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ZSU.2026.94

Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer — ZSU.2026.94

Ag Zivilgericht · 2026-04-21 · Deutsch AG
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Mit Zahlungsbefehl vom 25. August 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für Forderungen von Fr. 4'000.00 (1) zuzüglich 5 % Zins seit 6. August 2026, Fr. 6'000.00 (2) zuzüglich 5 % Zins seit 6. August 2026 und Fr. 200.00 (3) sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Als For- derungsgrund wurde angegeben: " 1 Unterhaltsausstand November 2024 – Februar 2025 Scheidungsurteil 31.08.2011

E. 1.2 Gegen diesen ihm am 23. September 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2.

E. 2 Unterhaltsausstand März 2025 – August 2025

E. 2.1 Der Beklagte rügt mit Beschwerde im Wesentlichen, die Vorinstanz habe der Klägerin für den Betrag von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu Unrecht die de- finitive Rechtsöffnung erteilt, weil diese Forderung bereits durch Verrech- nung getilgt worden sei. So schulde ihm die Klägerin aufgrund einer von ihm beglichenen Steuerrechnung aus dem Jahr 2003 noch einen Betrag von Fr. 18'078.00.

E. 2.2 Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 beantragte der Beklagte sinnge- mäss, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen, soweit darauf über- haupt einzutreten sei.

E. 2.2.1 Mit Entscheid des Bezirksgerichts Q._____ OF.2011.43 vom 31. August 2011 (Gesuchsbeilage 3) wurde die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Scheidungsfolgen vom 20. August 2011 ins- besondere betreffend den der Klägerin vom Beklagten lebenslang geschul- deten und monatlich im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 genehmigt (Dispositiv-Ziff. 2). Dieser Entscheid ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 2.2)

– unbestritten am 4. Oktober 2011 in Rechtskraft erwachsen. Damit liegt ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid vor, der zur definitiven Rechts- öffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10'000.00 berech- tigt (Art. 80 Abs. 1 SchKG).

- 5 -

E. 2.2.2 Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem definitiven Rechtsöff- nungstitel, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene (vorliegend also der Beklagte) nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Einwendung der Til- gung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforde- rung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (BGE 136 III 624 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1).

E. 2.2.3 Die Vorinstanz hat zusammengefasst zutreffend erwogen, dass dem Be- klagten der Nachweis einer Tilgung durch Verrechnung nicht gelingt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3). Dies daher, weil – wie die 4. Kam- mer des Obergerichts mit Entscheid ZSU.2024.217 vom 4. April 2025 be- reits in E. 4.2.3 erwogen hat – die Parteien gemäss Scheidungsurteil vom

31. August 2011 nach Eingang der dritten an die Klägerin zu leistenden güterrechtlichen Zahlung des Beklagten, welche spätestens Ende 2013 zu erfolgen hatte, güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinanderge- setzt waren, d.h. allfällige vorbestehende gegenseitige Forderungen bzw. Schulden damit untergegangen sind. Soweit der Beklagte somit behauptet, die Klägerin schulde ihm aus einer im Jahr 2003 von seinem Konto bezahl- ten gemeinsamen Steuerrechnung sowie aufgrund von ihr im Jahr 2003 zu Unrecht von seinem Konto bezogenen Summe noch Geld, verkennt er, dass diese Forderungen, sofern sie bestanden hätten, durch die obge- nannte Saldovereinbarung spätestens Ende 2013 untergegangen wären. Es kann daher offengelassen werden, ob die vom Beklagten behaupteten Forderungen tatsächlich bestanden oder nicht. Entsprechend kann vorlie- gend auch offenbleiben, ob die angebliche Forderung des Beklagten ge- genüber der Klägerin mit den offenen Unterhaltszahlungen überhaupt ver- rechnet werden könnte (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR). Der Beklagte hat zusammengefasst erneut die bereits im Verfahren ZSU.2024.217 vorgebrachten untauglichen Einwendungen erhoben. Auf die weiteren (wiederum zumeist nur schwer nachvollziehbaren) Ausführun- gen des Beklagten in seiner Beschwerde (z.B. angebliche Veruntreuung durch die Klägerin, Rügen zum Verfahren SR.2023.85 bzw. dem entspre- chenden Beschwerdeverfahren ZSU.2024.59) ist mangels Relevanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen.

