Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Januar 2025).
E. 1.1 Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes Q._____ vom 2. Juli 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 2'940.58 (nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 2'929.03 seit dem
E. 1.2 Die Beklagte erhob gegen den ihr am 4. August 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
E. 2 Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
E. 2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58).
E. 2.2 Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 3'645.90 (act. 12). Nach der Konkurseröffnung hat die Beklagte noch innert der Be- schwerdefrist am 22. Februar 2026 Fr. 3'645.90 bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau hinterlegt (vgl. Mitteilung der Obergerichtskasse). Da- mit ist die Konkursforderung der Klägerin samt Zinsen und Kosten gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des ge- schuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist dem- nach erfüllt.
- 4 -
E. 2.3.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirt- schaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im
- 5 - Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen ver- nachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). Grundsätzlich als zahlungs- unfähig erweist sich ein Schuldner, der bspw. Konkursandrohungen anhäu- fen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG).
E. 2.3.2.1 2.3.2.1.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt zunächst der sieben Einträge umfassende Betrei- bungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom
11. Februar 2026 (BB 6). Zwei Betreibungen sind durch Bezahlung an die Gläubiger erledigt. Vier Betreibungen befinden sich im Stadium der Kon- kursandrohung und eine Betreibung wurde eingeleitet. Die offenen Forde- rungen gemäss Betreibungsregisterauszug belaufen sich (ohne die vorlie- gend massgebliche und bei der Obergerichtskasse hinterlegte Konkursfor- derung) auf Fr. 7'391.95. 2.3.2.1.2. Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht zunächst, dass sie Kon- kursandrohungen anhäufen lässt (insgesamt vier) und selbst kleinere Be- träge wie z.B. die Betreibung Nr. bbb der B._____ AG über Fr. 190.00 oder die Betreibung Nr. ccc der Genossenschaft C._____ über Fr. 130.00 nicht bezahlt. Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass die Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. SUVA Aarau, SUVA Winterthur, Klägerin). 2.3.2.1.3. Im Weiteren hat es die Beklagte unterlassen, zu den einzelnen noch offe- nen Betreibungen Stellung zu beziehen. Mit den handschriftlichen Notizen auf dem eingereichten Betreibungsregisterauszug ("20.2.", "23.2.", jeweils mit einem Haken dahinter) soll wohl aufgezeigt werden, dass diese drei Betreibungen am 20. bzw. 23. Februar 2026 bezahlt worden sind. Belege hierfür werden keine eingereicht, so dass die angebliche Bezahlung der jeweiligen Schuld nicht nachgewiesen ist. Ebenso unbeachtlich ist der handschriftliche Vermerk, dass gegen die Betreibung Nr. ddd ein "Rechts- mittel" ergriffen worden sein soll.
- 6 - Nach dem Erwogenen bestehen im Hinblick auf den Betreibungsregister- auszug der Beklagten noch offene Forderungen in der Höhe von Fr. 7'391.95.
E. 2.3.2.2 2.3.2.2.1. Die von der Beklagten eingereichte (nicht unterzeichnete) Kreditorenliste (BB 5) weist offene Forderungen in der Höhe von Fr. 11'371.30 aus, wobei zwei Forderungen offenbar bereits gemahnt worden sind. Weiter hat die Beklagte gegenüber D._____ und E._____ gemäss "Darlehensvertrag mit Rangrücktritt" vom 8. Mai 2023 eine (zinslose) Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 50'000.00, welche zu berücksichtigen ist, wobei selbst bei Nichtberücksichtigung der Darlehensschuld sich am Ausgang des vorlie- genden Verfahrens nichts ändern würde. 2.3.2.2.2. Die Beklagte reicht im Weiteren Buchhaltungsunterlagen (Bilanzen und Er- folgsrechnungen der Jahre 2021-2023) ein (BB 11). Daraus ergibt sich zu- nächst nicht abschliessend, ob diese Jahresabschlüsse durch die Beklagte selbst oder durch einen Dritten erstellt worden sind, was im Hinblick auf die Frage, ob diese eigenhändig zu unterzeichnen gewesen wären, durchaus von Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass die eingereichten Bilanzen und Er- folgsrechnungen die Jahre 2021 bis 2023 betreffen und vorliegend für die Beurteilung der aktuellen finanziellen Lage der Beklagten in keiner Weise aussagekräftig sind, zumal sie nur provisorisch sind. Nach dem Dargeleg- ten kann auf die Buchhaltungsunterlagen nicht abgestellt werden. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Ver- luste der Beklagten für die letzten beiden Jahre auch nur ansatzweise be- urteilt werden. Auch eine Steuererklärung ist nicht aktenkundig. Gesagtes gilt für die eingereichte Aufstellung "Liquiditätsplanung und Fix- kosten" (BB 10), welche für sich allein nicht nachvollziehbar ist und – würde man darauf abstellen können – aufzeigt, dass die Beklagte über praktisch keine Liquidität verfügt (März: Fr. 2'891.56; April: Fr. 1'988.06). 2.3.2.2.3. Hinsichtlich der liquiden Mittel reicht die Beklagte einen Kontoauszug der Raiffeisenbank vom 22. Februar 2026 ein (BB 2). Dem Kontoauszug ist per
22. Februar 2026 ein Saldo von Fr. 10'750.41 zu entnehmen. Über den Saldo des Kontos bei der Raiffeisenbank, von welchem die Hinterlage der Konkursforderung bei der Obergerichtskasse erfolgt ist (vgl. BB 1), ist in- dessen nichts bekannt.
- 7 - 2.3.2.2.4. Hinsichtlich der BB 12 "Kapitalnachweis der Gesellschaft – Liste Sachein- lagekapital" ist nicht abschliessend klar, ob es sich effektiv um Sacheinla- gen oder aber um Inventar handelt. So oder anders handelt es sich dabei um eine durch die Beklagte erstellte Liste und Schätzung des Wertes (auch der Fahrzeuge), welche durch keine weiteren Belege untermauert wird. Im Weiteren stellt Geschäftsinventar in der Regel keine liquiden Mittel dar und kann das Geschäftsinventar grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung heran- gezogen werden (vgl. Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.187 vom 4. November 2025 E. 2.4.3.5, vgl. GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS250008 vom 22. Januar 2025 E. 3.5). 2.3.2.2.5. Weiter reicht die Beklagte ein Dokument mit der Überschrift "Stunden und Rapport G._____ AG" (BB 3 und BB 7 [zweifach eingereicht]) sowie zahl- reiche Rechnungen ein (BB 3), welche gemäss der Beschriftung des Deck- blatts BB 3 wohl "kurzfristige Zahlungseingänge bis Ende März 2026" auf- zeigen sollen. Das Dokument "Stunden und Rapport G._____ AG" ist für sich allein nicht aussagekräftig, zumal darin bereits zukünftige Arbeiten (bis Ende April 2026) aufgelistet werden und offenbar erst diejenigen bis
19. Februar 2026 ausgeführt worden sind. Auch dem (wohl damit in Ver- bindung stehenden) Mandatsvertrag mit der G._____ AG vom 19. Februar 2026 (BB 8) sind keine weiteren sachdienlichen Hinweise zu entnehmen. Es scheint sich dabei um ein gewöhnliches schriftlich vereinbartes Auf- tragsverhältnis zu handeln, welches keine Exklusivität vorsieht und keine Aufträge zusichert. Ob und zu welchem Zeitpunkt mit Zahlungseingängen durch die G._____ AG in diesem Zusammenhang gerechnet werden kann, bleibt im Dunkeln. Was die eingereichten Rechnungen angeht, ist über deren Zahlungsstatus ebenfalls nichts bekannt. Die Zahlungsfähigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fäl- ligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögli- che Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom
27. Oktober 2014 E. 4.2). Ob und wann die in Rechnung gestellten Forde- rungen überhaupt bezahlt werden, ist unklar, weshalb es sich hierbei somit um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mit- teln zu berücksichtigen sind. Es fehlen denn auch (detaillierte) Kontoaus- züge, mit welchen sich allfällige Zahlungseingänge verifizieren lassen. Gesagtes gilt im Übrigen für die mit BB 4 unter dem Vermerk "Aktuelle De- bitorenliste" eingereichten Rechnungen, wobei diesbezüglich auffällt, dass
- 8 - die Rechnungen zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde teilweise noch gar nicht zur Zahlung fällig gewesen sind. 2.3.2.2.6. Beim "Angebot" an den Verein I._____ vom 11. März 2025 (BB 8) scheint es sich um eine Offerte der Beklagten für eine Dachsanierung, Rückbauar- beiten, Ersatz einer Dachkonstruktion sowie Ziegelarbeiten zu handeln. Die Offerte erfolgte vor einem Jahr, wobei der Beginn der Arbeiten offenbar erst nach dem Erhalt der Baufreigabe möglich sein wird (vgl. Schreiben des Vereins I._____ vom 20. Februar 2026 [BB 13]). Mit anderen Worten wurde bis anhin nicht mit den Arbeiten begonnen und Zahlungen sind ausweislich der Akten auch keine erfolgt. Wenn überhaupt, handelt es sich hierbei folg- lich um zukünftige oder mögliche Mittel, die nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind.
E. 2.3.3 Zusammengefasst stehen der Beklagten für die Schuldentilgung derzeit einzig die flüssigen Mittel in Höhe von Fr. 10'750.41 zur Verfügung. Dieser Betrag reicht nicht ansatzweise aus, um (nebst den laufenden Verbindlich- keiten) alle offenen Forderungen in Höhe von insgesamt Fr. 68'763.25 (Fr. 7’391.95 [E. 2.3.2.1.3.] + Fr. 11'371.30 + Fr. 50'000.00 [E. 2.3.2.2.1.]) zu bezahlen. Nach einer Gesamtwürdigung des Erwogenen ist es der Be- klagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung ihrer Schulden verfügt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beklagte eine "Re- organisation der Administration (Backoffice)" beabsichtigt und hierfür eine Mandatsofferte eingeholt hat (BB 9), zumal die Inanspruchnahme dieser Dienste offenbar wiederum Kosten in der Höhe von Fr. 19'198.56 verursa- chen wird. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zo- fingen vom 10. Februar 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
E. 3 Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
E. 3.1 Gegen diesen ihr am 11. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 23. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Der Entscheid des Zivilgerichts Zofingen vom 10. Februar 2026 sei aufzu- heben. (Art. 320 ZPO).
- 3 - 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 325 ZPO). 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen."
E. 3.2 Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung ab.
E. 3.3 Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 2.
E. 4 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 3'645.90 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
- 10 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2026.74 (SG.2025.371) Art. 73 Entscheid vom 19. März 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, […] Beklagte A._____ GmbH, […] Gegenstand Konkurs
- 2 - Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Regiona- len Betreibungsamtes Q._____ vom 2. Juli 2025 für eine Forderung von insgesamt Fr. 2'940.58 (nebst Zins zu 4.5 % auf Fr. 2'929.03 seit dem
1. Januar 2025). 1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 4. August 2025 zugestellten Zah- lungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 26. November 2025 beim Bezirksge- richt Zofingen das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom 7. Oktober 2025 der Beklag- ten am 20. Oktober 2025 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen erkannte am 10. Februar 2026: " 1. Über A._____ GmbH, […] wird mit Wirkung ab 10. Februar 2026, 08:00 Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauf- tragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 169 SchKG gegen- über dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstel- lung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 11. Februar 2026 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 23. Februar 2026 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte das Folgende: " 1. Der Entscheid des Zivilgerichts Zofingen vom 10. Februar 2026 sei aufzu- heben. (Art. 320 ZPO).
- 3 - 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Art. 325 ZPO). 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen." 3.2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2026 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschie- benden Wirkung ab. 3.3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefoch- ten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kos- ten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe- treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). 2.2. Die Konkursforderung belief sich inkl. Zinsen und Kosten auf Fr. 3'645.90 (act. 12). Nach der Konkurseröffnung hat die Beklagte noch innert der Be- schwerdefrist am 22. Februar 2026 Fr. 3'645.90 bei der Obergerichtskasse des Kantons Aargau hinterlegt (vgl. Mitteilung der Obergerichtskasse). Da- mit ist die Konkursforderung der Klägerin samt Zinsen und Kosten gedeckt. Die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des ge- schuldeten Betrags beim Obergericht zuhanden des Gläubigers) ist dem- nach erfüllt.
- 4 - 2.3. 2.3.1. Sodann ist zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht hat. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirk- licht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirt- schaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden ver- fügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuld- ner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesent- lichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beur- teilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkur- siten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungs- belege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldneri- sche Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsre- gister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. in Frage (ROGER GI- ROUD/FABIANA THEUS SIMONI, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG). Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 4.2, 5A_944/2013 vom 19. März 2014 E. 3.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Be- treibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im
- 5 - Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H). Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt, wenn ein Betrieb sich dadurch über Wasser halten muss, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen ver- nachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26e zu Art. 174 SchKG; Art. 43 SchKG in bis Ende 2024 geltender Fassung). Grundsätzlich als zahlungs- unfähig erweist sich ein Schuldner, der bspw. Konkursandrohungen anhäu- fen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG). 2.3.2. 2.3.2.1. 2.3.2.1.1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Beklagten gibt zunächst der sieben Einträge umfassende Betrei- bungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ vom
11. Februar 2026 (BB 6). Zwei Betreibungen sind durch Bezahlung an die Gläubiger erledigt. Vier Betreibungen befinden sich im Stadium der Kon- kursandrohung und eine Betreibung wurde eingeleitet. Die offenen Forde- rungen gemäss Betreibungsregisterauszug belaufen sich (ohne die vorlie- gend massgebliche und bei der Obergerichtskasse hinterlegte Konkursfor- derung) auf Fr. 7'391.95. 2.3.2.1.2. Gegen die Zahlungsfähigkeit der Beklagten spricht zunächst, dass sie Kon- kursandrohungen anhäufen lässt (insgesamt vier) und selbst kleinere Be- träge wie z.B. die Betreibung Nr. bbb der B._____ AG über Fr. 190.00 oder die Betreibung Nr. ccc der Genossenschaft C._____ über Fr. 130.00 nicht bezahlt. Als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gilt auch, dass die Beklagte öffentlich-rechtliche Forderungen vernachlässigt, welche bis Ende 2024 grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (z.B. SUVA Aarau, SUVA Winterthur, Klägerin). 2.3.2.1.3. Im Weiteren hat es die Beklagte unterlassen, zu den einzelnen noch offe- nen Betreibungen Stellung zu beziehen. Mit den handschriftlichen Notizen auf dem eingereichten Betreibungsregisterauszug ("20.2.", "23.2.", jeweils mit einem Haken dahinter) soll wohl aufgezeigt werden, dass diese drei Betreibungen am 20. bzw. 23. Februar 2026 bezahlt worden sind. Belege hierfür werden keine eingereicht, so dass die angebliche Bezahlung der jeweiligen Schuld nicht nachgewiesen ist. Ebenso unbeachtlich ist der handschriftliche Vermerk, dass gegen die Betreibung Nr. ddd ein "Rechts- mittel" ergriffen worden sein soll.
- 6 - Nach dem Erwogenen bestehen im Hinblick auf den Betreibungsregister- auszug der Beklagten noch offene Forderungen in der Höhe von Fr. 7'391.95. 2.3.2.2. 2.3.2.2.1. Die von der Beklagten eingereichte (nicht unterzeichnete) Kreditorenliste (BB 5) weist offene Forderungen in der Höhe von Fr. 11'371.30 aus, wobei zwei Forderungen offenbar bereits gemahnt worden sind. Weiter hat die Beklagte gegenüber D._____ und E._____ gemäss "Darlehensvertrag mit Rangrücktritt" vom 8. Mai 2023 eine (zinslose) Darlehensschuld in der Höhe von Fr. 50'000.00, welche zu berücksichtigen ist, wobei selbst bei Nichtberücksichtigung der Darlehensschuld sich am Ausgang des vorlie- genden Verfahrens nichts ändern würde. 2.3.2.2.2. Die Beklagte reicht im Weiteren Buchhaltungsunterlagen (Bilanzen und Er- folgsrechnungen der Jahre 2021-2023) ein (BB 11). Daraus ergibt sich zu- nächst nicht abschliessend, ob diese Jahresabschlüsse durch die Beklagte selbst oder durch einen Dritten erstellt worden sind, was im Hinblick auf die Frage, ob diese eigenhändig zu unterzeichnen gewesen wären, durchaus von Bedeutung ist. Hinzu kommt, dass die eingereichten Bilanzen und Er- folgsrechnungen die Jahre 2021 bis 2023 betreffen und vorliegend für die Beurteilung der aktuellen finanziellen Lage der Beklagten in keiner Weise aussagekräftig sind, zumal sie nur provisorisch sind. Nach dem Dargeleg- ten kann auf die Buchhaltungsunterlagen nicht abgestellt werden. Aufgrund dessen können weder die Aktiven/Passiven noch die Gewinne oder Ver- luste der Beklagten für die letzten beiden Jahre auch nur ansatzweise be- urteilt werden. Auch eine Steuererklärung ist nicht aktenkundig. Gesagtes gilt für die eingereichte Aufstellung "Liquiditätsplanung und Fix- kosten" (BB 10), welche für sich allein nicht nachvollziehbar ist und – würde man darauf abstellen können – aufzeigt, dass die Beklagte über praktisch keine Liquidität verfügt (März: Fr. 2'891.56; April: Fr. 1'988.06). 2.3.2.2.3. Hinsichtlich der liquiden Mittel reicht die Beklagte einen Kontoauszug der Raiffeisenbank vom 22. Februar 2026 ein (BB 2). Dem Kontoauszug ist per
22. Februar 2026 ein Saldo von Fr. 10'750.41 zu entnehmen. Über den Saldo des Kontos bei der Raiffeisenbank, von welchem die Hinterlage der Konkursforderung bei der Obergerichtskasse erfolgt ist (vgl. BB 1), ist in- dessen nichts bekannt.
- 7 - 2.3.2.2.4. Hinsichtlich der BB 12 "Kapitalnachweis der Gesellschaft – Liste Sachein- lagekapital" ist nicht abschliessend klar, ob es sich effektiv um Sacheinla- gen oder aber um Inventar handelt. So oder anders handelt es sich dabei um eine durch die Beklagte erstellte Liste und Schätzung des Wertes (auch der Fahrzeuge), welche durch keine weiteren Belege untermauert wird. Im Weiteren stellt Geschäftsinventar in der Regel keine liquiden Mittel dar und kann das Geschäftsinventar grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung heran- gezogen werden (vgl. Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2025.187 vom 4. November 2025 E. 2.4.3.5, vgl. GIROUD/ THEUS SIMONI, a.a.O. N. 26b zu Art. 174 SchKG, Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PS250008 vom 22. Januar 2025 E. 3.5). 2.3.2.2.5. Weiter reicht die Beklagte ein Dokument mit der Überschrift "Stunden und Rapport G._____ AG" (BB 3 und BB 7 [zweifach eingereicht]) sowie zahl- reiche Rechnungen ein (BB 3), welche gemäss der Beschriftung des Deck- blatts BB 3 wohl "kurzfristige Zahlungseingänge bis Ende März 2026" auf- zeigen sollen. Das Dokument "Stunden und Rapport G._____ AG" ist für sich allein nicht aussagekräftig, zumal darin bereits zukünftige Arbeiten (bis Ende April 2026) aufgelistet werden und offenbar erst diejenigen bis
19. Februar 2026 ausgeführt worden sind. Auch dem (wohl damit in Ver- bindung stehenden) Mandatsvertrag mit der G._____ AG vom 19. Februar 2026 (BB 8) sind keine weiteren sachdienlichen Hinweise zu entnehmen. Es scheint sich dabei um ein gewöhnliches schriftlich vereinbartes Auf- tragsverhältnis zu handeln, welches keine Exklusivität vorsieht und keine Aufträge zusichert. Ob und zu welchem Zeitpunkt mit Zahlungseingängen durch die G._____ AG in diesem Zusammenhang gerechnet werden kann, bleibt im Dunkeln. Was die eingereichten Rechnungen angeht, ist über deren Zahlungsstatus ebenfalls nichts bekannt. Die Zahlungsfähigkeit ist jedoch nur gegeben, wenn ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fäl- ligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Als liquide Mittel sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögli- che Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_446/2014 vom
27. Oktober 2014 E. 4.2). Ob und wann die in Rechnung gestellten Forde- rungen überhaupt bezahlt werden, ist unklar, weshalb es sich hierbei somit um zukünftige oder mögliche Mittel handelt, die nicht bei den liquiden Mit- teln zu berücksichtigen sind. Es fehlen denn auch (detaillierte) Kontoaus- züge, mit welchen sich allfällige Zahlungseingänge verifizieren lassen. Gesagtes gilt im Übrigen für die mit BB 4 unter dem Vermerk "Aktuelle De- bitorenliste" eingereichten Rechnungen, wobei diesbezüglich auffällt, dass
- 8 - die Rechnungen zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde teilweise noch gar nicht zur Zahlung fällig gewesen sind. 2.3.2.2.6. Beim "Angebot" an den Verein I._____ vom 11. März 2025 (BB 8) scheint es sich um eine Offerte der Beklagten für eine Dachsanierung, Rückbauar- beiten, Ersatz einer Dachkonstruktion sowie Ziegelarbeiten zu handeln. Die Offerte erfolgte vor einem Jahr, wobei der Beginn der Arbeiten offenbar erst nach dem Erhalt der Baufreigabe möglich sein wird (vgl. Schreiben des Vereins I._____ vom 20. Februar 2026 [BB 13]). Mit anderen Worten wurde bis anhin nicht mit den Arbeiten begonnen und Zahlungen sind ausweislich der Akten auch keine erfolgt. Wenn überhaupt, handelt es sich hierbei folg- lich um zukünftige oder mögliche Mittel, die nicht bei den liquiden Mitteln zu berücksichtigen sind. 2.3.3. Zusammengefasst stehen der Beklagten für die Schuldentilgung derzeit einzig die flüssigen Mittel in Höhe von Fr. 10'750.41 zur Verfügung. Dieser Betrag reicht nicht ansatzweise aus, um (nebst den laufenden Verbindlich- keiten) alle offenen Forderungen in Höhe von insgesamt Fr. 68'763.25 (Fr. 7’391.95 [E. 2.3.2.1.3.] + Fr. 11'371.30 + Fr. 50'000.00 [E. 2.3.2.2.1.]) zu bezahlen. Nach einer Gesamtwürdigung des Erwogenen ist es der Be- klagten nicht gelungen, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Es lässt sich nicht sagen, dass ihre Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Es ist ihr nicht gelungen, hinreichend darzutun, dass sie über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung ihrer Schulden verfügt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beklagte eine "Re- organisation der Administration (Backoffice)" beabsichtigt und hierfür eine Mandatsofferte eingeholt hat (BB 9), zumal die Inanspruchnahme dieser Dienste offenbar wiederum Kosten in der Höhe von Fr. 19'198.56 verursa- chen wird. Die gegen das Konkurserkenntnis des Präsidenten des Bezirksgerichts Zo- fingen vom 10. Februar 2026 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 4. Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf
- 9 - (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Be- schwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überwei- sen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 3'645.90 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 3'645.90 an das Konkursamt Aargau zu überweisen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
- 10 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. März 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser