Volltext (verifizierbarer Originaltext)
2. Die Beschwerdegegnerin erwidert, der Beschwerdeführer sei bisher nicht als Erbe aner- kannt worden. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht mit einer Erbbescheinigung als Erbe von B ausweisen. Erst wenn der Beschwerdeführer amtlich oder gerichtlich als Erbe anerkannt worden sei, könne er die Universalsukzession geltend machen. Dem Beschwerdeführer sei deshalb als Drittem die Akteneinsicht aufgrund des Amtsgeheim- nisses gemäss Art. 110 Abs. 1 DBG bzw. Art. 122 Abs. 1 StG verweigert worden.
Geschäftsbericht 2013 - Anhang 46 - 49