Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an den Beklagten und damit einhergehend das für sie festgesetzte Besuchs- und Ferienrecht sowie – für den Fall der von ihr be- antragten alternierenden Obhut – die Kinderunterhaltsbeiträge. Nicht ange- fochten wurde indessen die Regelung betreffend Ferien- und Feiertagszu- teilung, welche ungeachtet der Obhutszuteilung beizubehalten sei.
E. 2.1 Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Advokat Lukas Schneiter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
E. 2.2 Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos
- 10 - geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwalt Martin Frana als unentgeltli- cher Rechtsbeistand beigegeben.
E. 2.3 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298 Abs. 1 ZGB, Art. 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (Urteil des Bun- desgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht auf Verlangen eines Elternteils prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes verein- bar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Ma- xime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnis- ses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alter- nierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl ver- trägt, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2). Jedenfalls ist erforderlich, dass beide Eltern erziehungsfähig sowie fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Mög- lichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbet- tung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreu- ungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (ausführlich zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3). Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegen- seitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur ist auch hier das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; BGE 130 III 585 E. 2.1).
- 5 -
E. 2.4 Insofern sich der Beklagte für seinen Standpunkt auf das Novenrecht oder die Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den Sachverhalt in Kinderbelangen von Am- tes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). In der Konsequenz können neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgebracht wer- den (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Verändern sich die Verhältnisse erst nach der vorinstanzlichen Urteilsberatung, jedoch noch vor Ablauf der Rechts- mittelfrist, sind die entsprechenden Umstände berufungsweise gegen den erstinstanzlichen Entscheid als echtes Novum beizubringen (BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Tatsache, dass sie zwischenzeitlich ih- ren Wohnort nach S._____ verlegt hat, berufungsweise geltend gemacht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der eigentliche Umzug erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt ist. Aus demselben Grund hat auch der zwischenzeitlich erfolgte Umzug des Beklagten nach R._____ (vgl. Eingabe vom 18. Juni 2026) in die Entscheidfindung einzufliessen.
E. 2.5 Vorab ist festzuhalten, dass sich beide Parteien als erziehungsfähig erwei- sen, was auch der Amtsbericht der Beiständin von C._____ bestätigt und von den Parteien nicht in Frage gestellt wird. Auch besteht eine grundsätz- liche Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern, selbst wenn sie in er- zieherischen Fragen teilweise unterschiedliche Haltungen vertreten (vgl. dazu etwa die Stellungnahme der Beiständin vom 17. März 2026 zur Ver- fügung vom 11. März 2026 im Kindesschutzverfahren vor dem Familienge- richt Brugg KEMN.2026.138). Allerdings ist die Anordnung der alternieren- den Obhut, wie sie von der Klägerin beantragt wird, aufgrund der Distanz zwischen den neuen Wohnorten der Elternteile nach wie vor nicht praktika- bel. C._____ ist zwischenzeitlich sechs Jahre alt und wird mit Beginn des neuen Schuljahres im August in die Primarschule eingeschult. Die Distanz zwischen S._____ (wo die Klägerin seit dem 1. Dezember 2025 wohnt) und R._____ (wo der Beklagte seit Mai 2026 wohnt) beträgt rund 17 km und damit ca. zwanzig Minuten mit dem Auto bzw. 40 Minuten mit dem öffentli- chen Verkehr zuzüglich allfälliger Fusswege. Diese Strecke müsste C._____ – unabhängig davon, an welchem der Wohnorte seiner Eltern er eingeschult würde – entsprechend der beantragten Betreuungsregelung, wonach die Eltern ihn abwechselnd je eine Woche betreuen würden, zu- mindest jede zweite Woche mehrmals täglich zurücklegen. Ein solcher Schulweg, egal ob mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zu- rückgelegt, kann einem Kind seines Alters nicht zugemutet werden und ist auch mit Blick auf die Entwicklung einer altersgerechten Selbständigkeit kaum zuträglich. Die Anordnung der alternierenden Obhut entspricht unter diesen Umständen nicht dem Kindeswohl, weshalb die Berufung der Klä- gerin in diesem Punkt abzuweisen ist.
- 6 -
E. 2.6 Die Klägerin hat für den Fall der Abweisung ihres Antrags auf Anordnung
der alternierenden Obhut beantragt, C._____ sei unter ihre alleinige Obhut
zu stellen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Stabilität und Konti-
nuität des Betreuungsmodells ist jedoch davon auszugehen, dass die von
der Vorinstanz festgelegte und seit der Einschulung von C._____ gelebte
Obhuts- und Besuchsregelung seinem Kindeswohl besser dient als die von
der Klägerin beantragte Regelung. Während die Eltern sich zwar vor der
Einschulung in den Kindergarten trotz der Distanz zwischen ihren damali-
gen Wohnorten alternierend um C._____ gekümmert haben, lebt C._____
seit rund zwei Jahren hauptsächlich beim Beklagten, wo er ausserdem er-
gänzend von seinem Grossvater väterlicherseits sowie dessen Lebenspart-
nerin betreut wird. Die Klägerin besucht er jeden Mittwochnachmittag sowie
jedes zweite Wochenende. Angesichts dieser Umstände ist der Beklagte
als Hauptbezugsperson von C._____ anzusehen. Deshalb sowie ange-
sichts des Umstands, dass für Kleinkinder Jahre und Monate umso mehr
zählen, je tiefer das Kindesalter liegt (BGE 112 II 381 E. 4), ist eine Umtei-
lung der Obhut nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Triftige
Gründe, die für eine solche sprechen und eine eigentliche Umkehr des bis-
her gelebten und für C._____ gewohnten Betreuungsmodells sprechen
würden, sind weder ersichtlich, noch wurden solche mit Berufung vorge-
bracht. Vielmehr sprechen Stabilität und Kontinuität dafür, das bisherige
Betreuungsmodell beizubehalten, nicht zuletzt auch deshalb, weil der Be-
klagte trotz seines Umzugs nach R._____ auch am neuen Ort im gleichen
Haus wie sein Vater bzw. Grossvater von C._____ sowie der Lebenspart-
nerin des Vaters bzw. Grossvaters lebt und auf diese Weise folglich auch
die Nähe zu diesen Bezugspersonen weiterhin gewährleistet ist.
Im Ergebnis ist die Obhut beim Beklagten zu belassen. Da die Klägerin sich
zum Umfang ihres Besuchs- und Ferienrechts nicht geäussert bzw. letzte-
res ausdrücklich nicht beanstandet hat und diesbezüglich keine Anträge
gestellt hat, bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung (vgl. vorinstanzli-
che Dispositivziffer 2). Nachdem die Obhut beim Beklagten verbleibt und
die Klägerin die Unterhaltsregelung einzig als Konsequenz der beantragten
alternierenden bzw. alleinigen Obhut angefochten hat, ist auf den vo-
rinstanzlichen Verzicht auf die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen
nicht zurückzukommen.
E. 2.7 Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin abzuweisen.
E. 3.1 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'320.00 (inkl. Kosten für die Vertretung des Kindes) werden der Klägerin auferlegt, ihr jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorge- merkt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
E. 3.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Kindsvertreterin von C._____, E._____, eine Entschädigung von Fr. 320.00 auszurichten.
E. 3.3 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand der Klägerin, Advokat Lukas Schneiter, für das obergerichtliche Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
E. 4 Die Klägerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Be- klagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand des Beklagten dieser Betrag aus der Obergerichtskasse ausgerich- tet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
- 11 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2024.51 (VF.2024.6) Urteil vom 10. August 2026 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Klägerin A._____, geboren am tt.mm.1998, von Italien, […] vertreten durch Advokaten Edgar Schürmann und Lukas Schneiter, […] Beklagter B._____, geboren am tt.mm.1999, von Österreich, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Frana, […] Kind C._____, geboren am tt.mm.2019, von Italien, […] vertreten durch D._____, […] Gegenstand Obhut und Unterhalt
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Parteien sind die unverheirateten sowie getrennt lebenden Eltern des am tt.mm. 2019 geborenen C._____. 2. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 stellte die Präsidentin des Bezirksge- richts Brugg C._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten und erklärte die Klägerin für berechtigt, ihn jedes zweite Wochenende von Freitag, 13:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr sowie an einem schulfreien Nach- mittag pro Woche von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich sechs Wochen Ferien mit ihm zu verbrin- gen. Die Erziehungsgutschriften wurden vollumfänglich dem Beklagten an- gerechnet. Auf die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags wurde mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Klägerin verzichtet. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Nachzahlungsvorbe- halt einstweilen auf die Staatskasse genommen, während keine Parteient- schädigungen zugesprochen wurden. 3. 3.1. Gegen den ihr am 8. Oktober 2024 im Dispositiv eröffneten und am 31. Ok- tober 2024 in begründeter Form zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 29. November 2024 Berufung und beantragte, C._____ sei unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, wobei C._____, je- weils beginnend am Freitagabend, abwechselnd von einem Elternteil zu betreuen sei. Eventualiter sei C._____ unter die alleinige Obhut der Kläge- rin zu stellen. Ausserdem sei der Beklagte zu verpflichten, die Fixkosten von C._____ (namentlich Krankenkassenprämien, Gesundheitskosten, Schulkosten sowie Kosten für den öffentlichen Verkehr) zu bezahlen. Zu- dem beantragte die Klägerin, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 3.2. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 wurde E._____ als Prozessbei- ständin/Kindsvertreterin für C._____ eingesetzt. Mit Eingabe vom 24. Ja- nuar 2025 nahm sie zu den Berufungsanträgen der Klägerin Stellung. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 5. Februar 2025 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung sowie die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege.
- 3 - 3.4. Mit Eingabe vom 25. November 2025 teilte die Klägerin ihre neue Wohna- dresse mit und führte aus, die Distanz zum Wohnort des Beklagten betrage nun noch rund einen Kilometer. Zur veränderten Wohnsituation nahm der Beklagte mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 Stellung. 3.5. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 wurde die Beiständin von C._____, F._____, aufgefordert, einen Amtsbericht, insbesondere über den Verlauf der Besuchstage bei der Kindsmutter seit deren Umzug zu erstatten. Die Beiständin reichte den Amtsbericht am 9. Januar 2026 ein. 3.6. Mit Eingabe vom 9. März 2026 bzw. 24. April 2026 nahmen die Parteien zum Amtsbericht der Beiständin Stellung bzw. verzichteten darauf. 3.7. Mit Noveneingabe vom 27. Mai 2026 teilte die Klägerin dem Obergericht mit, dass der Beklagte von Q._____ nach R._____ umgezogen sei, was der Beklagte mit Stellungnahme vom 18. Juni 2026 bestätigte. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen die Zuteilung der alleinigen Obhut über C._____ an den Beklagten und damit einhergehend das für sie festgesetzte Besuchs- und Ferienrecht sowie – für den Fall der von ihr be- antragten alternierenden Obhut – die Kinderunterhaltsbeiträge. Nicht ange- fochten wurde indessen die Regelung betreffend Ferien- und Feiertagszu- teilung, welche ungeachtet der Obhutszuteilung beizubehalten sei. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern zu gross und eine alternierende Obhut deshalb nicht praktikabel sei. Zwar sei die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile gege- ben, indessen sei C._____ seit seiner Geburt während der Arbeitszeiten seiner Eltern regelmässig auch durch seinen Grossvater väterlicherseits und dessen Lebenspartnerin, mit denen der Beklagte im selben Haus wohne, betreut worden. Da eine Obhutszuteilung an die Klägerin deshalb nicht nur den Verlust einer, sondern gleich dreier enger Bezugspersonen zur Folge habe, sei die Obhut dem Beklagten zuzuteilen (vgl. vorinstanzli- ches Urteil E. 3.1.2 und 3.2.2).
- 4 - 2.2. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren geltend, dass einzig die Distanz gegen die Anordnung der alternierenden Obhut spreche. Da sie sich zwi- schenzeitlich dazu entschlossen habe, in die Nähe ihres Sohnes zu ziehen
– was ihr sodann auch gelungen sei (vgl. die Eingabe vom 25. November
2025) – sprächen keine Gründe mehr gegen die Anordnung einer alternie- renden Obhut, welche ohnehin die beste Variante der Kinderbetreuung sei und deshalb von der Rechtsprechung auch als Regelfall angesehen werde (vgl. Berufung Rz. 10). 2.3. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB, Art. 298 Abs. 1 ZGB, Art. 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Obhut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall (Urteil des Bun- desgerichts 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.4.2). Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt haben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht auf Verlangen eines Elternteils prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Wohl des Kindes verein- bar ist. Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Ma- xime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnis- ses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Ob die alter- nierende Obhut in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl ver- trägt, hängt von den konkreten Umständen ab (BGE 142 III 612 E. 4.2). Jedenfalls ist erforderlich, dass beide Eltern erziehungsfähig sowie fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Mög- lichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbet- tung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreu- ungsregelung noch nicht urteilsfähig ist (ausführlich zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.3). Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegen- seitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur ist auch hier das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; BGE 130 III 585 E. 2.1).
- 5 - 2.4. Insofern sich der Beklagte für seinen Standpunkt auf das Novenrecht oder die Begründungsanforderungen im Berufungsverfahren beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht den Sachverhalt in Kinderbelangen von Am- tes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). In der Konsequenz können neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgebracht wer- den (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Verändern sich die Verhältnisse erst nach der vorinstanzlichen Urteilsberatung, jedoch noch vor Ablauf der Rechts- mittelfrist, sind die entsprechenden Umstände berufungsweise gegen den erstinstanzlichen Entscheid als echtes Novum beizubringen (BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin die Tatsache, dass sie zwischenzeitlich ih- ren Wohnort nach S._____ verlegt hat, berufungsweise geltend gemacht hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der eigentliche Umzug erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt ist. Aus demselben Grund hat auch der zwischenzeitlich erfolgte Umzug des Beklagten nach R._____ (vgl. Eingabe vom 18. Juni 2026) in die Entscheidfindung einzufliessen. 2.5. Vorab ist festzuhalten, dass sich beide Parteien als erziehungsfähig erwei- sen, was auch der Amtsbericht der Beiständin von C._____ bestätigt und von den Parteien nicht in Frage gestellt wird. Auch besteht eine grundsätz- liche Kooperationsbereitschaft zwischen den Eltern, selbst wenn sie in er- zieherischen Fragen teilweise unterschiedliche Haltungen vertreten (vgl. dazu etwa die Stellungnahme der Beiständin vom 17. März 2026 zur Ver- fügung vom 11. März 2026 im Kindesschutzverfahren vor dem Familienge- richt Brugg KEMN.2026.138). Allerdings ist die Anordnung der alternieren- den Obhut, wie sie von der Klägerin beantragt wird, aufgrund der Distanz zwischen den neuen Wohnorten der Elternteile nach wie vor nicht praktika- bel. C._____ ist zwischenzeitlich sechs Jahre alt und wird mit Beginn des neuen Schuljahres im August in die Primarschule eingeschult. Die Distanz zwischen S._____ (wo die Klägerin seit dem 1. Dezember 2025 wohnt) und R._____ (wo der Beklagte seit Mai 2026 wohnt) beträgt rund 17 km und damit ca. zwanzig Minuten mit dem Auto bzw. 40 Minuten mit dem öffentli- chen Verkehr zuzüglich allfälliger Fusswege. Diese Strecke müsste C._____ – unabhängig davon, an welchem der Wohnorte seiner Eltern er eingeschult würde – entsprechend der beantragten Betreuungsregelung, wonach die Eltern ihn abwechselnd je eine Woche betreuen würden, zu- mindest jede zweite Woche mehrmals täglich zurücklegen. Ein solcher Schulweg, egal ob mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zu- rückgelegt, kann einem Kind seines Alters nicht zugemutet werden und ist auch mit Blick auf die Entwicklung einer altersgerechten Selbständigkeit kaum zuträglich. Die Anordnung der alternierenden Obhut entspricht unter diesen Umständen nicht dem Kindeswohl, weshalb die Berufung der Klä- gerin in diesem Punkt abzuweisen ist.
- 6 - 2.6. Die Klägerin hat für den Fall der Abweisung ihres Antrags auf Anordnung der alternierenden Obhut beantragt, C._____ sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Stabilität und Konti- nuität des Betreuungsmodells ist jedoch davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz festgelegte und seit der Einschulung von C._____ gelebte Obhuts- und Besuchsregelung seinem Kindeswohl besser dient als die von der Klägerin beantragte Regelung. Während die Eltern sich zwar vor der Einschulung in den Kindergarten trotz der Distanz zwischen ihren damali- gen Wohnorten alternierend um C._____ gekümmert haben, lebt C._____ seit rund zwei Jahren hauptsächlich beim Beklagten, wo er ausserdem er- gänzend von seinem Grossvater väterlicherseits sowie dessen Lebenspart- nerin betreut wird. Die Klägerin besucht er jeden Mittwochnachmittag sowie jedes zweite Wochenende. Angesichts dieser Umstände ist der Beklagte als Hauptbezugsperson von C._____ anzusehen. Deshalb sowie ange- sichts des Umstands, dass für Kleinkinder Jahre und Monate umso mehr zählen, je tiefer das Kindesalter liegt (BGE 112 II 381 E. 4), ist eine Umtei- lung der Obhut nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Triftige Gründe, die für eine solche sprechen und eine eigentliche Umkehr des bis- her gelebten und für C._____ gewohnten Betreuungsmodells sprechen würden, sind weder ersichtlich, noch wurden solche mit Berufung vorge- bracht. Vielmehr sprechen Stabilität und Kontinuität dafür, das bisherige Betreuungsmodell beizubehalten, nicht zuletzt auch deshalb, weil der Be- klagte trotz seines Umzugs nach R._____ auch am neuen Ort im gleichen Haus wie sein Vater bzw. Grossvater von C._____ sowie der Lebenspart- nerin des Vaters bzw. Grossvaters lebt und auf diese Weise folglich auch die Nähe zu diesen Bezugspersonen weiterhin gewährleistet ist. Im Ergebnis ist die Obhut beim Beklagten zu belassen. Da die Klägerin sich zum Umfang ihres Besuchs- und Ferienrechts nicht geäussert bzw. letzte- res ausdrücklich nicht beanstandet hat und diesbezüglich keine Anträge gestellt hat, bleibt es bei der vorinstanzlichen Regelung (vgl. vorinstanzli- che Dispositivziffer 2). Nachdem die Obhut beim Beklagten verbleibt und die Klägerin die Unterhaltsregelung einzig als Konsequenz der beantragten alternierenden bzw. alleinigen Obhut angefochten hat, ist auf den vo- rinstanzlichen Verzicht auf die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen nicht zurückzukommen. 2.7. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin abzuweisen. 3. 3.1. Die Klägerin hat für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege beantragt.
- 7 - Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es für die Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgelt- liche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Klägerin sowie ihr Ehemann verfügen gemeinsam über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'800.00 netto (inkl. Kinderzulagen für das ge- meinsame Kind). Über Ersparnisse oder Vermögen verfügen sie nicht (vgl. Eingabe der Klägerin vom 20. Juli 2026). Die Klägerin lebt damit nahe dem Existenzminimum und ist deshalb offensichtlich mittellos. Ihre Berufung kann auch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, haben doch beide Parteien während des Berufungsverfahrens ihren Wohnort ge- wechselt, was für die Abweisung des Antrags auf alternierende Obhut mas- sgeblich war. Der Beizug eines Rechtsbeistands war sodann geboten, zu- mal auch der Beklagte im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Entsprechend ist der Klägerin für das Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die auf Fr. 3'000.00 (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 und 4 GebührD) festzusetzenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieser Betrag ist von der Klägerin zurückzufordern, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Zudem ist Advokat Lukas Schneiter als unentgeltli- cher Rechtsbeistand der Klägerin einzusetzen und mit gerundet Fr. 2'000.00 (Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT], Abzug von 20 % für die entfallene Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Abzug von 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT], zuzüglich einer Ausla- genpauschale von 3 % [§ 13 Abs. 1 AnwT]) und 8.1 % Mehrwertsteuer aus- zurichten) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; BGE 145 III 433). Diese Entschädigung ist von der Klägerin zurückzufor- dern, sobald sie zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die der Klägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beklagten (Art. 118 Abs. 3 ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Ausgangsgemäss ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten die Parteikosten für das Beru- fungsverfahren von ebenfalls Fr. 2'000.00 (vgl. oben) zu ersetzen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). 3.2. Der Beklagte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. In Bezug auf die Gerichtskosten ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege folglich gegenstandslos geworden. Dagegen ist es nicht ge- genstandslos, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen
- 8 - Rechtsbeistands zum Gegenstand hat und sich die von der Klägerin zu tra- genden Parteikosten als uneinbringlich erweisen sollten. Der Beklagte ver- fügt über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'500 netto (inkl. Kin- derzulage von Fr. 200.00). Über Vermögen verfügt er nicht (vgl. Beilagen zur Berufungsantwort vom 5. Februar 2025). Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege somit erfüllt sind, ist dem Beklagten diese unter Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltli- che Rechtsbeiständin zu gewähren. Im Falle der Uneinbringlichkeit ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin somit mit Fr. 2'000.00 aus der Oberge- richtskasse zu entschädigen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). 3.3. Ebenfalls zu den Gerichtskosten zählen die Kosten für die Vertretung des Kindes (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. 2 ZPO). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Ver- tretung des Kindeswohls nach Art. 299 ff. ZPO der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage für die Entschädigung der Kindsvertretung, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III 153 E. 2.5). Der Stundenansatz im Falle der Einsetzung eines Berufsbeistands – wie vorlie- gend – beträgt gemäss § 3bis der Verordnung über das Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht des Kantons Aargau (SAR 210.125) Fr. 80.00 pro Stunde. Die Kindsvertreterin hat mit Kostennote vom 7. August 2026 einen Aufwand von gesamthaft 13 Stunden geltend gemacht. Auf diese Kostennote kann indessen aus nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden: Wie aus der Übermittlungs-E-Mail der Kindsvertreterin sowie der Kostennote selbst her- vorgeht, wurden im Rahmen ihrer Tätigkeit als Kindesvertreterin zahlreiche weitere Personen wie Sachbearbeiter und eine Rechtsanwältin hinzugezo- gen, deren Aufwand ebenfalls geltend gemacht wird. Die Kindsvertreterin hat dabei offensichtlich verkannt, dass der Auftrag durch sie persönlich zu erfüllen war, zumal das Gericht sie dafür aufgrund ihrer Eigenschaften als Berufsbeiständin spezifisch ausgewählt hat. Bei der Kindsvertretung han- delt es sich funktionell nicht um eine anwaltliche Tätigkeit, weshalb die Ein- setzung eines Anwalts die Ausnahme bildet (BGE 142 III 153 E. 5.3.4.1). Das Obergericht hätte folglich einen Anwalt mit der Kindsvertretung betraut, hätte es den Beizug eines solchen als notwendig erachtet. Die entspre- chenden Aufwendungen sind deshalb nicht zu entschädigen. Darüber hin- aus hat die Kindsvertreterin auch in inhaltlicher Hinsicht ihre Aufgabe ver- kannt. Das Mandat der Kindsvertreterin bezieht sich zunächst auf Abklä- rungen. Sie hat den einschlägigen Prozessstoff im Hinblick auf die in Frage stehende Rechtsanwendung – vorliegend im Hinblick auf die Zuteilung der Obhut über C._____ – zu ermitteln und aus Sicht des Kindesinteresses einzuordnen. Sie muss sich ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch,
- 9 - Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) machen und dieses dem Gericht zur Kenntnis bringen. Zum Bestand an kindeswohlori- entierten Erkenntnissen gehört auch die Dokumentation des subjektiven Kindeswillens (BGE 142 III 153 E. 5.2.3.1). Die Kindsvertreterin hat im vor- liegenden Verfahren zwei Stellungnahmen eingereicht. Beide enthalten keine eigenen Abklärungen hinsichtlich der Lebenssituation von C._____, sondern verweisen auf bereits in den Akten liegende Berichte. Dass sie eigene Abklärungen getroffen hätte, ergibt sich auch aus der Kostennote nicht. Solche wären indessen insbesondere deshalb geboten gewesen, als dass sich die massgeblichen Lebensumstände von C._____ im Verlaufe dieses Berufungsverfahrens mehrfach wesentlich geändert haben, zumal beide Elternteile einen neuen Partner an ihrer Seite haben, umgezogen sind und C._____ ein Geschwister erhalten hat. Dazu ist den Stellungnah- men allerdings nichts zu entnehmen. Entsprechend hat die Kindsvertreterin auch keine konkreten Anträge, wie in Bezug auf die Obhutszuteilung von C._____ zu entscheiden wäre, gestellt, sondern hat lediglich darum gebe- ten, die Eltern anzuweisen, eine tragfähige Lösung zu finden, eventualiter eine Regelung zu treffen, die den Interessen von C._____ am besten ge- recht werde. Vor dem Hintergrund, dass keine ersichtlichen Abklärungen getroffen wurden, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der geltend gemachte Aufwand für einen ebenfalls geltend gemachten Fachaustausch, an dem mehrere Personen beteiligt waren, zu vergüten wäre, zumal ein solcher von der Einsetzung als Kindsvertreterin grundsätzlich nicht umfasst ist und da- raus auch kein ersichtlicher Mehrwert für das vorliegende Verfahren resul- tiert hat. Gestützt auf das Vorstehende ist die Kindsvertreterin für ihren Auf- wand mit 4 Stunden, d.h. Fr. 320.00 zu entschädigen. Diese Kosten sind als Teil der Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen, aufgrund der ihr ge- währten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Staats- kasse zu nehmen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. 2.1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Advokat Lukas Schneiter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 2.2. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos
- 10 - geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwalt Martin Frana als unentgeltli- cher Rechtsbeistand beigegeben. 3. 3.1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'320.00 (inkl. Kosten für die Vertretung des Kindes) werden der Klägerin auferlegt, ihr jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorge- merkt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Kindsvertreterin von C._____, E._____, eine Entschädigung von Fr. 320.00 auszurichten. 3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand der Klägerin, Advokat Lukas Schneiter, für das obergerichtliche Ver- fahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Be- klagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand des Beklagten dieser Betrag aus der Obergerichtskasse ausgerich- tet. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
- 11 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert