gesuchstellende Partei behauptet, die Kühe trügen nicht die kleinsten Glocken, was durch die Gegenpartei bestritten wird. Der Wortlaut von Ziffer 1.1. des Vergleichs ver- pflichtet die Gegenpartei, höchstens 3 Kühen der Kuhherde Glocken umzuhängen, und

Geschäftsbericht 2013 - Anhang

49 - 49 zwar die kleinsten für Kühe üblichen, nicht die kleinsten möglichen. Die Beweislast da- für, ob in diesem Punkt der Vergleich inhaltlich bereits erfüllt ist, trägt die gesuchstellen- de Partei. Das anzuwendende Summarverfahren bewirkt eine Beweismittelbeschrän- kung: der Beweis ist durch Urkunden zu erbringen. Es liegen keinerlei Urkunden im Recht, welche beweisen würden, dass es sich bei den umgehängten Glocken nicht um die "kleinsten für Kühe üblichen" handelt. Entsprechend gilt die Behauptung als nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.

Unbestrittenermassen hat die Gegenpartei bereits seit August 2012, also vor Einrei- chung des Vollstreckungsgesuchs, die schraffierte Fläche gemäss Anhang zu Ziffer 1.2. eingezäunt, halten also dessen Kühe seit damals den verlangten Grenzabstand ein.

Da aktuell somit keine Verletzung des vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs durch die Gegenpartei vorliegt bzw. nachgewiesen ist, sind die Rechtsbegehren der gesuchstel- lenden Partei betreffend Androhung einer angemessenen Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung, evtl. Zwangsräumung des Grundstücks oder Ersatzvornahme abzu- weisen.

3.4. Wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung wird nach Art. 292 Strafgesetz- buch (StGB) mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.

Der gerichtliche Vergleich im Verfahren BKO 2-2012 stellt zweifellos eine amtliche Ver- fügung dar. Entsprechend ist, auf Antrag, Ungehorsam gegen die Ziffern 1.1. und 1.2., auch ohne aktuellen Anlass, vorsorglich unter die Strafdrohung von Art. 292 StGB zu stellen. …

Bezirksgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Entscheid E 66-2013 vom 25. Juni 2013