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1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer gemäss Präsidialverfügung der Erbschaftsbehörde Appenzell einge- setzter Erbe des verstorbenen B sei. Er habe weder die Erbschaft ausgeschlagen noch existiere ein Urteil, das ihm seine Stellung als eingesetzter Erbe entziehen würde. We- der das Bundesrecht noch das kantonale Recht würden Vorschriften kennen, aus wel- chen hervorgehe, dass bestimmte Dokumente notwendig wären, um die Erbenstellung geltend zu machen. Indem sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, dem Be- schwerdeführer die verlangten Informationen herauszugeben, habe sie sowohl das Uni- versalsukzessionsprinzip gemäss Art. 560 ZGB als auch das Akteneinsichtsrecht ge- mäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und kantonalem Steuerge- setz verletzt.