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ZVE.2026.2

Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer — ZVE.2026.2

AG Zivilgericht ·4. Zivilkammer · 2026-06-01 · Deutsch AG
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in Höhe von Fr. 531.10. Da- mit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden gemäss Art. 212 ZPO ist der Einzelrichter am Ober- gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. c EG ZPO).

- 4 -

E. 1.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanz- lichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erst- instanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

E. 2.1.1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei ei- nen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Dieser Antrag ist an keine Form gebunden, ist aber bei Vorliegen im Proto- koll aufzunehmen. Ohne einen solchen Antrag darf die Schlichtungsbe- hörde nicht entscheiden, sondern hat entweder die Klagebewilligung zu er- teilen oder bloss einen Entscheidvorschlag zu unterbreiten (vgl. DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

E. 2.1.2 Im Entscheidverfahren kommen sowohl die Bestimmungen über das ver- einfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) und subsidiär diejenigen über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO), als auch die allgemeinen Bestim- mungen des Zivilprozessrechts gemäss Art. 1 bis 196 ZPO sowie die ver- fassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien sinngemäss zur Anwendung (u.a. Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO], der diesen das Recht einräumt, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen [Art. 152 Abs. 1 ZPO], Einsicht in die Akten zu nehmen [Art. 53 Abs. 2 ZPO], an Beweisabnahmen mitzuwirken [Art. 155 Abs. 3 ZPO] sowie zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen [Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO], und zudem auch den Anspruch der Parteien auf Entscheidbegrün- dung umfasst; vgl. INFANGER, a.a.O., N. 13a zu Art. 212 ZPO). Gemäss (dem im Entscheidverfahren vor dem Friedensrichter ebenfalls an- wendbaren) Art. 235 ZPO hat das Gericht über jede Verhandlung Protokoll zu führen (Abs. 1). Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentli- chen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der

- 5 - Parteien enthalten sind (Abs. 2 Satz 1). Die Pflicht zur Protokollführung über für den Entscheid wesentliche Verhandlungen, Abklärungen und Be- weiserhebungen ergibt sich bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Die Protokollierung der mündlichen Vorträge der Parteien im Ent- scheidverfahren ist auch im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfah- ren unumgänglich. Die Beschwerdeinstanz ist darauf angewiesen, dass die Anträge und die Behauptungen der Parteien sowie die von ihnen einge- reichten Beweismittel von der Schlichtungsbehörde protokolliert werden, da sie nur so beurteilen kann, ob im Rechtsmittelverfahren unzulässige No- ven geltend gemacht werden (Entscheide der 4. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Aargau ZVE.2025.53 vom 6. März 2026 E. 2.1.2 und ZVE.2025.27 vom 5. Februar 2026 E. 2.1.2 und der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. September 2015 E. 2.3.2). Sobald ein Entscheidverfahren eröffnet wird, muss die Schlichtungsbe- hörde zudem das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen prüfen. Der An- trag der Klägerin auf Entscheid gehört zu den Prozessvoraussetzungen für das von der Schlichtungsbehörde durchgeführte gerichtliche Entscheidver- fahren. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann bereits im Schlich- tungsgesuch oder auch noch an der Verhandlung gestellt werden. Der am Schlichtungstermin gestellte Antrag auf Entscheid hat aus dem Verfah- rensprotokoll hervorzugehen (Entscheide der 4. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Aargau ZVE.2025.53 vom 6. März 2026 E. 2.1.2 und ZVE.2025.27 vom 5. Februar 2026 E. 2.1.2 und der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. September 2015 E. 2.3.3). Ist die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei bereit, einen Entscheid zu fällen, so ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Will die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen, so hat sie das Schlich- tungsverfahren formell zu schliessen und ein Entscheidverfahren zu eröff- nen. Der Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist im Protokoll festzuhal- ten. Über den Wechsel vom informellen zum formellen Teil sind die Par- teien zu informieren. Versäumt es die Schlichtungsbehörde, den informel- len und formellen Teil sauber voneinander zu trennen, gerät sie in Konflikt mit ihrer Doppelrolle als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz. Mit der Eröffnung eines Entscheidverfahrens wandelt sich die Schlichtungsbe- hörde zur ersten gerichtlichen Instanz (JÖRG HONEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 212 ZPO).

E. 2.2.1 Die Klägerin bezifferte ihre Forderung im Schlichtungsgesuch vom 15. Sep- tember 2025 auf Fr. 531.10 und verwies dabei auf die eigens von ihr

- 6 - ausgestellte Rechnung Nr. 555087 vom 17. November 2023. Damit handelt es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 2'000.00, so dass die erste Voraussetzung für die Entscheidkompetenz der Vorinstanz gemäss Art. 212 ZPO erfüllt war.

E. 2.2.2 Die Klägerin stellte in ihrem Schlichtungsgesuch vom 15. September 2025 keinen Antrag auf Entscheid der Friedensrichterin. Dass sie an der Schlich- tungsverhandlung vom 18. November 2025 einen solchen Antrag gestellt hat, steht nicht fest: In den vorinstanzlichen Verfahrensakten findet sich kein Protokoll, welches den Anforderungen von Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO gerecht wird, indem es die Anträge und Behauptungen der Parteien nach- vollziehbar aufzeichnet sowie allfällige Verfügungen der Vorinstanz wieder- gibt. Dies stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss (Entscheide der 4. Zivilkam- mer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2025.53 vom 6. März 2026 E. 2.2.2 und ZVE.2025.27 vom 5. Februar 2026 E. 2.2.2 und der 3. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. Sep- tember 2015 E. 2.4). Es kann nicht festgestellt werden, ob die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren formell geschlossen und das Entscheidverfah- ren formell eröffnet hat. Mangels Protokollierung des Entscheidverfahrens kann auch nicht beurteilt werden, ob die Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel, welche die Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebracht ha- ben, neu und damit unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Infolge fehlender Protokollierung ist auch nicht überprüfbar, ob die Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. November 2025 einen Antrag auf Ent- scheidfällung gestellt hat. Damit die Vorinstanz befugt ist, einen Entscheid im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz nach Art. 212 ZPO zu fällen, bedarf es jedoch dieses Antrages, der entweder vor der Schlichtungsverhandlung schriftlich oder anlässlich der Schlichtungsverhandlung mündlich mit ent- sprechender Protokollierung zu stellen ist. Ohne Antrag der Partei war die Vorinstanz offensichtlich unzuständig, einen Entscheid i.S.v. Art. 212 Abs. 1 ZPO zu fällen.

E. 2.3 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 18. November 2025 aufzuheben und die Streitsache, wie von der Beklagten eventualiter beantragt, an die Vorinstanz zur ordnungsgemässen Durchführung und Protokollierung des Verfahrens zurückzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückwei- sungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfah- rens der Vorinstanz überlassen.

- 7 - 3.2. 3.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 400.00 festzusetzen. 3.2.2. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, wonach die Sa- che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist, rechtfertigt es sich, da keine besonderen Gründe für ein Abweichen von Art. 104 Abs. 4 ZPO vorliegen (vgl. DAVID JENNY, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 104 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 24 zu Art. 327 ZPO), die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung dieser Bestim- mung auszusetzen. 3.2.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr und die Parteikosten des Beschwer- deverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Aus- gang des Verfahrens zu verlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Friedens- richterin des Kreises II vom 18. November 2025 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. 3. Die Parteikosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden ausgesetzt und sind von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid festzu- legen und nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Zustellung an: [...]

- 8 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 531.10. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).

- 9 - Aarau, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Everett

E. 4 Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 212 ZPO).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, Einzelrichter ZVE.2026.2 (2025-023-1164) Art. 134 Entscheid vom 1. Juni 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Einzelrichter Gerichtsschreiberin i.V. Everett Klägerin A._____ AG, [...] Beklagte B._____ GmbH, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer, [...] Gegenstand Forderung

- 2 - Der Einzelrichter entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 15. September 2025 beim Friedens- richteramt Kreis II gegen die Beklagte ein als Zivilklage / Antrag auf Rechts- öffnung bezeichnetes Schlichtungsgesuch ein und stellte folgende Rechts- begehren: " Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Forderungssumme Fr. 531.10 Zahlungsbefehl Fr. 54.00 Fr. 43.40 Zins 5% gemäss Forderungs- Fr. 26.55 urkunde Der Rechtsvorschlag sei für diesen Betrag zu beseitigen. Alles unter Kos- ten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten." 2. 2.1. Nachdem anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 18. November 2025 keine Einigung erzielt werden konnte, erkannte die Friedensrichterin des Kreises II gleichentags wie folgt: " 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin total CHF 955.05 zu bezahlen. Bestehend aus: Rechnung vom 17.11.2023 CHF 531.10 Kosten Zahlungsbefehl CHF 54.00 Zustellkosten CHF 43.40 Zins 5% gemäss Forderungsurkunde CHF 26.55 Kostenvorschuss Schlichtungsverfahren CHF 300.00 2. Die Wirkungen des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 22.08.2025 wird im Umfang der Klage- gutheissung gemäss Ziffer 1 beseitigt. 3. Nach vollständiger Tilgung der Forderung lässt die Gläubigerin die Betrei- bungs-Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom 22.08.2025 löschen. Die Klägerin teilt der Beklagten die Löschung schriftlich mit. 4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 300.00 werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO)." 2.2. Auf Verlangen der Beklagten mit Schreiben vom 1. Dezember 2025 be- gründete die Friedensrichterin des Kreises II den Entscheid am 12. Dezem-

- 3 - ber 2025. Die Entscheidbegründung wurde der Beklagten am 15. Dezem- ber 2025 zugestellt. 3. 3.1. Am 14. Januar 2026 erhob die Beklagte Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Friedensrichteram- tes des Kreis II vom 18. November 2025 aufzuheben und die Klage vom

15. September 2025 sei abzuweisen. Eventualiter In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 18. November 2025 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Entscheidverfah- rens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Kläge- rin." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2026 beantrage die Klägerin: " 1. Die Beschwerde vom 14. Januar 2026 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Der Entscheid des Friedensrichteramts Kreis II vom 12. Dezember 2025 sei vollumfänglich zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführe- rin." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfahrensgegenstand bildet eine Forderung in Höhe von Fr. 531.10. Da- mit liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.00 vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Schlichtungsbehörden gemäss Art. 212 ZPO ist der Einzelrichter am Ober- gericht (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 lit. c EG ZPO).

- 4 - 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanz- lichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erst- instanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei ei- nen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Dieser Antrag ist an keine Form gebunden, ist aber bei Vorliegen im Proto- koll aufzunehmen. Ohne einen solchen Antrag darf die Schlichtungsbe- hörde nicht entscheiden, sondern hat entweder die Klagebewilligung zu er- teilen oder bloss einen Entscheidvorschlag zu unterbreiten (vgl. DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

4. Aufl. 2024, N. 2 f. zu Art. 212 ZPO). 2.1.2. Im Entscheidverfahren kommen sowohl die Bestimmungen über das ver- einfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) und subsidiär diejenigen über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO), als auch die allgemeinen Bestim- mungen des Zivilprozessrechts gemäss Art. 1 bis 196 ZPO sowie die ver- fassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien sinngemäss zur Anwendung (u.a. Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO], der diesen das Recht einräumt, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizu- bringen [Art. 152 Abs. 1 ZPO], Einsicht in die Akten zu nehmen [Art. 53 Abs. 2 ZPO], an Beweisabnahmen mitzuwirken [Art. 155 Abs. 3 ZPO] sowie zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen [Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO], und zudem auch den Anspruch der Parteien auf Entscheidbegrün- dung umfasst; vgl. INFANGER, a.a.O., N. 13a zu Art. 212 ZPO). Gemäss (dem im Entscheidverfahren vor dem Friedensrichter ebenfalls an- wendbaren) Art. 235 ZPO hat das Gericht über jede Verhandlung Protokoll zu führen (Abs. 1). Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentli- chen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der

- 5 - Parteien enthalten sind (Abs. 2 Satz 1). Die Pflicht zur Protokollführung über für den Entscheid wesentliche Verhandlungen, Abklärungen und Be- weiserhebungen ergibt sich bereits aus dem Anspruch auf rechtliches Ge- hör. Die Protokollierung der mündlichen Vorträge der Parteien im Ent- scheidverfahren ist auch im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfah- ren unumgänglich. Die Beschwerdeinstanz ist darauf angewiesen, dass die Anträge und die Behauptungen der Parteien sowie die von ihnen einge- reichten Beweismittel von der Schlichtungsbehörde protokolliert werden, da sie nur so beurteilen kann, ob im Rechtsmittelverfahren unzulässige No- ven geltend gemacht werden (Entscheide der 4. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Aargau ZVE.2025.53 vom 6. März 2026 E. 2.1.2 und ZVE.2025.27 vom 5. Februar 2026 E. 2.1.2 und der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. September 2015 E. 2.3.2). Sobald ein Entscheidverfahren eröffnet wird, muss die Schlichtungsbe- hörde zudem das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen prüfen. Der An- trag der Klägerin auf Entscheid gehört zu den Prozessvoraussetzungen für das von der Schlichtungsbehörde durchgeführte gerichtliche Entscheidver- fahren. Der Antrag ist an keine Form gebunden. Er kann bereits im Schlich- tungsgesuch oder auch noch an der Verhandlung gestellt werden. Der am Schlichtungstermin gestellte Antrag auf Entscheid hat aus dem Verfah- rensprotokoll hervorzugehen (Entscheide der 4. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Aargau ZVE.2025.53 vom 6. März 2026 E. 2.1.2 und ZVE.2025.27 vom 5. Februar 2026 E. 2.1.2 und der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. September 2015 E. 2.3.3). Ist die Schlichtungsbehörde auf Antrag der klagenden Partei bereit, einen Entscheid zu fällen, so ist das Schlichtungsverfahren abgeschlossen. Will die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen, so hat sie das Schlich- tungsverfahren formell zu schliessen und ein Entscheidverfahren zu eröff- nen. Der Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist im Protokoll festzuhal- ten. Über den Wechsel vom informellen zum formellen Teil sind die Par- teien zu informieren. Versäumt es die Schlichtungsbehörde, den informel- len und formellen Teil sauber voneinander zu trennen, gerät sie in Konflikt mit ihrer Doppelrolle als Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz. Mit der Eröffnung eines Entscheidverfahrens wandelt sich die Schlichtungsbe- hörde zur ersten gerichtlichen Instanz (JÖRG HONEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 212 ZPO). 2.2. 2.2.1. Die Klägerin bezifferte ihre Forderung im Schlichtungsgesuch vom 15. Sep- tember 2025 auf Fr. 531.10 und verwies dabei auf die eigens von ihr

- 6 - ausgestellte Rechnung Nr. 555087 vom 17. November 2023. Damit handelt es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 2'000.00, so dass die erste Voraussetzung für die Entscheidkompetenz der Vorinstanz gemäss Art. 212 ZPO erfüllt war. 2.2.2. Die Klägerin stellte in ihrem Schlichtungsgesuch vom 15. September 2025 keinen Antrag auf Entscheid der Friedensrichterin. Dass sie an der Schlich- tungsverhandlung vom 18. November 2025 einen solchen Antrag gestellt hat, steht nicht fest: In den vorinstanzlichen Verfahrensakten findet sich kein Protokoll, welches den Anforderungen von Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO gerecht wird, indem es die Anträge und Behauptungen der Parteien nach- vollziehbar aufzeichnet sowie allfällige Verfügungen der Vorinstanz wieder- gibt. Dies stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen muss (Entscheide der 4. Zivilkam- mer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2025.53 vom 6. März 2026 E. 2.2.2 und ZVE.2025.27 vom 5. Februar 2026 E. 2.2.2 und der 3. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZVE.2015.41 vom 25. Sep- tember 2015 E. 2.4). Es kann nicht festgestellt werden, ob die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren formell geschlossen und das Entscheidverfah- ren formell eröffnet hat. Mangels Protokollierung des Entscheidverfahrens kann auch nicht beurteilt werden, ob die Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel, welche die Parteien im Beschwerdeverfahren vorgebracht ha- ben, neu und damit unzulässig sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Infolge fehlender Protokollierung ist auch nicht überprüfbar, ob die Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 18. November 2025 einen Antrag auf Ent- scheidfällung gestellt hat. Damit die Vorinstanz befugt ist, einen Entscheid im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz nach Art. 212 ZPO zu fällen, bedarf es jedoch dieses Antrages, der entweder vor der Schlichtungsverhandlung schriftlich oder anlässlich der Schlichtungsverhandlung mündlich mit ent- sprechender Protokollierung zu stellen ist. Ohne Antrag der Partei war die Vorinstanz offensichtlich unzuständig, einen Entscheid i.S.v. Art. 212 Abs. 1 ZPO zu fällen. 2.3. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid vom 18. November 2025 aufzuheben und die Streitsache, wie von der Beklagten eventualiter beantragt, an die Vorinstanz zur ordnungsgemässen Durchführung und Protokollierung des Verfahrens zurückzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO kann die obere Instanz in einem Rückwei- sungsentscheid die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfah- rens der Vorinstanz überlassen.

- 7 - 3.2. 3.2.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 400.00 festzusetzen. 3.2.2. Beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens, wonach die Sa- che zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist, rechtfertigt es sich, da keine besonderen Gründe für ein Abweichen von Art. 104 Abs. 4 ZPO vorliegen (vgl. DAVID JENNY, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 11 zu Art. 104 ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 24 zu Art. 327 ZPO), die Parteikosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung dieser Bestim- mung auszusetzen. 3.2.3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr und die Parteikosten des Beschwer- deverfahrens hat die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Aus- gang des Verfahrens zu verlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Friedens- richterin des Kreises II vom 18. November 2025 aufgehoben und die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie- sen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 ist von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. 3. Die Parteikosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens werden ausgesetzt und sind von der Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid festzu- legen und nach dem Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Zustellung an: [...]

- 8 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 531.10. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).

- 9 - Aarau, 1. Juni 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Richli Everett