E. 2.3 Soweit der Beklagte der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwirft, weil sie "nicht

- 6 - auf die Begründungen S. 3 bis 8" seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 materiell eingetreten sei (Beschwerde, Ziff. 1.5), verkennt er die An- forderungen an die Begründungspflicht: Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Be- gründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu mes- sen (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Diesen Vorgaben ge- nügt der angefochtene Entscheid. So war es dem Beklagten auch möglich, dagegen Beschwerde zu erheben. 3. Zusammengefasst gelingt es dem Beklagten nicht, den von der Klägerin vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Vorinstanz hat somit der Klägerin mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Der vom Beklagten gestellte Antrag, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen, wird mit vorliegendem Entscheid gegenstands- los. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchge- bühr ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einbezugs ist der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist.

- 7 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 10'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

- 8 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess

E. 3 Kosten Betreibung"

E. 3.1 Gegen diesen ihm am 2. März 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte am 12. März 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau fristge- recht Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Der Vorentscheid ist nach erfolgter Tilgung der UH-Schuld seit 22.11.2003 durch Verrechnung OR 120 & nach Art. 80 Abs. 3 SchKG & gemäss gel- tender Bundesgerichts-Praxis 5A_446/2020 vom 30. April 2021 II. zivil- rechtliche Abteilung, Gegenstand: Definitive Rechtsöffnung in Ziff. 3.5.1, BGE 114 III 71 S. 73-75 & BGE 143 III 162 E.2.1 womit (noch ohne die 5 % Verzugszins) der nacheheliche Unterhalt bereits bis 15. Juni 2027 nachgewiesenermassen getilgt worden ist, und zwar durch die Gesuch- stellerin selber (arglistige, CH-StGB strafrechtsrelevante Veruntreuung von A._____ seit dem 22.11.2003 gemäss Beilagen 4, 4-a, 4b,4c & 4.d), was jetzt vom Obergericht Kt. Aargau anzuerkennen ist als Tilgung durch Verrechnung Unterhalt Mann gegen Unterhalt Frau nach OR 120 Ziff. 1,2 & Ziff. 3. Die Verrechnung im Betrage von Fr. 32571.30 ist unter Berücksichtigung der gesamten Umständen vom Obergericht Kanton Aargau jetzt zu ertei- len. 1-A. Auf die Verzugszinsen von 5 % seit dem 01.12.2003 verzichtet der Be- schwerdeführer, sofern die Gesuchstellerin A._____ zu ihrer arglistigen StGB-Veruntreuung am 22.11.2003 gegenüber ihrem damaligen noch Ehemann jetzt endlich freiwillig mit dem nötigen Anstand steht, und sich bei ihm wie folgt schriftlich entschuldigt: «Es tut mir heute leid dass ich unsere Trennungsvereinbarung – eine beidseits rechsverbindliche Partei- vereinbarung unter Ehehleuten - vom 09.11.2003 nach erst 13 Tagen schon strafrechtsrelevant gebrochen habe», und der Verrechnung Unter- halt Mann gegen Unterhalt Frau über Fr. 32'571.30 nach OR Art. 120 jetzt persönlich in der Art zustimmt. 1-B. Die Akten Vorinstanz sind vollständig vom Obergericht Kt. Aargau zu edie- ren. 2. Der Instruktionsrichter Obergericht Kt. Aargau ordnet umgehend die auf- schiebende Wirkung an (BGE 145 III 30 E. 7.3.3.2.) infolge Verrechnung nach OR 120 Unterhalt Ehefrau gegen Unterhalt Ehemann.

- 4 - 3. Dem Gesuchsgegner/Beschwerdeführer B._____ sei eine angemessene Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 zuzusprechen. 4. Der Gesuchstellerin A._____ sind sämtliche Verfahrens- & Partei-Kosten aufzuerlegen, bei freiwilliger Zustimmung Begehren Ziff. 1-A Verfahrens- kosten je ½, Parteikosten sind dann wettgeschlagen."

E. 3.2 Die Akten wurden beigezogen, jedoch wurde auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Klägerin verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.

E. 6 August 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 300.– verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.– direkt zu erset- zen hat.

- 3 - 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2026.94 (SR.2025.94) Art. 30 Entscheid vom 21. April 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung

- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 25. August 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für Forderungen von Fr. 4'000.00 (1) zuzüglich 5 % Zins seit 6. August 2026, Fr. 6'000.00 (2) zuzüglich 5 % Zins seit 6. August 2026 und Fr. 200.00 (3) sowie für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 104.00. Als For- derungsgrund wurde angegeben: " 1 Unterhaltsausstand November 2024 – Februar 2025 Scheidungsurteil 31.08.2011 2 Unterhaltsausstand März 2025 – August 2025 3 Kosten Betreibung" 1.2. Gegen diesen ihm am 23. September 2025 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 2. Oktober 2025 begehrte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 beantragte der Beklagte sinnge- mäss, das Rechtsöffnungsbegehren sei abzuweisen, soweit darauf über- haupt einzutreten sei. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Q._____ erkannte am 1. Dezember 2026 wie folgt: " 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchstellerin in der Be- treibung Nr. aaa des Betreibungsamtes R._____ (Zahlungsbefehl vom

25. August 2025) für den Betrag von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5 % seit

6. August 2025 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 300.– verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.– direkt zu erset- zen hat.

- 3 - 3. 3.1 Die Kostennote der Vertreterin der Gesuchstellerin, Michèle Dürrenberger, Rechtsanwältin in R._____, wird in Höhe von Fr. 863.20 (inkl. MWSt von Fr. 64.70) richterlich genehmigt. 3.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 863.20 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 2. März 2026 zugestellten Entscheid erhob der Be- klagte am 12. März 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau fristge- recht Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Der Vorentscheid ist nach erfolgter Tilgung der UH-Schuld seit 22.11.2003 durch Verrechnung OR 120 & nach Art. 80 Abs. 3 SchKG & gemäss gel- tender Bundesgerichts-Praxis 5A_446/2020 vom 30. April 2021 II. zivil- rechtliche Abteilung, Gegenstand: Definitive Rechtsöffnung in Ziff. 3.5.1, BGE 114 III 71 S. 73-75 & BGE 143 III 162 E.2.1 womit (noch ohne die 5 % Verzugszins) der nacheheliche Unterhalt bereits bis 15. Juni 2027 nachgewiesenermassen getilgt worden ist, und zwar durch die Gesuch- stellerin selber (arglistige, CH-StGB strafrechtsrelevante Veruntreuung von A._____ seit dem 22.11.2003 gemäss Beilagen 4, 4-a, 4b,4c & 4.d), was jetzt vom Obergericht Kt. Aargau anzuerkennen ist als Tilgung durch Verrechnung Unterhalt Mann gegen Unterhalt Frau nach OR 120 Ziff. 1,2 & Ziff. 3. Die Verrechnung im Betrage von Fr. 32571.30 ist unter Berücksichtigung der gesamten Umständen vom Obergericht Kanton Aargau jetzt zu ertei- len. 1-A. Auf die Verzugszinsen von 5 % seit dem 01.12.2003 verzichtet der Be- schwerdeführer, sofern die Gesuchstellerin A._____ zu ihrer arglistigen StGB-Veruntreuung am 22.11.2003 gegenüber ihrem damaligen noch Ehemann jetzt endlich freiwillig mit dem nötigen Anstand steht, und sich bei ihm wie folgt schriftlich entschuldigt: «Es tut mir heute leid dass ich unsere Trennungsvereinbarung – eine beidseits rechsverbindliche Partei- vereinbarung unter Ehehleuten - vom 09.11.2003 nach erst 13 Tagen schon strafrechtsrelevant gebrochen habe», und der Verrechnung Unter- halt Mann gegen Unterhalt Frau über Fr. 32'571.30 nach OR Art. 120 jetzt persönlich in der Art zustimmt. 1-B. Die Akten Vorinstanz sind vollständig vom Obergericht Kt. Aargau zu edie- ren. 2. Der Instruktionsrichter Obergericht Kt. Aargau ordnet umgehend die auf- schiebende Wirkung an (BGE 145 III 30 E. 7.3.3.2.) infolge Verrechnung nach OR 120 Unterhalt Ehefrau gegen Unterhalt Ehemann.

- 4 - 3. Dem Gesuchsgegner/Beschwerdeführer B._____ sei eine angemessene Parteientschädigung von pauschal CHF 400.00 zuzusprechen. 4. Der Gesuchstellerin A._____ sind sämtliche Verfahrens- & Partei-Kosten aufzuerlegen, bei freiwilliger Zustimmung Begehren Ziff. 1-A Verfahrens- kosten je ½, Parteikosten sind dann wettgeschlagen." 3.2. Die Akten wurden beigezogen, jedoch wurde auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort der Klägerin verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Der Beklagte rügt mit Beschwerde im Wesentlichen, die Vorinstanz habe der Klägerin für den Betrag von Fr. 10'000.00 zzgl. Zins zu Unrecht die de- finitive Rechtsöffnung erteilt, weil diese Forderung bereits durch Verrech- nung getilgt worden sei. So schulde ihm die Klägerin aufgrund einer von ihm beglichenen Steuerrechnung aus dem Jahr 2003 noch einen Betrag von Fr. 18'078.00. 2.2. 2.2.1. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Q._____ OF.2011.43 vom 31. August 2011 (Gesuchsbeilage 3) wurde die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Scheidungsfolgen vom 20. August 2011 ins- besondere betreffend den der Klägerin vom Beklagten lebenslang geschul- deten und monatlich im Voraus zahlbaren monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 genehmigt (Dispositiv-Ziff. 2). Dieser Entscheid ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 2.2)

– unbestritten am 4. Oktober 2011 in Rechtskraft erwachsen. Damit liegt ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid vor, der zur definitiven Rechts- öffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 10'000.00 berech- tigt (Art. 80 Abs. 1 SchKG).

- 5 - 2.2.2. Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem definitiven Rechtsöff- nungstitel, wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene (vorliegend also der Beklagte) nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Einwendung der Til- gung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforde- rung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt ist (BGE 136 III 624 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1). 2.2.3. Die Vorinstanz hat zusammengefasst zutreffend erwogen, dass dem Be- klagten der Nachweis einer Tilgung durch Verrechnung nicht gelingt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3). Dies daher, weil – wie die 4. Kam- mer des Obergerichts mit Entscheid ZSU.2024.217 vom 4. April 2025 be- reits in E. 4.2.3 erwogen hat – die Parteien gemäss Scheidungsurteil vom

31. August 2011 nach Eingang der dritten an die Klägerin zu leistenden güterrechtlichen Zahlung des Beklagten, welche spätestens Ende 2013 zu erfolgen hatte, güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinanderge- setzt waren, d.h. allfällige vorbestehende gegenseitige Forderungen bzw. Schulden damit untergegangen sind. Soweit der Beklagte somit behauptet, die Klägerin schulde ihm aus einer im Jahr 2003 von seinem Konto bezahl- ten gemeinsamen Steuerrechnung sowie aufgrund von ihr im Jahr 2003 zu Unrecht von seinem Konto bezogenen Summe noch Geld, verkennt er, dass diese Forderungen, sofern sie bestanden hätten, durch die obge- nannte Saldovereinbarung spätestens Ende 2013 untergegangen wären. Es kann daher offengelassen werden, ob die vom Beklagten behaupteten Forderungen tatsächlich bestanden oder nicht. Entsprechend kann vorlie- gend auch offenbleiben, ob die angebliche Forderung des Beklagten ge- genüber der Klägerin mit den offenen Unterhaltszahlungen überhaupt ver- rechnet werden könnte (vgl. Art. 125 Ziff. 2 OR). Der Beklagte hat zusammengefasst erneut die bereits im Verfahren ZSU.2024.217 vorgebrachten untauglichen Einwendungen erhoben. Auf die weiteren (wiederum zumeist nur schwer nachvollziehbaren) Ausführun- gen des Beklagten in seiner Beschwerde (z.B. angebliche Veruntreuung durch die Klägerin, Rügen zum Verfahren SR.2023.85 bzw. dem entspre- chenden Beschwerdeverfahren ZSU.2024.59) ist mangels Relevanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen. 2.3. Soweit der Beklagte der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) vorwirft, weil sie "nicht

- 6 - auf die Begründungen S. 3 bis 8" seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 materiell eingetreten sei (Beschwerde, Ziff. 1.5), verkennt er die An- forderungen an die Begründungspflicht: Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Be- gründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu mes- sen (BGE 150 III 1 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Diesen Vorgaben ge- nügt der angefochtene Entscheid. So war es dem Beklagten auch möglich, dagegen Beschwerde zu erheben. 3. Zusammengefasst gelingt es dem Beklagten nicht, den von der Klägerin vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Vorinstanz hat somit der Klägerin mit Entscheid vom 1. Dezember 2025 zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Der vom Beklagten gestellte Antrag, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen, wird mit vorliegendem Entscheid gegenstands- los. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchge- bühr ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Mangels Einbezugs ist der Klägerin im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist.

- 7 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 10'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

- 8 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 21. April 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess