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ZSU.2026.95

Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer — ZSU.2026.95

AG Zivilgericht ·3. Zivilkammer · 2026-05-08 · Deutsch AG
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistands (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist gemäss Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde gegeben. Da der Be- schwerdeführer die in Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und den von ihm mit Verfügung vom 19. März 2026 einverlangten Gerichtskostenvorschuss ebenfalls fristgerecht bezahlt hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten.

- 3 -

E. 2 Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Ak- ten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Festsetzung seiner Entschädigung in erster Linie eine Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör. Das Honorar eines unentgeltlichen Rechtsbeistands könne im Endentscheid oder in einem separaten Entscheid festgelegt werden. Da der Beschwerdeführer nur ausnahmsweise im Kanton Aargau prozessiere, sei ihm nicht bekannt, welche Praxis im Kanton Aargau üblich sei. Gemäss § 12 AnwT werde die aus der Gerichtskasse auszurichtende Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung aufgrund einer Rechnung des Anwalts festgesetzt. Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer jedoch nicht zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert habe, sei es nicht zulässig gewesen, das Honorar des Beschwerdeführers bereits im Endentscheid festzusetzen. Nach dem klaren Gesetzestext wie auch nach klarer Recht- sprechung (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom

18. Februar 2022 [WBE.2021.311] E. II/1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2022 vom 8. November 2022 E. 5.2.2) wäre somit die Vorinstanz verpflichtet gewesen, im Vorgang zum Erlass des Endentscheids eine Ho- norarnote beim Beschwerdeführer einzuholen. Da sie das unterlassen habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen "Verfügung" führen müsse. Eine ausnahms- weise mögliche Heilung der Gehörsverletzung scheide im vorliegenden Fall wegen der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz aus (Be- schwerde Rz. 4-10).

E. 3.2.1 Die Parteientschädigung des obsiegenden Rechtsvertreters setzt das Ge- richt nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) fest, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Das Gericht trifft keine – aus dem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) fliessende – Pflicht zur Einholung von Kosten- noten (vgl. GRÜTTER, in Brunner/Schwander/Vischer, Kommentar Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 105 ZPO). Eine Partei bzw. ein Parteivertreter, der Einfluss nehmen will, in welcher Höhe eine Parteient- schädigung ausfallen soll, hat, weil die Entschädigung (in aller Regel) mit dem Endentscheid selbst zugesprochen wird, deshalb, sobald sich die Ent- scheidfällung abzeichnet, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen.

- 4 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten die gleichen Prinzi- pien auch mit Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsvertreters nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO für den Fall, dass seine Partei unterliegt (bzw. wenn die Parteikosten wettgeschlagen wer- den, BGE 145 III 433 E. 2.3). Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter hat des- halb (ebenfalls) keinen Anspruch, dass das Gericht vorgängig der Festset- zung der Entschädigung eine Kostennote einholt (Urteil 5A_705/2014 vom

15. Oktober 2014 E. 7.1). In der Tat ist kein Grund ersichtlich, die beiden Fälle unter dem Gesichts- punkt des rechtlichen Gehörs unterschiedlich zu behandeln. Einem anwalt- lichen Rechtsvertreter ist der Verfahrensablauf nach ZPO vertraut und er ist grundsätzlich in der Lage, die gemäss den kantonalen (vgl. Art. 96 ZPO) Tarifen zu erwartende Entschädigung zu berechnen. Dies selbst auch bei einem Tätigwerden in einem anderen Kanton, wenn nötig unter Nachfragen beim Gericht. Unter diesen Umständen kann von ihm erwartet werden, dass er sich bei absehbarem Ende des Verfahrens (auch noch) mit der Frage befasst, ob die gemäss Tarif mutmasslich zu erwartende Entschädi- gung mit Blick auf den notwendigen und verhältnismässigen (dazu SAR- BACH, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2026, N. 20 zu Art. 122 ZPO) Aufwand einer Korrektur (unter Ausschöpfung der vom Tarif zur Verfügung gestellten Ermessenspielräume) bedarf, was im Rahmen einer Kostennote geltend gemacht werden kann (dazu E. 4.3.2). Dabei verdient er keinen weiterge- henden Schutz bloss deshalb, weil er als unentgeltlicher Rechtsvertreter einen eigenen Honoraranspruch gegenüber dem Gemeinwesen geltend macht.

E. 3.2.2 Es stellt sich die Frage, ob kantonales Recht trotz Art. 105 Abs. 2 ZPO eine andere Regelung treffen darf. In diesem Sinne äussert sich SARBACH (a.a.O., N. 35 zu Art. 122 ZPO) unter Erwähnung von § 23 Abs. 2 der zür- cherischen Verordnung über die Anwaltsgebühren. Danach wird die Ent- schädigung festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Ge- richt oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat. Eine ähnliche Regelung enthält § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (AnwT) des Kan- tons Aargau: In Zivil- und Verwaltungssachen setzt jede urteilende Instanz, bei Kollegi- albehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Ent- schädigung auf Grund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwaltes fest. Folgte man der Auffassung von SARBACH, wäre die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gutzuheissen, weil die Vorinstanz die Entschädi- gung ohne eine Rechnung des Beschwerdeführers bestimmt hat. Dagegen

- 5 - ist indes Folgendes einzuwenden: Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 122 Abs. 1 BV). Den Kantonen obliegt (einzig) die Organisation der Gerichte sowie die Rechtsprechung in Zivilsachen (Art. 122 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 3 ZPO). Hinzu kommen gewisse Gesetzgebungsbefugnisse, die durch den Bundesgesetzgeber an die Kantone delegiert worden sind. Zu nennen ist im vorliegenden Zusammenhang Art. 96 ZPO, der bestimmt, dass die Kantone Tarife für die Prozesskosten (d.h. die Gerichtskosten einerseits und die Parteientschädigung anderseits, Art. 95 ZPO) festsetzen (vgl. da- neben auch Art. 116 ZPO betreffend Kostenbefreiung nach kantonalem Recht). Unter anderem gestützt darauf (Art. 96 ZPO) hat der Kanton Aar- gau zum einen das GebührD (Gerichtskosten) und zum andern den AnwT (Parteientschädigung) erlassen, in dem sich der oben wiedergegebene § 12 befindet. Unter dem Gesichtspunkt der in Art. 96 ZPO vorgenomme- nen Gesetzesdelegation ist eine Befugnis der Kantone zu verneinen, über die Tarife (Höhe von Gebühren und Entschädigung) hinaus weitergehende Bestimmungen zu erlassen, mit denen das Verfahren betreffend die Fest- setzung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung inkl. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters) geregelt wird. Gemäss Art. 105 Abs. 2/2. Satz ZPO können die Parteien eine Kostennote einreichen. Die Einreichung einer Kostennote ist fakultativ. Ebenso aufer- legt die Bestimmung dem Gericht keine Verpflichtung, vor Festsetzung der Entschädigung eine Kostennote einzuverlangen. Dies gilt nach dem Ge- sagten gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch für den unentgeltlichen Rechtsvertreter (zum Ganzen E. 3.2.1). Bei Art. 105 Abs. 2/2. Satz ZPO handelt es sich um eine vom Bund geregelte zivilpro- zessuale Frage, weshalb eine kantonale Bestimmung nicht davon abwei- chen darf. Folglich kann § 12 Abs. 1 AnwT den Gerichten des Kantons Aar- gau keine Pflicht zur Einholung einer Kostennote auferlegen. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2022 vom 8. November 2022 E. 5.2.2 nichts zu ändern, zumal sich darin keine Ausführungen zur Frage, inwiefern Art. 105 Abs. 2/2. Satz ZPO Raum für eine kantonale Bestimmung wie § 12 Abs. 1 AnwT lässt, finden lassen. § 12 AnwT behält im Übrigen insoweit seine Berechtigung, als darin die Zuständigkeit zur Entschädigungsfestsetzung festgelegt wird ("jede ur- teilende kantonale Instanz"). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ge- gen die Verfahrensvorschriften auf der Ebene des allein massgebenden Bundes- oder Verfassungsrechts (die nicht durch kantonales Recht ergänzt oder abgeändert werden können) verstossen hat, indem sie die Entschädi- gung des Beschwerdeführers unter vorgängiger Ankündigung ihre Endent- scheides (act. 224 f.) in eben diesem Entscheid festgesetzt hat, ohne dass eine Kostennote (Rechnung) des Beschwerdeführers vorlag.

- 6 -

E. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, als in der Hauptsache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Nichtbeach- tung von § 12 AnwT eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vor- instanz verlangt wird.

E. 4 Damit sind die in der Beschwerde (Rz 11-22) gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung materiell erhobenen Rügen zu prüfen:

E. 4.1 Die Vorinstanz hat dafürgehalten, in Scheidungsverfahren betrage das Grundhonorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters in einem durchschnitt- lichen Verfahren praxisgemäss Fr. 4'500.00. Das vorliegende Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils erweise sich als durchschnittlich. Bei diesem Grundhonorar (zuzüglich 3 % Spesenpauschale und Mehrwert- steuer) bleibe es vorliegend trotz zusätzlicher Rechtsschrift, weil keine Ver- handlung stattgefunden habe.

E. 4.2 Ausgehend davon, dass mit der Vorinstanz ein durchschnittliches Verfah- ren zu bejahen ist (vgl. E. 4.3), ist die Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz jedenfalls nicht zuungunsten des Beschwerdeführers aus- gefallen. Die Grundentschädigung bei einem durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung Scheidung beläuft sich – anders als bei einer Schei- dung nicht auf Fr. 4'500.00, sondern – praxisgemäss auf Fr. 3'500.00 (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2024.97 vom

17. Juni 2025 E. 3.2.1). Auf einen Abzug (gemäss Praxis 20 %) für die vor Vorinstanz entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) verzichtete die Vor- instanz offenbar wegen einer zweiten Rechtsschrift, ohne diese genau zu bezeichnen. Nachdem der Beschwerdeführer für seinen Mandanten keine Duplik eingereicht hat und die (mit 16 Seiten mit Abstand umfangreichste) Rechtsschrift vom 7. August 2025 (act. 126 ff.) nicht in das Abänderungs- verfahren, sondern in das (separat entschädigte) Massnahmeverfahren SF.2025.62 gehört, muss die Vorinstanz mit der zweiten Rechtsschrift ne- ben der Klageantwort (act. 152 ff.) die – (entgegen der Behauptung in der Beschwerde Rz. 14) freiwillige – Eingabe des Klägers vom 22. April 2025 (act. 37 ff.) gemeint haben.

E. 4.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist jedenfalls anhand der Akten ein überdurchschnittliches Verfahren nicht erkennbar, das eine Er- höhung der Grundentschädigung rechtfertigen würde. Die beiden oben er- wähnten Rechtsschriften (Eingabe vom 22. April 2025 sowie Klageantwort) umfassen fünf Seiten (zuzüglich einer halben Seite für das Gesuch um

- 7 - unentgeltliche Rechtspflege, vgl. dazu E. 4.4) bzw. gut vier Seiten (je inkl. Rubrum), ohne dass den dortigen Ausführungen eine besondere tatsächli- che und/oder rechtliche Komplexität anhaftet oder der Eindruck entsteht, dass den Ausführungen umfangreiche Recherchen zugrunde lagen. Damit lässt sich keine Überdurchschnittlichkeit begründen, ebenso wenig damit, dass sich die Parteien schon im Eheschutz- und Scheidungsverfahren in- tensiv gestritten hätten und nach der Scheidung die KESB dauernd und insbesondere vor Einleitung des Abänderungsverfahrens bereits mehrjäh- rig involviert gewesen sei (Beschwerde Rz. 13). Dabei handelt es sich um selbständige Verfahren, für die der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege beantragen konnte und – zumindest für das Scheidungsver- fahren (vgl. Dispositiv-Ziff. 16 des Scheidungsurteils vom 14. September 2017, Klagebeilage 2) und die KESB-Verfahren (vgl. die KESB-act. 243, 254 und 365) – auch zugesprochen erhalten hat.

E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei zwischen den Parteien die notorisch schwierige und emotionsbehaftete Obhutsfrage streitig gewesen, der aktenkundig schwer angeschlagene Beklagte habe den Beschwerde- führer immer wieder telefonisch kontaktiert und es seien zahlreiche Ge- spräche mit der Rechtsanwältin der Gegenseite notwendig gewesen, um schliesslich beide Parteien zur Unterzeichnung der von der Vorinstanz vor- geschlagenen Vereinbarung zu bewegen, womit dem Gericht – was zu ho- norieren sei – Aufwand abgenommen worden sei (Beschwerde Rz. 15-19). Erachtet ein unentgeltlicher Rechtsvertreter die aus der Anwendung des kantonalen Tarifs resultierende Entschädigung als unter verfassungsmäs- sigen Gesichtspunkten unangemessen, kann und muss er aufzeigen, dass es ihm mit dieser Entschädigung nicht möglich war, das Mandat sorgfältig bzw. angemessen zu betreuen. Bei einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 und dem verfassungsmässig geforderten Mindeststundenan- satz von Fr. 180.00 (vgl. dazu BGE 132 I 201 E. 8.7; EMMEL, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5a zu Art. 122 ZPO; SARBACH, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 122 ZPO) entspricht dies vorliegend 25 Stunden. Dem ge- nügt der Anwalt nicht, wenn er lediglich eine Aufwandliste (hier Beschwer- debeilage 3) und dessen Notwendigkeit mit pauschalen Behauptungen be- gründet (so der Beschwerdeführer in den Rz. 15-19 seiner Beschwerde) (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist auf Anliegen eines unentgeltlich vertretenen Klienten "angemessen" einzu- gehen (Beschwerde Rz. 16). Gerade in einem unentgeltlichen Mandatsver- hältnis ist deshalb beim Abstellen auf den tatsächlichen Aufwand Zurück- haltung geboten, weil dort anders als im gewillkürten Mandat kostenbe- schränkende Mechanismen (Honorarvereinbarung und vor allem Einho- lung von Kostenvorschüssen) nicht bzw. kaum wirksam sind. Es ist nicht ersichtlich, wieso das Gemeinwesen als Dritter für Aufwand aufkommen

- 8 - soll, auf den ein Mandant mutmasslich verzichtet hätte, wenn er für die ver- langten anwaltlichen Leistungen laufend Kostenvorschüsse hätte bezahlen müssen. Unter diesem Aspekt fällt im vorliegenden Fall insbesondere auf, dass ausweislich der Honorarnote des Beschwerdeführers zwischen dem

25. Februar 2025 und dem 11. Dezember 2025 nicht weniger als acht Be- sprechungen mit einer Gesamtdauer von 675 Minuten bzw. 11 ¼ Stunden stattfanden, dies neben den vom Beschwerdeführer in der Kostennote er- wähnten zahlreichen Telefonaten vom bzw. mit dem Beklagten. Die (juris- tisch motivierte) Notwendigkeit eines derart intensiven Austauschs bedürfte einer nachvollziehbaren Begründung durch den Beschwerdeführer. Daran fehlt es. Ferner springt ein Aufwand von 240 Minuten für eine nie einge- reichte Duplik (unter dem Datum 24. November 2025) ins Auge. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass mit der von der Vorinstanz errechneten Entschädigung keine angemessene Vergütung seiner Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter resul- tierte, sodass nach Aufwand abgerechnet werden müsste (vgl. Beschwerde Rz. 12). Selbst bei einer verfassungsmässig gebotenen Entschädigung in Abweichung vom Tarif nach Aufwand, käme jedenfalls nicht ein Stunden- ansatz von Fr. 220.00 zur Anwendung, sondern lediglich ein solcher von Fr. 180.00.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass keine Entschädigung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei; "[d]a noch eine Aktualisierung der finanziellen Verhältnisse gefordert wurde, ist diese im oberen Rahmen anzusetzen" (Beschwerde Rz. 21). Es ist nicht ersicht- lich, was der Beschwerdeführer mit der wörtlich zitierten Passage meint, nachdem seinem in seiner ersten Eingabe vom 22. April 2025 gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 38) umge- hend stattgegeben wurde (Verfügung vom 28. April 2025, act. 49 f.). Nach der (jüngst präzisierten) Rechtsprechung des Obergerichts rechtfertigt sich im Computerzeitalter, das Copy-Paste erlaubt, eine eigene Entschädigung (nicht ein Zuschlag nach § 6 Abs. 3 AnwT) nur für URP-Gesuche, die mehr als bloss textbausteinartig begründet sind und sich in der Sache nicht weit überwiegend in Verweisen auf Ausführungen im Zusammenhang mit der materiellen Streitsache (Unterhalt) erschöpfen, woran geringfügige Anpas- sungen des Textbausteins (wie bspw. der Hinweis auf den zivilprozessua- len Zuschlag von 25 % auf dem Grundbetrag), insbesondere aber auch der Umstand, dass das Gesuch nicht in eine Hauptrechtsschrift integriert ist, sondern in einer separaten Eingabe gestellt wird, nichts zu ändern vermö- gen (Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2026 [ZSU.2025.351] und 9. April 2026 [ZSU.2026.57], je E. 4.2). Umso weniger kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine Entschädigung für sein (in die Rechtsschrift vom 22. April 2025 integriertes) URP-Gesuch ver- langen, das aus zweimal vier Zeilen besteht und sich zum einen mit dem

- 9 - Hinweis auf die Sozialhilfeabhängigkeit des Beklagten inkl. Bestätigung und zum andern darauf, dass nach der Scheidung keine eheliche Bei- standspflicht mehr bestehe, beschränkt. Der damit verbundene Aufwand geht nicht über Korrespondenz (z.B. Fristerstreckungsgesuch) hinaus, die mit der Grundentschädigung abgedeckt ist (§ 6 Abs. 1 AnwT).

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für die Entscheidgebühr, die auf Fr. 800.00 festzusetzen ist (§ 8 GebührD), kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beschwer- deführer auferlegt. Zustellung an: […] Mitteilung an: B._____ (Beklagter) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde - 10 - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 8. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2026.95 (OF.2025.19) Art. 32 Entscheid vom 8. Mai 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Beschwerde- A._____, führer […] Gegenstand Änderung Scheidungsurteil / Entschädigung des unentgeltlichen Rechts- vertreters

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 28. April 2025 bewilligte der Präsident des Bezirksgerichts Aarau B._____ im Verfahren OF.2025.19 betreffend Abänderung Scheidungsurteil die unentgeltliche Rechtspflege mit der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch den Beschwerdeführer. Mit (End-) Entscheid vom 3. Februar 2026 sprach der Gerichtspräsident dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 5'010.45 zu (Disposi- tiv-Ziffer 7.2). 2. Gegen diesen ihm am 2. März 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- schwerdeführer am 12. März 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau (Kosten-) Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Ziff. 7.2 des Entscheids vom 3. Februar 2026 sei vollständig aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde; 3. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen; 4. Eventualiter sei der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen und Aus- lagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren OF.2025.19 mit CHF 11'200.25 inkl. MwSt. zu entschädigen; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistands (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist gemäss Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde gegeben. Da der Be- schwerdeführer die in Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten und den von ihm mit Verfügung vom 19. März 2026 einverlangten Gerichtskostenvorschuss ebenfalls fristgerecht bezahlt hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten.

- 3 - 2. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Ak- ten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Festsetzung seiner Entschädigung in erster Linie eine Verletzung seines Anspruchs auf recht- liches Gehör. Das Honorar eines unentgeltlichen Rechtsbeistands könne im Endentscheid oder in einem separaten Entscheid festgelegt werden. Da der Beschwerdeführer nur ausnahmsweise im Kanton Aargau prozessiere, sei ihm nicht bekannt, welche Praxis im Kanton Aargau üblich sei. Gemäss § 12 AnwT werde die aus der Gerichtskasse auszurichtende Entschädi- gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung aufgrund einer Rechnung des Anwalts festgesetzt. Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer jedoch nicht zur Einreichung einer Honorarnote aufgefordert habe, sei es nicht zulässig gewesen, das Honorar des Beschwerdeführers bereits im Endentscheid festzusetzen. Nach dem klaren Gesetzestext wie auch nach klarer Recht- sprechung (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom

18. Februar 2022 [WBE.2021.311] E. II/1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2022 vom 8. November 2022 E. 5.2.2) wäre somit die Vorinstanz verpflichtet gewesen, im Vorgang zum Erlass des Endentscheids eine Ho- norarnote beim Beschwerdeführer einzuholen. Da sie das unterlassen habe, habe sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen "Verfügung" führen müsse. Eine ausnahms- weise mögliche Heilung der Gehörsverletzung scheide im vorliegenden Fall wegen der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz aus (Be- schwerde Rz. 4-10). 3.2. 3.2.1. Die Parteientschädigung des obsiegenden Rechtsvertreters setzt das Ge- richt nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) fest, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Das Gericht trifft keine – aus dem Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) fliessende – Pflicht zur Einholung von Kosten- noten (vgl. GRÜTTER, in Brunner/Schwander/Vischer, Kommentar Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 105 ZPO). Eine Partei bzw. ein Parteivertreter, der Einfluss nehmen will, in welcher Höhe eine Parteient- schädigung ausfallen soll, hat, weil die Entschädigung (in aller Regel) mit dem Endentscheid selbst zugesprochen wird, deshalb, sobald sich die Ent- scheidfällung abzeichnet, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen.

- 4 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten die gleichen Prinzi- pien auch mit Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung des unentgelt- lichen Rechtsvertreters nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO für den Fall, dass seine Partei unterliegt (bzw. wenn die Parteikosten wettgeschlagen wer- den, BGE 145 III 433 E. 2.3). Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter hat des- halb (ebenfalls) keinen Anspruch, dass das Gericht vorgängig der Festset- zung der Entschädigung eine Kostennote einholt (Urteil 5A_705/2014 vom

15. Oktober 2014 E. 7.1). In der Tat ist kein Grund ersichtlich, die beiden Fälle unter dem Gesichts- punkt des rechtlichen Gehörs unterschiedlich zu behandeln. Einem anwalt- lichen Rechtsvertreter ist der Verfahrensablauf nach ZPO vertraut und er ist grundsätzlich in der Lage, die gemäss den kantonalen (vgl. Art. 96 ZPO) Tarifen zu erwartende Entschädigung zu berechnen. Dies selbst auch bei einem Tätigwerden in einem anderen Kanton, wenn nötig unter Nachfragen beim Gericht. Unter diesen Umständen kann von ihm erwartet werden, dass er sich bei absehbarem Ende des Verfahrens (auch noch) mit der Frage befasst, ob die gemäss Tarif mutmasslich zu erwartende Entschädi- gung mit Blick auf den notwendigen und verhältnismässigen (dazu SAR- BACH, Berner Kommentar, 2. Aufl. 2026, N. 20 zu Art. 122 ZPO) Aufwand einer Korrektur (unter Ausschöpfung der vom Tarif zur Verfügung gestellten Ermessenspielräume) bedarf, was im Rahmen einer Kostennote geltend gemacht werden kann (dazu E. 4.3.2). Dabei verdient er keinen weiterge- henden Schutz bloss deshalb, weil er als unentgeltlicher Rechtsvertreter einen eigenen Honoraranspruch gegenüber dem Gemeinwesen geltend macht. 3.2.2. Es stellt sich die Frage, ob kantonales Recht trotz Art. 105 Abs. 2 ZPO eine andere Regelung treffen darf. In diesem Sinne äussert sich SARBACH (a.a.O., N. 35 zu Art. 122 ZPO) unter Erwähnung von § 23 Abs. 2 der zür- cherischen Verordnung über die Anwaltsgebühren. Danach wird die Ent- schädigung festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Ge- richt oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitauf- wand und die Auslagen vorgelegt hat. Eine ähnliche Regelung enthält § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (AnwT) des Kan- tons Aargau: In Zivil- und Verwaltungssachen setzt jede urteilende Instanz, bei Kollegi- albehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder Staatskasse auszurichtende Ent- schädigung auf Grund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwaltes fest. Folgte man der Auffassung von SARBACH, wäre die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gutzuheissen, weil die Vorinstanz die Entschädi- gung ohne eine Rechnung des Beschwerdeführers bestimmt hat. Dagegen

- 5 - ist indes Folgendes einzuwenden: Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 122 Abs. 1 BV). Den Kantonen obliegt (einzig) die Organisation der Gerichte sowie die Rechtsprechung in Zivilsachen (Art. 122 Abs. 2 BV, vgl. auch Art. 3 ZPO). Hinzu kommen gewisse Gesetzgebungsbefugnisse, die durch den Bundesgesetzgeber an die Kantone delegiert worden sind. Zu nennen ist im vorliegenden Zusammenhang Art. 96 ZPO, der bestimmt, dass die Kantone Tarife für die Prozesskosten (d.h. die Gerichtskosten einerseits und die Parteientschädigung anderseits, Art. 95 ZPO) festsetzen (vgl. da- neben auch Art. 116 ZPO betreffend Kostenbefreiung nach kantonalem Recht). Unter anderem gestützt darauf (Art. 96 ZPO) hat der Kanton Aar- gau zum einen das GebührD (Gerichtskosten) und zum andern den AnwT (Parteientschädigung) erlassen, in dem sich der oben wiedergegebene § 12 befindet. Unter dem Gesichtspunkt der in Art. 96 ZPO vorgenomme- nen Gesetzesdelegation ist eine Befugnis der Kantone zu verneinen, über die Tarife (Höhe von Gebühren und Entschädigung) hinaus weitergehende Bestimmungen zu erlassen, mit denen das Verfahren betreffend die Fest- setzung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung inkl. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters) geregelt wird. Gemäss Art. 105 Abs. 2/2. Satz ZPO können die Parteien eine Kostennote einreichen. Die Einreichung einer Kostennote ist fakultativ. Ebenso aufer- legt die Bestimmung dem Gericht keine Verpflichtung, vor Festsetzung der Entschädigung eine Kostennote einzuverlangen. Dies gilt nach dem Ge- sagten gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch für den unentgeltlichen Rechtsvertreter (zum Ganzen E. 3.2.1). Bei Art. 105 Abs. 2/2. Satz ZPO handelt es sich um eine vom Bund geregelte zivilpro- zessuale Frage, weshalb eine kantonale Bestimmung nicht davon abwei- chen darf. Folglich kann § 12 Abs. 1 AnwT den Gerichten des Kantons Aar- gau keine Pflicht zur Einholung einer Kostennote auferlegen. Daran vermag auch das vom Beschwerdeführer angerufene Urteil des Bundesgerichts 8C_228/2022 vom 8. November 2022 E. 5.2.2 nichts zu ändern, zumal sich darin keine Ausführungen zur Frage, inwiefern Art. 105 Abs. 2/2. Satz ZPO Raum für eine kantonale Bestimmung wie § 12 Abs. 1 AnwT lässt, finden lassen. § 12 AnwT behält im Übrigen insoweit seine Berechtigung, als darin die Zuständigkeit zur Entschädigungsfestsetzung festgelegt wird ("jede ur- teilende kantonale Instanz"). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ge- gen die Verfahrensvorschriften auf der Ebene des allein massgebenden Bundes- oder Verfassungsrechts (die nicht durch kantonales Recht ergänzt oder abgeändert werden können) verstossen hat, indem sie die Entschädi- gung des Beschwerdeführers unter vorgängiger Ankündigung ihre Endent- scheides (act. 224 f.) in eben diesem Entscheid festgesetzt hat, ohne dass eine Kostennote (Rechnung) des Beschwerdeführers vorlag.

- 6 - 3.3. Damit erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, als in der Hauptsache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Nichtbeach- tung von § 12 AnwT eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vor- instanz verlangt wird. 4. Damit sind die in der Beschwerde (Rz 11-22) gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung materiell erhobenen Rügen zu prüfen: 4.1. Die Vorinstanz hat dafürgehalten, in Scheidungsverfahren betrage das Grundhonorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters in einem durchschnitt- lichen Verfahren praxisgemäss Fr. 4'500.00. Das vorliegende Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils erweise sich als durchschnittlich. Bei diesem Grundhonorar (zuzüglich 3 % Spesenpauschale und Mehrwert- steuer) bleibe es vorliegend trotz zusätzlicher Rechtsschrift, weil keine Ver- handlung stattgefunden habe. 4.2. Ausgehend davon, dass mit der Vorinstanz ein durchschnittliches Verfah- ren zu bejahen ist (vgl. E. 4.3), ist die Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz jedenfalls nicht zuungunsten des Beschwerdeführers aus- gefallen. Die Grundentschädigung bei einem durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung Scheidung beläuft sich – anders als bei einer Schei- dung nicht auf Fr. 4'500.00, sondern – praxisgemäss auf Fr. 3'500.00 (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2024.97 vom

17. Juni 2025 E. 3.2.1). Auf einen Abzug (gemäss Praxis 20 %) für die vor Vorinstanz entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) verzichtete die Vor- instanz offenbar wegen einer zweiten Rechtsschrift, ohne diese genau zu bezeichnen. Nachdem der Beschwerdeführer für seinen Mandanten keine Duplik eingereicht hat und die (mit 16 Seiten mit Abstand umfangreichste) Rechtsschrift vom 7. August 2025 (act. 126 ff.) nicht in das Abänderungs- verfahren, sondern in das (separat entschädigte) Massnahmeverfahren SF.2025.62 gehört, muss die Vorinstanz mit der zweiten Rechtsschrift ne- ben der Klageantwort (act. 152 ff.) die – (entgegen der Behauptung in der Beschwerde Rz. 14) freiwillige – Eingabe des Klägers vom 22. April 2025 (act. 37 ff.) gemeint haben. 4.3. 4.3.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist jedenfalls anhand der Akten ein überdurchschnittliches Verfahren nicht erkennbar, das eine Er- höhung der Grundentschädigung rechtfertigen würde. Die beiden oben er- wähnten Rechtsschriften (Eingabe vom 22. April 2025 sowie Klageantwort) umfassen fünf Seiten (zuzüglich einer halben Seite für das Gesuch um

- 7 - unentgeltliche Rechtspflege, vgl. dazu E. 4.4) bzw. gut vier Seiten (je inkl. Rubrum), ohne dass den dortigen Ausführungen eine besondere tatsächli- che und/oder rechtliche Komplexität anhaftet oder der Eindruck entsteht, dass den Ausführungen umfangreiche Recherchen zugrunde lagen. Damit lässt sich keine Überdurchschnittlichkeit begründen, ebenso wenig damit, dass sich die Parteien schon im Eheschutz- und Scheidungsverfahren in- tensiv gestritten hätten und nach der Scheidung die KESB dauernd und insbesondere vor Einleitung des Abänderungsverfahrens bereits mehrjäh- rig involviert gewesen sei (Beschwerde Rz. 13). Dabei handelt es sich um selbständige Verfahren, für die der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege beantragen konnte und – zumindest für das Scheidungsver- fahren (vgl. Dispositiv-Ziff. 16 des Scheidungsurteils vom 14. September 2017, Klagebeilage 2) und die KESB-Verfahren (vgl. die KESB-act. 243, 254 und 365) – auch zugesprochen erhalten hat. 4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei zwischen den Parteien die notorisch schwierige und emotionsbehaftete Obhutsfrage streitig gewesen, der aktenkundig schwer angeschlagene Beklagte habe den Beschwerde- führer immer wieder telefonisch kontaktiert und es seien zahlreiche Ge- spräche mit der Rechtsanwältin der Gegenseite notwendig gewesen, um schliesslich beide Parteien zur Unterzeichnung der von der Vorinstanz vor- geschlagenen Vereinbarung zu bewegen, womit dem Gericht – was zu ho- norieren sei – Aufwand abgenommen worden sei (Beschwerde Rz. 15-19). Erachtet ein unentgeltlicher Rechtsvertreter die aus der Anwendung des kantonalen Tarifs resultierende Entschädigung als unter verfassungsmäs- sigen Gesichtspunkten unangemessen, kann und muss er aufzeigen, dass es ihm mit dieser Entschädigung nicht möglich war, das Mandat sorgfältig bzw. angemessen zu betreuen. Bei einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 und dem verfassungsmässig geforderten Mindeststundenan- satz von Fr. 180.00 (vgl. dazu BGE 132 I 201 E. 8.7; EMMEL, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 5a zu Art. 122 ZPO; SARBACH, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 122 ZPO) entspricht dies vorliegend 25 Stunden. Dem ge- nügt der Anwalt nicht, wenn er lediglich eine Aufwandliste (hier Beschwer- debeilage 3) und dessen Notwendigkeit mit pauschalen Behauptungen be- gründet (so der Beschwerdeführer in den Rz. 15-19 seiner Beschwerde) (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist auf Anliegen eines unentgeltlich vertretenen Klienten "angemessen" einzu- gehen (Beschwerde Rz. 16). Gerade in einem unentgeltlichen Mandatsver- hältnis ist deshalb beim Abstellen auf den tatsächlichen Aufwand Zurück- haltung geboten, weil dort anders als im gewillkürten Mandat kostenbe- schränkende Mechanismen (Honorarvereinbarung und vor allem Einho- lung von Kostenvorschüssen) nicht bzw. kaum wirksam sind. Es ist nicht ersichtlich, wieso das Gemeinwesen als Dritter für Aufwand aufkommen

- 8 - soll, auf den ein Mandant mutmasslich verzichtet hätte, wenn er für die ver- langten anwaltlichen Leistungen laufend Kostenvorschüsse hätte bezahlen müssen. Unter diesem Aspekt fällt im vorliegenden Fall insbesondere auf, dass ausweislich der Honorarnote des Beschwerdeführers zwischen dem

25. Februar 2025 und dem 11. Dezember 2025 nicht weniger als acht Be- sprechungen mit einer Gesamtdauer von 675 Minuten bzw. 11 ¼ Stunden stattfanden, dies neben den vom Beschwerdeführer in der Kostennote er- wähnten zahlreichen Telefonaten vom bzw. mit dem Beklagten. Die (juris- tisch motivierte) Notwendigkeit eines derart intensiven Austauschs bedürfte einer nachvollziehbaren Begründung durch den Beschwerdeführer. Daran fehlt es. Ferner springt ein Aufwand von 240 Minuten für eine nie einge- reichte Duplik (unter dem Datum 24. November 2025) ins Auge. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass mit der von der Vorinstanz errechneten Entschädigung keine angemessene Vergütung seiner Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter resul- tierte, sodass nach Aufwand abgerechnet werden müsste (vgl. Beschwerde Rz. 12). Selbst bei einer verfassungsmässig gebotenen Entschädigung in Abweichung vom Tarif nach Aufwand, käme jedenfalls nicht ein Stunden- ansatz von Fr. 220.00 zur Anwendung, sondern lediglich ein solcher von Fr. 180.00. 4.4. Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass keine Entschädigung für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei; "[d]a noch eine Aktualisierung der finanziellen Verhältnisse gefordert wurde, ist diese im oberen Rahmen anzusetzen" (Beschwerde Rz. 21). Es ist nicht ersicht- lich, was der Beschwerdeführer mit der wörtlich zitierten Passage meint, nachdem seinem in seiner ersten Eingabe vom 22. April 2025 gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 38) umge- hend stattgegeben wurde (Verfügung vom 28. April 2025, act. 49 f.). Nach der (jüngst präzisierten) Rechtsprechung des Obergerichts rechtfertigt sich im Computerzeitalter, das Copy-Paste erlaubt, eine eigene Entschädigung (nicht ein Zuschlag nach § 6 Abs. 3 AnwT) nur für URP-Gesuche, die mehr als bloss textbausteinartig begründet sind und sich in der Sache nicht weit überwiegend in Verweisen auf Ausführungen im Zusammenhang mit der materiellen Streitsache (Unterhalt) erschöpfen, woran geringfügige Anpas- sungen des Textbausteins (wie bspw. der Hinweis auf den zivilprozessua- len Zuschlag von 25 % auf dem Grundbetrag), insbesondere aber auch der Umstand, dass das Gesuch nicht in eine Hauptrechtsschrift integriert ist, sondern in einer separaten Eingabe gestellt wird, nichts zu ändern vermö- gen (Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2026 [ZSU.2025.351] und 9. April 2026 [ZSU.2026.57], je E. 4.2). Umso weniger kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eine Entschädigung für sein (in die Rechtsschrift vom 22. April 2025 integriertes) URP-Gesuch ver- langen, das aus zweimal vier Zeilen besteht und sich zum einen mit dem

- 9 - Hinweis auf die Sozialhilfeabhängigkeit des Beklagten inkl. Bestätigung und zum andern darauf, dass nach der Scheidung keine eheliche Bei- standspflicht mehr bestehe, beschränkt. Der damit verbundene Aufwand geht nicht über Korrespondenz (z.B. Fristerstreckungsgesuch) hinaus, die mit der Grundentschädigung abgedeckt ist (§ 6 Abs. 1 AnwT). 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, wes- halb sie abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für die Entscheidgebühr, die auf Fr. 800.00 festzusetzen ist (§ 8 GebührD), kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beschwer- deführer auferlegt. Zustellung an: […] Mitteilung an: B._____ (Beklagter) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde

- 10 - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 8. Mai 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella