Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde der Klägerin richtet sich einzig gegen die Höhe der ihr zu- gesprochenen Parteientschädigung. Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
- 4 -
E. 1.2 Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden gemäss Art. 212 ZPO ist der Einzelrichter am Ober- gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. c EG ZPO).
E. 1.3 Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei ei- nen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Ist die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei bereit, einen Entscheid zu fällen, so ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Will die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen, so hat sie das Schlich- tungsverfahren formell zu schliessen und ein Entscheidverfahren zu eröff- nen. Mit der Eröffnung eines Entscheidverfahrens wandelt sich die Schlich- tungsbehörde zur ersten gerichtlichen Instanz (JÖRG HONEGGER, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
E. 4 Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 212 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Kostenentscheids aus, die Streitsumme beinhalte gemäss der Forderungsaufstellung vom 9. Juli 2024 bereits Zusatzkosten wie einen Teil der Anwaltskosten in Deutschland. Zu- dem sei die Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung in der Regel vom Streitwert, vom angemessenen anwaltlichen Aufwand und der Schwie- rigkeit des Falles abhängig. Mit Gutheissung der Anwaltsgebühren auf der Forderungsaufstellung und im Hinblick auf den eher geringen Aufwand, den tiefen Streitwert, sowie den verhältnismässig unkomplizierten Fall, werde eine geringe Parteientschädigung (von Fr. 80.00) ausgesprochen. 2.2. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, ihr sei lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 80.00 zugesprochen worden, obwohl eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'143.30 (inkl. MWSt) in Anwendung des aargauischen Dekrets über die Entschädigung der An- wälte (Anwaltstarif, AnwT) geltend gemacht worden sei. Aus dem vorin- stanzlichen Entscheid sei erkennbar, dass die Höhe der Parteientschädi- gung einerseits mit dem geringen Aufwand und Streitwert sowie der gerin- gen Komplexität des Falles und andererseits mit dem Umstand begründet worden sei, dass ein Teil der Parteientschädigung (das Honorar der deut- schen Anwaltskanzlei) in der Forderungsklage enthalten gewesen sei. Bei- des treffe jedoch nicht zu.
- 5 - Nachdem mit dem Schlichtungsgesuch vom 16. Oktober 2025 ein Antrag auf Entscheidung in der Sache gestellt worden sei, habe die Schlichtungs- behörde die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zuzusprechen. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT betrage die Grundentschädigung bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu Fr. 6'160.00 Fr. 1'110.00 zuzüglich 22 % des Streitwerts, was vorliegend einer Parteientschädigung von Fr. 1'361.52 (exkl. MWSt) entspreche. Er- fordere ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindere sich die Ent- schädigung gemäss §§ 3-6 AnwT um höchstens 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Die Zusprechung von lediglich Fr. 80.00 liege damit deutlich unter der vor- gesehenen Mindestgrenze und sei willkürlich. Mit der eingereichten Hono- rarnote habe sie eine Parteientschädigung von Fr. 1'143.30 (inkl. MWSt) geltend gemacht und damit eine geringere Entschädigung, als ihr nach dem AnwT zustehe. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung von Fr. 80.00 beziehe sich die Vorinstanz nicht auf den AnwT, was in Anbetracht dessen Anwendbarkeit eine Rechtsverletzung darstelle. Ferner sei die geringe Höhe der Parteientschädigung damit begründet wor- den, dass die deutschen Anwaltskosten in der offenen Forderung bereits enthalten seien. Diese Kosten seien fälschlicherweise als Parteientschädi- gung qualifiziert worden, zumal unter die Parteientschädigung die unmittel- bar mit der Führung des Prozesses verbundenen Leistungen verstanden würden, namentlich Instruktionen durch den Mandanten, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen sowie das Verfassen der Rechtsschriften. Nicht von der Parteientschädigung erfasst seien hingegen ausserprozessuale Kos- ten, welche keinen Bezug zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs aufwiesen. Die deutschen Anwaltskosten seien mit der Eintreibung der For- derung und nicht mit dem schweizerischen Forderungsprozess verbunden und stellten blosse Inkassokosten dar, welche nach schweizerischem Recht grundsätzlich nicht auf den fehlbaren Schuldner überwälzt werden könnten. Vorliegend handle es sich jedoch um einen internationalen Sach- verhalt, wobei gemäss Art. 117 IPRG deutsches Recht zur Anwendung ge- lange. Dieses sehe in § 288 Abs. 4 BGB vor, der Gläubiger könne nach der Inverzugsetzung des Schuldners den weiteren Verzugsschaden beim Schuldner geltend machen, wozu unter anderem auch Inkassokosten zäh- len würden. Ferner kämen die deutschen Anwaltskosten nicht der schwei- zerischen Rechtsvertretung, sondern der deutschen mit dem Inkasso be- auftragten Anwaltskanzlei zugute, weshalb diese nicht als Parteientschädi- gung qualifiziert werden könnten. Die Qualifikation der deutschen Anwalts- kosten als Parteientschädigung sowie die unsaubere Verflechtung zwi- schen der eingeklagten Forderung und dem separat zu beurteilenden An- spruch auf Parteientschädigung stelle eine Rechtsverletzung dar. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass, obwohl es sich um einen unkompli- zierten Fall handle, der gemäss Honorarnote geltend gemachte Aufwand gerechtfertigt sei. Die Schlichtungsverhandlung habe vorbereitet werden
- 6 - müssen, eine Stunde in Anspruch genommen und sie habe – aufgrund ih- res Antrags auf Entscheid – ein begründetes Schlichtungsgesuch samt Be- weismitteln einreichen müssen. Auch habe im Vorfeld der Schlichtungsver- handlung das Betreibungsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet wer- den müssen, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden gewesen sei. Der gesamte Aufwand sei sodann auf das passive und unkooperative Verhalten des Beklagten zurückzuführen, was sich nach den Kostenverteilungsregeln der ZPO in der Parteientschädigung niederschlagen solle. Zuletzt stehe die Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.00 für die Schlichtungsverhandlung in einem erheblichen Missverhältnis zur Zuspre- chung einer Parteientschädigung von Fr. 80.00. 3. 3.1. 3.1.1. Die Klägerin stellte in ihrem Schlichtungsgesuch vom 16. Oktober 2025 ei- nen Antrag auf Entscheidung in der Sache. Gemäss Art. 212 Abs. 3 ZPO hat der Entscheid der Schlichtungsbehörde einen Kostenspruch zu enthal- ten, womit die Schlichtungsbehörde ebenfalls eine Parteientschädigung sprechen kann. Dabei gelten die üblichen Kosten- und Verteilungsregeln der ZPO (Art. 95 ff. ZPO; BRIGITTE RICKLI, in: Alexander Brunner/Ivo Schwander/Moritz Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 212 ZPO). 3.1.2. Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kos- ten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und, wenn eine Partei nicht be- rufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung (lit. c). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozess- kosten fest (Art. 96 ZPO). Für die Festsetzung der Entschädigung von An- wälten und Anwältinnen gilt im Kanton Aargau das Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT). Die zu entschädigenden An- waltskosten müssen durch das betreffende Verfahren verursacht worden sein; ausserprozessuale Kosten werden nicht durch die Parteientschädi- gung erfasst (DIETER HOFMANN/ANDREAS BAECKERT, in: Karl Spühler/Luca Technio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 58 und 65 zu Art. 95 ZPO; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Myriam A. Gehri/Ingrid Jent-Sørensen/Martin Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 95 ZPO).
- 7 - Folglich bemisst sich die Parteientschädigung bei der vorliegend gegebe- nen berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO unbestrit- tenermassen nach dem AnwT, wobei für die Entschädigung in Zivilsachen bei vermögensrechtlichen Streitsachen massgeblich auf den Streitwert ab- zustellen ist (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a AnwT), für dessen Berechnung auf die ZPO verwiesen wird (§ 4 Abs. 1 AnwT). Somit ist die Streitwertberechnung nach den Grundsätzen von Art. 91 ff. ZPO vorzunehmen. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren entsprach der Streitwert unbestrittenermas- sen Fr. 1'257.60 (vgl. auch Schlichtungsgesuch, Rz. 13). 3.1.3. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung untersteht insoweit der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), als einer Partei nicht mehr zuge- sprochen werden darf, als sie verlangt hat (vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 30 zu Art. 95 ZPO). 3.2. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung in Höhe von Fr. 80.00 hat die Vorinstanz den AnwT weder berücksichtigt noch angewendet. Die zuge- sprochene Parteientschädigung erweist sich damit als willkürlich. Als Parteikosten zu entschädigen sind lediglich Kosten der berufsmässigen Vertretung, die durch das betreffende Verfahren verursacht worden sind. Die deutschen Anwaltskosten stehen nicht im Zusammenhang mit dem vor- instanzlichen Verfahren, sondern betreffen den ausserprozessualen Ver- such der Klägerin, die offene Forderung einzutreiben. Die Qualifikation die- ser Kosten als im vorinstanzlichen Prozess zuzusprechende Parteient- schädigung erweist sich damit als unzutreffend, womit es sein Bewenden hat. Ob die deutschen Anwaltskosten nach dem von der Klägerin angeru- fenen deutschen Recht richtigerweise als Verzugsschaden geltend ge- macht wurden, kann folglich offen gelassen werden. 3.3. 3.3.1. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT berechnet sich die Grundentschädigung für die Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – wie erwähnt – streitwertabhängig. Diese Grundentschädigung deckt die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongesprä- che sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen
- 8 - Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften oder Ver- handlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 bis 30 % (§ 6 Abs. 3 AnwT). 3.3.2. Wie vorstehend erwähnt ist vorliegend vor Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 1'257.60 auszugehen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Demnach beläuft sich die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf Fr. 1'386.70. Zuzüglich der Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend: Fr. 41.60) beträgt die Parteientschädigung Fr. 1'428.30. Die Klägerin hat ihren Sitz im Ausland und ist in der Schweiz nicht mehr- wertsteuerpflichtig; die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung des- halb nicht zu berücksichtigen. Die tarifgemässe Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beträgt somit insgesamt Fr. 1'428.30. Bean- tragt hat die Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'143.30. In Gutheissung der Beschwerde und in Anwendung der Dispositionsma- xime (E. 3.1.3), ist die Parteientschädigung der Klägerin für das erstinstanz- liche Verfahren auf Fr. 1'143.30 festzusetzen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (§ 10 Abs. 2 lit. a GebührD).
E. 4.2 Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschä- digung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechne- ten Betrags. Beim Streitwert von Fr. 1'063.30, welcher sich aus der bean- tragten Parteientschädigung von Fr.1'143.30 abzüglich der zugesproche- nen Parteientschädigung von Fr. 80.00 ergibt, errechnet sich eine Grun- dentschädigung von Fr. 1'343.90. Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT un- vollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % (ausmachend: Fr. 268.80) auf Fr. 1'075.10 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittelabzug von 25 % (ausmachend: Fr. 268.80) vor- zunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 806.30. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 24.20). Die Mehrwertsteuer ist bei der Bemessung der Parteientschädi- gung nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3.2), weshalb die Parteientschädi- gung somit total Fr. 830.50 beträgt.
- 9 - Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Friedensrichters des Kreises X vom 18. Dezember 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
E. 5 Es wird der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 1'143.30 zugesprochen. Diese hat der Beklagte der Klägerin zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 830.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'063.30.
- 10 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 17. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Everett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZVE.2026.3 (2025-026-1147) Art. 158 Entscheid vom 17. Juli 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Einzelrichter Gerichtsschreiberin i.V. Everett Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Grether, […] substituiert durch Kelly Chevrolet, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Forderung / Kostenbeschwerde
- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 beim Friedensrich- teramt Kreis X gegen den Beklagten ein Schlichtungsgesuch ein und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Der Gesuchsbeklagte sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Betrag von CHF 1'257.60 zzgl. Zins zu 5% seit dem 16. Januar 2024 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung aaa des Betreibungsamtes Q._____, […] (Zahlungsbefehl vom 23.10.2024), sei aufzuheben. 3. Die Schlichtungsbehörde habe gestützt auf Art. 212 Abs. 1 ZPO in der vor- liegenden Streitigkeit zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten des Beklagten." 2. 2.1. Nachdem anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 18. Dezember 2025 keine Einigung erzielt werden konnte, erkannte der Friedensrichter des Kreises X gleichentags wie folgt: " 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin CHF 1'257.60 zzgl. 5% Zins ab dem 16. Januar 2024 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag vom 07.03.2025 in der Betreibung-Nr. aaa des Be- treibungsamtes Q._____ vom 23.10.2024 wird im Betrag von Ziffer 1 be- seitigt. 3. Die Kosten für den Zahlungsbefehl von CHF 74.00 werden dem Beklagten auferlegt. Er hat der Klägerin CHF 74.00 zu erstatten. Die Klägerin ist be- rechtigt, die Betreibungskosten von den Zahlungen des Beklagten vorab zu erheben. 4. Die Kosten des Schlichtungs- und Entscheidverfahrens von CHF 300.00 hat der Beklagte zu tragen. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Klä- gerin verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin CHF 300.00 zu erset- zen hat.
- 3 - 5. Es wird der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 80.00 zu- gesprochen. Diese hat der Beklagte der Klägerin zu bezahlen." 2.2. Auf Verlangen der Klägerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 begrün- dete der Friedensrichter des Kreises X den Entscheid vom 18. Dezember 2025 am 3. Januar 2026. Die Entscheidbegründung wurde der Klägerin am
5. Januar 2026 zugestellt. 3. 3.1. Am 14. Januar 2026 erhob die Klägerin beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, Ziffer 5 des Dispositivs des Entscheids des Friedensrichters vom 18. Dezember 2025 Geschäfts-Nr. 2025-026-
1147) sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei die beantragte Par- teientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 1'143.30 (inkl. MWST) zu- zusprechen. 2. Eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag, zu Lasten des Beschwerdegegners." 3.2. Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde der Klägerin richtet sich einzig gegen die Höhe der ihr zu- gesprochenen Parteientschädigung. Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
- 4 - 1.2. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden gemäss Art. 212 ZPO ist der Einzelrichter am Ober- gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 1.3. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei ei- nen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Ist die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei bereit, einen Entscheid zu fällen, so ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Will die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen, so hat sie das Schlich- tungsverfahren formell zu schliessen und ein Entscheidverfahren zu eröff- nen. Mit der Eröffnung eines Entscheidverfahrens wandelt sich die Schlich- tungsbehörde zur ersten gerichtlichen Instanz (JÖRG HONEGGER, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 212 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Kostenentscheids aus, die Streitsumme beinhalte gemäss der Forderungsaufstellung vom 9. Juli 2024 bereits Zusatzkosten wie einen Teil der Anwaltskosten in Deutschland. Zu- dem sei die Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung in der Regel vom Streitwert, vom angemessenen anwaltlichen Aufwand und der Schwie- rigkeit des Falles abhängig. Mit Gutheissung der Anwaltsgebühren auf der Forderungsaufstellung und im Hinblick auf den eher geringen Aufwand, den tiefen Streitwert, sowie den verhältnismässig unkomplizierten Fall, werde eine geringe Parteientschädigung (von Fr. 80.00) ausgesprochen. 2.2. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, ihr sei lediglich eine Parteientschädigung von Fr. 80.00 zugesprochen worden, obwohl eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'143.30 (inkl. MWSt) in Anwendung des aargauischen Dekrets über die Entschädigung der An- wälte (Anwaltstarif, AnwT) geltend gemacht worden sei. Aus dem vorin- stanzlichen Entscheid sei erkennbar, dass die Höhe der Parteientschädi- gung einerseits mit dem geringen Aufwand und Streitwert sowie der gerin- gen Komplexität des Falles und andererseits mit dem Umstand begründet worden sei, dass ein Teil der Parteientschädigung (das Honorar der deut- schen Anwaltskanzlei) in der Forderungsklage enthalten gewesen sei. Bei- des treffe jedoch nicht zu.
- 5 - Nachdem mit dem Schlichtungsgesuch vom 16. Oktober 2025 ein Antrag auf Entscheidung in der Sache gestellt worden sei, habe die Schlichtungs- behörde die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zuzusprechen. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT betrage die Grundentschädigung bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu Fr. 6'160.00 Fr. 1'110.00 zuzüglich 22 % des Streitwerts, was vorliegend einer Parteientschädigung von Fr. 1'361.52 (exkl. MWSt) entspreche. Er- fordere ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindere sich die Ent- schädigung gemäss §§ 3-6 AnwT um höchstens 50 % (§ 7 Abs. 2 AnwT). Die Zusprechung von lediglich Fr. 80.00 liege damit deutlich unter der vor- gesehenen Mindestgrenze und sei willkürlich. Mit der eingereichten Hono- rarnote habe sie eine Parteientschädigung von Fr. 1'143.30 (inkl. MWSt) geltend gemacht und damit eine geringere Entschädigung, als ihr nach dem AnwT zustehe. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung von Fr. 80.00 beziehe sich die Vorinstanz nicht auf den AnwT, was in Anbetracht dessen Anwendbarkeit eine Rechtsverletzung darstelle. Ferner sei die geringe Höhe der Parteientschädigung damit begründet wor- den, dass die deutschen Anwaltskosten in der offenen Forderung bereits enthalten seien. Diese Kosten seien fälschlicherweise als Parteientschädi- gung qualifiziert worden, zumal unter die Parteientschädigung die unmittel- bar mit der Führung des Prozesses verbundenen Leistungen verstanden würden, namentlich Instruktionen durch den Mandanten, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen sowie das Verfassen der Rechtsschriften. Nicht von der Parteientschädigung erfasst seien hingegen ausserprozessuale Kos- ten, welche keinen Bezug zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs aufwiesen. Die deutschen Anwaltskosten seien mit der Eintreibung der For- derung und nicht mit dem schweizerischen Forderungsprozess verbunden und stellten blosse Inkassokosten dar, welche nach schweizerischem Recht grundsätzlich nicht auf den fehlbaren Schuldner überwälzt werden könnten. Vorliegend handle es sich jedoch um einen internationalen Sach- verhalt, wobei gemäss Art. 117 IPRG deutsches Recht zur Anwendung ge- lange. Dieses sehe in § 288 Abs. 4 BGB vor, der Gläubiger könne nach der Inverzugsetzung des Schuldners den weiteren Verzugsschaden beim Schuldner geltend machen, wozu unter anderem auch Inkassokosten zäh- len würden. Ferner kämen die deutschen Anwaltskosten nicht der schwei- zerischen Rechtsvertretung, sondern der deutschen mit dem Inkasso be- auftragten Anwaltskanzlei zugute, weshalb diese nicht als Parteientschädi- gung qualifiziert werden könnten. Die Qualifikation der deutschen Anwalts- kosten als Parteientschädigung sowie die unsaubere Verflechtung zwi- schen der eingeklagten Forderung und dem separat zu beurteilenden An- spruch auf Parteientschädigung stelle eine Rechtsverletzung dar. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass, obwohl es sich um einen unkompli- zierten Fall handle, der gemäss Honorarnote geltend gemachte Aufwand gerechtfertigt sei. Die Schlichtungsverhandlung habe vorbereitet werden
- 6 - müssen, eine Stunde in Anspruch genommen und sie habe – aufgrund ih- res Antrags auf Entscheid – ein begründetes Schlichtungsgesuch samt Be- weismitteln einreichen müssen. Auch habe im Vorfeld der Schlichtungsver- handlung das Betreibungsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet wer- den müssen, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden gewesen sei. Der gesamte Aufwand sei sodann auf das passive und unkooperative Verhalten des Beklagten zurückzuführen, was sich nach den Kostenverteilungsregeln der ZPO in der Parteientschädigung niederschlagen solle. Zuletzt stehe die Erhebung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.00 für die Schlichtungsverhandlung in einem erheblichen Missverhältnis zur Zuspre- chung einer Parteientschädigung von Fr. 80.00. 3. 3.1. 3.1.1. Die Klägerin stellte in ihrem Schlichtungsgesuch vom 16. Oktober 2025 ei- nen Antrag auf Entscheidung in der Sache. Gemäss Art. 212 Abs. 3 ZPO hat der Entscheid der Schlichtungsbehörde einen Kostenspruch zu enthal- ten, womit die Schlichtungsbehörde ebenfalls eine Parteientschädigung sprechen kann. Dabei gelten die üblichen Kosten- und Verteilungsregeln der ZPO (Art. 95 ff. ZPO; BRIGITTE RICKLI, in: Alexander Brunner/Ivo Schwander/Moritz Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 212 ZPO). 3.1.2. Die Prozesskosten setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kos- ten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und, wenn eine Partei nicht be- rufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung (lit. c). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozess- kosten fest (Art. 96 ZPO). Für die Festsetzung der Entschädigung von An- wälten und Anwältinnen gilt im Kanton Aargau das Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT). Die zu entschädigenden An- waltskosten müssen durch das betreffende Verfahren verursacht worden sein; ausserprozessuale Kosten werden nicht durch die Parteientschädi- gung erfasst (DIETER HOFMANN/ANDREAS BAECKERT, in: Karl Spühler/Luca Technio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 58 und 65 zu Art. 95 ZPO; INGRID JENT-SØRENSEN, in: Myriam A. Gehri/Ingrid Jent-Sørensen/Martin Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 95 ZPO).
- 7 - Folglich bemisst sich die Parteientschädigung bei der vorliegend gegebe- nen berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO unbestrit- tenermassen nach dem AnwT, wobei für die Entschädigung in Zivilsachen bei vermögensrechtlichen Streitsachen massgeblich auf den Streitwert ab- zustellen ist (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a AnwT), für dessen Berechnung auf die ZPO verwiesen wird (§ 4 Abs. 1 AnwT). Somit ist die Streitwertberechnung nach den Grundsätzen von Art. 91 ff. ZPO vorzunehmen. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Im vorinstanzlichen Verfahren entsprach der Streitwert unbestrittenermas- sen Fr. 1'257.60 (vgl. auch Schlichtungsgesuch, Rz. 13). 3.1.3. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung untersteht insoweit der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), als einer Partei nicht mehr zuge- sprochen werden darf, als sie verlangt hat (vgl. BENEDIKT A. SUTER/CRIS- TINA VON HOLZEN, in: Thomas Sutter-Somm/Cordula Lötscher/Christoph Leuenberger/Benedikt Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 30 zu Art. 95 ZPO). 3.2. Bei der Festsetzung der Parteientschädigung in Höhe von Fr. 80.00 hat die Vorinstanz den AnwT weder berücksichtigt noch angewendet. Die zuge- sprochene Parteientschädigung erweist sich damit als willkürlich. Als Parteikosten zu entschädigen sind lediglich Kosten der berufsmässigen Vertretung, die durch das betreffende Verfahren verursacht worden sind. Die deutschen Anwaltskosten stehen nicht im Zusammenhang mit dem vor- instanzlichen Verfahren, sondern betreffen den ausserprozessualen Ver- such der Klägerin, die offene Forderung einzutreiben. Die Qualifikation die- ser Kosten als im vorinstanzlichen Prozess zuzusprechende Parteient- schädigung erweist sich damit als unzutreffend, womit es sein Bewenden hat. Ob die deutschen Anwaltskosten nach dem von der Klägerin angeru- fenen deutschen Recht richtigerweise als Verzugsschaden geltend ge- macht wurden, kann folglich offen gelassen werden. 3.3. 3.3.1. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT berechnet sich die Grundentschädigung für die Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten – wie erwähnt – streitwertabhängig. Diese Grundentschädigung deckt die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongesprä- che sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen
- 8 - Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften oder Ver- handlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 bis 30 % (§ 6 Abs. 3 AnwT). 3.3.2. Wie vorstehend erwähnt ist vorliegend vor Vorinstanz von einem Streitwert von Fr. 1'257.60 auszugehen (vgl. E. 3.1.2 hiervor). Demnach beläuft sich die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT auf Fr. 1'386.70. Zuzüglich der Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend: Fr. 41.60) beträgt die Parteientschädigung Fr. 1'428.30. Die Klägerin hat ihren Sitz im Ausland und ist in der Schweiz nicht mehr- wertsteuerpflichtig; die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar und ist bei der Bemessung der Parteientschädigung des- halb nicht zu berücksichtigen. Die tarifgemässe Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren beträgt somit insgesamt Fr. 1'428.30. Bean- tragt hat die Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'143.30. In Gutheissung der Beschwerde und in Anwendung der Dispositionsma- xime (E. 3.1.3), ist die Parteientschädigung der Klägerin für das erstinstanz- liche Verfahren auf Fr. 1'143.30 festzusetzen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (§ 10 Abs. 2 lit. a GebührD). 4.2. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschä- digung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechne- ten Betrags. Beim Streitwert von Fr. 1'063.30, welcher sich aus der bean- tragten Parteientschädigung von Fr.1'143.30 abzüglich der zugesproche- nen Parteientschädigung von Fr. 80.00 ergibt, errechnet sich eine Grun- dentschädigung von Fr. 1'343.90. Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT un- vollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % (ausmachend: Fr. 268.80) auf Fr. 1'075.10 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittelabzug von 25 % (ausmachend: Fr. 268.80) vor- zunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 806.30. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 24.20). Die Mehrwertsteuer ist bei der Bemessung der Parteientschädi- gung nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 3.3.2), weshalb die Parteientschädi- gung somit total Fr. 830.50 beträgt.
- 9 - Der Einzelrichter erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Friedensrichters des Kreises X vom 18. Dezember 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 5. Es wird der klagenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 1'143.30 zugesprochen. Diese hat der Beklagte der Klägerin zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 830.50 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'063.30.
- 10 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 17. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Everett