Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.2 Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 1 ZPO).
E. 1.3 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am an- gefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ, ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu kön- nen. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl.
- 4 - BGE 141 III 596 E. 2.3.3). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er be- schwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein. Auch juristische Laien haben die Mindest- anforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfül- len. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift in- nert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich un- genügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, 2.4).
E. 2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, ausländische Zivilentscheide könnten in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden seien. Die Klägerin reiche als Rechtsöffnungstitel den Ver- gleich des Amtsgerichts R._____ vom 3. Mai 2011 ein, dessen Teilausfer- tigung zwecks Zwangsvollstreckung beigelegt sei. Es sei daher davon aus- zugehen, dass der ins Recht gelegte Vergleich in Deutschland vollstreckbar sei. Der Beklagte mache den Nichtbestand der Forderung geltend, da er keine Tochter namens C._____ habe. Diese Einrede des Beklagten laufe auf eine materielle Überprüfung des Vergleichs hinaus. Eine Nachprüfung in der Sache selbst dürfe gemäss Art. 36 LugÜ keinesfalls vorgenommen werden. Verweigerungsgründe [Art. 34 oder Art. 35 LugÜ] bringe der Be- klagte nicht vor und es seien aus den Akten auch keine Verweigerungs- gründe ersichtlich, weshalb der Vergleich des Amtsgerichts R._____ vom
3. Mai 2011 als gerichtliche Entscheidung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG an- zuerkennen und für vollstreckbar zu erklären sei. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor und die definitive Rechtsöffnung für die in Betrei- bung gesetzte Forderung sei zu erteilen.
E. 2.2 Der Beklagte macht – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – lediglich geltend, er habe keine Tochter namens C._____. Die blosse Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten und von dieser behandelten Be- hauptung (E. 4.3.5) genügt den Begründungsanforderungen einer Be- schwerde nicht ansatzweise. Mit der zutreffenden Begründung im ange- fochtenen Entscheid, wonach seine Einwendung auf eine materielle Über- prüfung eines ausländischen Entscheids hinauslaufe, was gestützt auf Art. 36 LugÜ nicht erlaubt sei sowie, dass der von der Klägerin als Rechts- öffnungstitel eingereichte Vergleich des Amtsgerichts R._____ vom 3. Mai 2011 mangels vom Beklagten vorgebrachter oder offensichtlicher Verwei- gerungsgründe gemäss Art. 34 f. LugÜ für vollstreckbar zu erklären und die
- 5 - definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, setzt er sich überhaupt nicht aus- einander. Eine materielle Überprüfung des Vergleichs hinsichtlich Bestand der Forderung und inhaltliche Richtigkeit ist im Übrigen auch gestützt auf Art. 80 SchKG nicht zulässig (BGE 135 III 315 E. 2.3). Bei seinem pauscha- len Vorbringen, er akzeptiere den angefochtenen Entscheid nicht und die- ser sei weder rechtmässig noch vollstreckbar, handelt es sich um eine all- gemeine und somit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügende Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beklagte setzt sich somit insgesamt nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist.
E. 3 Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von dem Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfah- ren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]
- 6 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'340.10. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
- 7 - Aarau, 14. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Everett
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2026.83 (SR.2025.140) Art. 49 Entscheid vom 14. Juli 2026 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Everett Klägerin A._____, […] gesetzlich vertreten durch Land Baden-Württemberg Landkreis Esslingen, Unterhaltsvorschusskasse, […] vertreten durch Alimenteninkasso Aargau Frauenzentrale, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsam- tes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2025)
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2025 in der Betreibung Nr. aaa des Regio- nalen Betreibungsamtes Q._____ betrieb die Klägerin den Beklagten für die Forderung von Fr. 7'340.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Mai 2025. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben: " Entscheid des Amtsgericht R._____ (bbb) vom 23..11.2011 Kinderalimente für C._____, geboren am tt.mm.jjjj Rückstand Periode Dezember 2018 bis September 2021" Der Beklagte erhob gegen den ihm am 14. Mai 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 29. Oktober 2025 beantragte die Kläge- rin beim Bezirksgericht Zurzach Rechtsöffnung für die in Betreibung ge- setzte Forderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 22. November 2025 beantragte der Beklagte sinn- gemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Mit Entscheid vom 18. Februar 2026 erkannte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Zurzach: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2025) für den Betrag von CHF 7'340.10 nebst Zins zu 5% seit 6. Mai 2025 sowie die Betrei- bungskosten von CHF 74.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. 2.1 Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 2.2 Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Vorschuss von CHF 300.00 der Gesuchstellerin zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
- 3 - 3. 3.1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 erhob der Beklagte gegen diesen ihm am 23. Februar 2026 zugestellten Entscheid fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheids. 3.2. Die Klägerin liess sich nicht vernehmen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Dies gilt auch bei Rechtsöff- nungsentscheiden mit vorfrageweisem Exequaturentscheid, weshalb das Rechtsbehelfsverfahren gemäss Art. 43 ff. LugÜ ausgeschlossen und Art. 327a ZPO nicht anwendbar ist (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 68ah zu Art. 80 SchKG; vgl. auch FREI- BURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.],
4. Aufl. 2025, N. 3 zu Art. 327a ZPO). Eine falsche bzw. irreführende Rechtsmittelbezeichnung (hier "Be- schwerde […] sowie Berufung") schadet nicht, weshalb die Eingabe des Beklagten als Beschwerde entgegen zu nehmen ist. 1.2. Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 1 ZPO). 1.3. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am an- gefochtenen Entscheid falsch ist (REETZ, ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu kön- nen. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl.
- 4 - BGE 141 III 596 E. 2.3.3). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwieweit er be- schwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 321 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein. Auch juristische Laien haben die Mindest- anforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfül- len. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift in- nert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich un- genügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2, 2.4). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, ausländische Zivilentscheide könnten in der Schweiz vollstreckt werden, wenn sie von einem Schweizer Richter für vollstreckbar erklärt worden seien. Die Klägerin reiche als Rechtsöffnungstitel den Ver- gleich des Amtsgerichts R._____ vom 3. Mai 2011 ein, dessen Teilausfer- tigung zwecks Zwangsvollstreckung beigelegt sei. Es sei daher davon aus- zugehen, dass der ins Recht gelegte Vergleich in Deutschland vollstreckbar sei. Der Beklagte mache den Nichtbestand der Forderung geltend, da er keine Tochter namens C._____ habe. Diese Einrede des Beklagten laufe auf eine materielle Überprüfung des Vergleichs hinaus. Eine Nachprüfung in der Sache selbst dürfe gemäss Art. 36 LugÜ keinesfalls vorgenommen werden. Verweigerungsgründe [Art. 34 oder Art. 35 LugÜ] bringe der Be- klagte nicht vor und es seien aus den Akten auch keine Verweigerungs- gründe ersichtlich, weshalb der Vergleich des Amtsgerichts R._____ vom
3. Mai 2011 als gerichtliche Entscheidung i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG an- zuerkennen und für vollstreckbar zu erklären sei. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor und die definitive Rechtsöffnung für die in Betrei- bung gesetzte Forderung sei zu erteilen. 2.2. Der Beklagte macht – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – lediglich geltend, er habe keine Tochter namens C._____. Die blosse Wiederholung der bereits vor Vorinstanz vorgebrachten und von dieser behandelten Be- hauptung (E. 4.3.5) genügt den Begründungsanforderungen einer Be- schwerde nicht ansatzweise. Mit der zutreffenden Begründung im ange- fochtenen Entscheid, wonach seine Einwendung auf eine materielle Über- prüfung eines ausländischen Entscheids hinauslaufe, was gestützt auf Art. 36 LugÜ nicht erlaubt sei sowie, dass der von der Klägerin als Rechts- öffnungstitel eingereichte Vergleich des Amtsgerichts R._____ vom 3. Mai 2011 mangels vom Beklagten vorgebrachter oder offensichtlicher Verwei- gerungsgründe gemäss Art. 34 f. LugÜ für vollstreckbar zu erklären und die
- 5 - definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, setzt er sich überhaupt nicht aus- einander. Eine materielle Überprüfung des Vergleichs hinsichtlich Bestand der Forderung und inhaltliche Richtigkeit ist im Übrigen auch gestützt auf Art. 80 SchKG nicht zulässig (BGE 135 III 315 E. 2.3). Bei seinem pauscha- len Vorbringen, er akzeptiere den angefochtenen Entscheid nicht und die- ser sei weder rechtmässig noch vollstreckbar, handelt es sich um eine all- gemeine und somit den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht genügende Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Beklagte setzt sich somit insgesamt nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, weshalb auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos. 4. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem von dem Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfah- ren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […]
- 6 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'340.10. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
- 7 - Aarau, 14. Juli 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Massari Everett